Wer trotz Regelaltersrente weiterarbeitet, geht oft davon aus, bei längerer Krankheit weiterhin Krankengeld zu bekommen. Genau das kann ein teurer Irrtum sein.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach Beginn der Regelaltersrente keinen Krankengeldanspruch mehr erwerben kann – auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt wird und Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden (LAG Köln, Urteil vom 19.12.2024, Az. 8 SLa 259/24).
Inhaltsverzeichnis
Vollrente bedeutet Ende des Krankengeldes
Für Betroffene ist das Urteil brisant. Viele Beschäftigte arbeiten nach Renteneintritt weiter, ohne zu wissen, dass beim Krankengeld eine wichtige Sperre greift. Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, verliert den Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber muss dann nur den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung abführen.
Krankengeld nach Rentenbeginn: Darum ging es vor dem Landesarbeitsgericht Köln
Der Kläger war seit Februar 2018 als LKW-Fahrer in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 1. August 2021 bezog er bereits Regelaltersrente. Trotzdem arbeitete er zunächst unverändert weiter.
Ab dem 11. Oktober 2021 war der Mann dauerhaft arbeitsunfähig krank. Er verlangte später von seiner Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von 13.648,33 Euro. Nach seiner Ansicht hätte er für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 11. Februar 2022 Krankengeld erhalten müssen.
Warum der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagte
Der Kläger meinte, die Arbeitgeberin habe ihn falsch bei der Krankenkasse gemeldet. Sie habe nur den ermäßigten Beitragssatz abgeführt. Dadurch sei ihm Krankengeld entgangen.
Außerdem trug er vor, er habe dieser Anmeldung mit dem ermäßigten Beitragssatz nie zugestimmt. Hätte die Arbeitgeberin anders gehandelt, so seine Auffassung, wäre ihm der geltend gemachte finanzielle Schaden nicht entstanden.
Arbeitgeber meldete korrekt: Nur ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung
Schon das Arbeitsgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung nun vollständig. Die Arbeitgeberin habe keine Pflicht verletzt.
Nach Auffassung des Gerichts galt für den Kläger ab Rentenbeginn zwingend der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V. Der Grund: Wer wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben kann, wird auch nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz versichert, der den Krankengeldanspruch umfasst.
Rente und Krankengeld schließen sich hier gegenseitig aus
Der entscheidende Punkt des Urteils liegt in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Danach ist ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf bestimmte Rentenleistungen besteht. Dazu gehört ausdrücklich auch die Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Stammrecht auf Krankengeld existiert nicht mehr
Genau diese Rente bezog der Kläger seit dem 1. August 2021. Damit war ab diesem Zeitpunkt kein Krankengeldanspruch mehr möglich. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur die Auszahlung ausgeschlossen ist, sondern schon das Stammrecht auf Krankengeld nicht mehr besteht.
Auch Weiterarbeit nach der Regelaltersrente bringt keinen neuen Krankengeldanspruch
Für viele Beschäftigte besonders wichtig: Dass der Kläger trotz Regelaltersrente weitergearbeitet hat, änderte an der Rechtslage nichts. Die fortgesetzte Beschäftigung führte nicht dazu, dass ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen konnte.
Rentenbezug hat Vorrang
Das Landesarbeitsgericht machte deutlich, dass der Rentenbezug hier rechtlich Vorrang hat. Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, kann daneben keinen Krankengeldanspruch mehr erwerben. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeit ganz normal weiterläuft und später eine längere Krankheit eintritt.
Kein Schadensersatz gegen den Arbeitgeber wegen fehlendem Krankengeld
Das Gericht lehnte den Schadensersatzanspruch auch deshalb ab, weil dem Kläger schon kein ersatzfähiger Schaden entstanden war. Nach der gesetzlichen Lage hätte er ab Rentenbeginn ohnehin kein Krankengeld mehr bekommen können.
Nicht einmal eine Pflichtverletzung spielt eine Rolle
Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin unterstellt hätte, wäre die Klage trotzdem gescheitert. Denn ohne Krankengeldanspruch kann auch kein Schaden dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den ermäßigten Beitragssatz abgeführt hat.
Zustimmung des Arbeitnehmers zum ermäßigten Beitragssatz ist nicht erforderlich
Der Kläger meinte, der Arbeitgeber hätte seine Zustimmung einholen müssen, bevor er ihn mit dem ermäßigten Beitragssatz anmeldet. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass es auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht ankommt. Der Beitragssatz ergibt sich aus dem Gesetz. Wenn wegen der Vollrente kein Krankengeldanspruch mehr bestehen kann, gilt automatisch der ermäßigte Beitragssatz.
