Kein religiöser Anspruch bei Hartz IV

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Kein Anspruch jüdischer Hartz-IV-Empfänger auf synagogennahe Wohnung. Sozialgericht Berlin sieht Religionsfreiheit nicht verletzt.

17.11.2017

Hartz-IV-Bezieher können aus religiösen Gründen keine Kostenübernahme für eine unangemessene teure Wohnung beanspruchen. Auch wenn ihnen ihre jüdische Religion es verbietet, am Sabbat und an jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ist dies noch kein Grund, auf Kosten des Jobcenters eine teure Wohnung in der Nähe ihrer Synagoge zu nehmen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 17. November 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 162 AS 14273/17 ER).

Im konkreten Fall war im Juli 2017 eine fünfköpfige Familie aus Israel nach Berlin-Charlottenburg gezogen. Sie nahm eine Fünfzimmerwohnung mit einer Monatsmiete in Höhe von 2.200 Euro. Gleichzeitig beantragten sie beim Jobcenter Hartz-IV-Leistungen und die Übernahme der Unterkunftskosten.

Bereits vor dem Umzug hatte die Familie das Jobcenter gebeten, auch Mietkosten „oberhalb des normalerweise Üblichen zu übernehmen“. Sie begründeten dies mit der Religionsfreiheit und ihrem jüdischen Glauben.

Danach dürften sie am Sabbat und an den jüdischen Feiertagen nicht mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Um auch an diesen Tagen ihren Glauben in der Synagoge ausleben zu können, müsse ihre Wohnung daher in erreichbarer Nähe sein. In der Nähe der Synagoge lägen die monatlichen Mieten aber leider oberhalb 1.800 Euro.

Das Jobcenter wollte die Unterkunftskosten der Familie in Höhe von 2.200 Euro aber nicht zahlen. Angemessen sei eine Wohnung von rund 1.000 Euro, befand die Behörde.

Die Familie beantragte daraufhin vor Gericht, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache übernimmt.

Doch vor dem Sozialgericht hatten die Antragsteller keinen Erfolg. Die Wohnung sei offensichtlich „unangemessen teuer“. Es gebe nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 keine staatliche Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit zu finanzieren (Az.: 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15; JurAgentur-Meldung vom 14. November 2017).

Auch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Die Antragsteller dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Wohnungssuche auf das gesamte Berliner Stadtgebiet verwiesen werden.

Eine übergangsweise Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten komme ebenfalls nicht infrage. Denn die Familie sei „sehenden Auges“ in die zu teure Wohnung gezogen, heißt es in dem Beschluss vom 14. November 2017. fle/mwo