Riester-Rente kann meist nicht gepfändet werden

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BGH: Altersvorsorgebeiträge müssen aber tatsächlich gefördert werden

16.11.2017

Riester-Renten können in der Regel nicht gepfändet werden. Voraussetzung für einen Pfändungsschutz ist, dass der Altersvorsorgevertrag förderfähig ist und die staatlichen Zulagen für die entsprechenden Beitragsjahre zumindest beantragt wurde, urteilte am Donnerstag, 16. November 2017, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: IX ZR 21/17).

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Stuttgart 2010 einen Riester-Vertrag für ihre Altersvorsorge abgeschlossen. Sie zahlte insgesamt Beiträge in Höhe von 333 Euro ein, dann ließ sie sich wegen finanzieller Probleme von den Beiträgen freistellen. Kündigen wollte sie ihren Vertrag aber nicht.

Doch die Schulden wuchsen weiter, so dass das Amtsgericht Stuttgart am 15. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnete.

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Der Insolvenzverwalter kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufwerts. Da die Frau den Riester-Vertrag jederzeit kündigen könne, gehöre dieser zur Insolvenzmasse und müsse zur Schuldentilgung verwendet werden.

Die Schuldnerin meinte, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen unpfändbar sei. Denn die Erträge seien nicht auf andere Personen übertragbar.

Der BGH entschied nun, dass in der Regel Guthaben aus Riester-Verträgen tatsächlich nicht gepfändet werden können. Es bestehe für das angesparte Riester-Guthaben Pfändungsschutz, „soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen“. Dagegen komme es nicht darauf an, ob der Riester-Vertrag wieder gekündigt werden könne.

Das Gesetz schließe es aus, dass Ansprüche auf gefördertes Riestervermögen auf andere Personen übertragen werden. Damit hab der Gesetzgeber den Schutz der Altersvorsorgeansprüche vor Pfändung verbessern wollen, betonten die Karlsruher Richter. Abschließend konnten diese den Streitfall nicht entscheiden.

So muss das Landgericht Stuttgart noch prüfen, ob hier ein Zulagenantrag gestellt wurde und ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage vorlagen. Die Anträge für die staatliche Zulage übernehmen bei Riester-Verträgen in der Regel die Versicherungsunternehmen für ihre Kunden. fle/mwo

Bild: Stockwerk-Fotodesign-fotolia