Muss der Arbeitgeber über den Verlust des Krankengelds aufklären?
Auch diese Frage war für das Verfahren wichtig. Das Arbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass keine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beschäftigung nach Eintritt in die Regelaltersrente besteht.
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Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Der Arbeitgeber musste den Kläger also nicht gesondert darauf hinweisen, dass mit dem Bezug der Vollrente wegen Alters ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist.
Warum der Hinweis auf eine mögliche Gesetzesänderung nicht half
Der Kläger hatte außerdem argumentiert, dass im Gesetzgebungsverfahren Änderungen beim Ausschluss von Krankengeld diskutiert würden. Das half ihm nicht weiter.
Entscheidend war allein die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage. Und die war aus Sicht des Gerichts eindeutig: Solange der Kläger eine Vollrente wegen Alters bezog, bestand kein Krankengeldanspruch.
Verfassungsbedenken halfen im Verfahren ebenfalls nicht weiter
Erst später brachte der Kläger vor, § 50 SGB V sei verfassungswidrig und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Denn selbst wenn die Regelung unwirksam wäre, würde das in diesem Verfahren gegen den Arbeitgeber nichts ändern. Dann müsste der Kläger seinen möglichen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse verfolgen. Gegen den Arbeitgeber ergäbe sich daraus kein Schadensersatzanspruch.
Was das Urteil für Beschäftigte mit Regelaltersrente bedeutet
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie riskant Fehlannahmen beim Zusammenspiel von Rente und Krankengeld sein können. Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie bei einer Weiterbeschäftigung automatisch denselben Schutz wie vor Rentenbeginn behalten. Das stimmt beim Krankengeld gerade nicht.
Sobald eine Vollrente wegen Alters läuft, ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Wer dann krank wird, kann sich nicht darauf berufen, weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt zu haben.
Wann besondere Vorsicht geboten ist
Besonders aufmerksam sollten Beschäftigte sein, die ihre Regelaltersrente bereits beziehen und dennoch weiter in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Wer davon ausgeht, im Krankheitsfall nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld zu erhalten, kann eine böse Überraschung erleben.
Das gilt vor allem bei längeren Erkrankungen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht in diesen Fällen eben kein Übergang ins Krankengeld, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird.
Warum das Urteil auch für Rentner im Minijob oder Teilzeit wichtig ist
Auch wenn der entschiedene Fall einen vollzeitbeschäftigten LKW-Fahrer betraf, ist die Grundlinie der Entscheidung allgemeiner wichtig. Es kommt nicht darauf an, ob jemand nach Rentenbeginn viel oder wenig arbeitet. Maßgeblich ist der Bezug der Vollrente wegen Alters.
Wer eine solche Rente erhält, sollte sich deshalb frühzeitig über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Weiterbeschäftigung informieren. Sonst werden finanzielle Lücken oft erst sichtbar, wenn es bereits zu spät ist.
FAQ zu Rente und Krankengeld nach dem Urteil des LAG Köln
Was hat das LAG Köln entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach Beginn der Vollrente wegen Alters keinen Krankengeldanspruch mehr hat. Deshalb haftet der Arbeitgeber nicht auf Schadensersatz, wenn er nur den ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag abführt.
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich trotz Regelaltersrente weiterarbeite?
Nein, grundsätzlich nicht. Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom Krankengeld ausgeschlossen, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterläuft.
Muss der Arbeitgeber mich über den Wegfall des Krankengeldanspruchs informieren?
Nach der Entscheidung besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, über diese sozialversicherungsrechtliche Folge gesondert aufzuklären.
Braucht der Arbeitgeber meine Zustimmung für den ermäßigten Beitragssatz?
Nein. Der ermäßigte Beitragssatz gilt kraft Gesetzes, wenn wegen des Bezugs einer Vollrente kein Krankengeldanspruch mehr besteht. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
Kann ich bei fehlendem Krankengeld stattdessen den Arbeitgeber verklagen?
In einem Fall wie diesem regelmäßig nicht. Wenn der Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, fehlt es schon an einem ersatzfähigen Schaden. Dann scheidet Schadensersatz gegen den Arbeitgeber aus.
Fazit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist für ältere Beschäftigte von großer Bedeutung. Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, verliert den Anspruch auf Krankengeld – auch dann, wenn er ganz normal weiterarbeitet und später krank wird.
Arbeitgeber müssen in diesen Fällen den ermäßigten Beitragssatz anwenden. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht nötig. Für Betroffene bedeutet das vor allem eins: Wer nach Rentenbeginn weiterarbeitet, sollte die Folgen für Krankenversicherung und Krankengeld unbedingt vorher prüfen.




