Krank als Rentner: Darum zahlt die Kasse oft kein Krankengeld

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Wer als Rentner krank wird, rechnet oft automatisch mit Krankengeld. Ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt aber: Ein Krankengeldanspruch besteht bei Rentenbezug keineswegs automatisch. Zudem kann eine nicht rechtzeitig ärztlich festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit den Anspruch gefährden.

Der Beschluss stammt allerdings aus dem Jahr 2013 – einzelne krankengeldrechtliche Regeln, vor allem zum genauen Beginn des Anspruchs, sind heute teilweise anders ausgestaltet. (L 4 KR 71/13 B ER)

Worum ging es in dem Beschluss?

Ein Versicherter wollte im Eilverfahren erreichen, dass seine Krankenkasse Krankengeld für einen Zeitraum von gut zwei Monaten nachzahlt. Die Krankenkasse hatte die Zahlung eingestellt, weil aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen lückenlosen Anspruch nicht mehr vorlagen. Das Gericht musste prüfen, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch entstehen konnte und ob ein Eilverfahren dafür noch nötig war.

Der konkrete Fall: Krankenversicherung der Rentner, Krankengeld und Rentenbezug

Der Mann bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und war gesetzlich krankenversichert. Zunächst war er wegen einer Erkrankung bis zu einem bestimmten Tag arbeitsunfähig geschrieben und bekam dafür auch Krankengeld.

Danach stellte die Ärztin einige Tage später eine neue Arbeitsunfähigkeit fest, allerdings rückwirkend für die Zeit ab dem Tag nach dem Ende der vorherigen Bescheinigung.

Parallel ging es im Hintergrund um die Frage, wie sein Krankenversicherungsschutz weiterläuft, weil sich sein Status verändert hatte. In der gerichtlichen Bewertung spielte außerdem eine Rolle, dass er als Versicherter in der Krankenversicherung der Rentner geführt wurde und damit krankengeldrechtlich nicht ohne Weiteres so gestellt ist wie ein Beschäftigter mit laufendem Arbeitsentgelt.

Wer in einer solchen Lage zusätzlich eine Altersrente – etwa eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen – in Betracht zieht oder bereits bezieht, muss den Krankengeldanspruch besonders kritisch prüfen. Entscheidend ist dabei nicht schon das Wort „Rente“ allein, sondern die konkrete Rentenart.

Vor allem bei einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Teilrenten oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist genauer zu prüfen, ob und in welchem Umfang überhaupt noch ein Anspruch bestehen kann.

Warum das Gericht die Zahlung im Eilverfahren abgelehnt hat

Das Gericht sah die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering an. Nach der damals maßgeblichen Rechtslage kam es entscheidend darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt worden war. Eine erst später ausgestellte Bescheinigung, die rückwirkend eine Lücke schließen sollte, reichte dafür im konkreten Fall nicht aus.

Wichtig ist aber: Der Beschluss beruht auf der damaligen Rechtslage. Heute bestimmt § 46 SGB V grundsätzlich, dass Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung an entsteht. Außerdem bleibt der Anspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn die weitere Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.

Der Versicherungsstatus entscheidet

Entscheidend war zudem der Versicherungsstatus. Der Artikel sollte hier nicht zu pauschal werden: Es stimmt zwar, dass in der Krankenversicherung der Rentner häufig kein Krankengeldanspruch besteht. Aber richtig ist nicht die pauschale Formel „KVdR gleich kein Krankengeld“.

Maßgeblich sind vielmehr der konkrete Versicherungsstatus, die Rentenart und die Frage, ob überhaupt ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt.

Damit fehlte im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für Krankengeld, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit gesundheitlich tatsächlich bestanden haben sollte.

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Die zentrale Rechtslage: Warum verspätete Feststellungen riskant sind

Krankengeld setzt eine rechtzeitig ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus. Das Gesetz knüpft den Anspruch eng an die ärztliche Feststellung. Wer die weitere Bescheinigung nicht rechtzeitig feststellen lässt, riskiert eine Unterbrechung des Anspruchs. Eine rückwirkende Krankschreibung heilt dieses Problem in der Regel nicht automatisch.

Ausnahmen sind eng begrenzt

Der Grundsatz bleibt streng: Wer Krankengeld sichern will, muss auf eine rechtzeitige ärztliche Feststellung achten. In der Praxis ist genau das häufig der Punkt, an dem Ansprüche scheitern. Der Beschluss aus Sachsen-Anhalt zeigt das exemplarisch, auch wenn heute die gesetzliche Folgeregelung etwas günstiger formuliert ist als 2013.

Der entscheidende Punkt: Kein automatisches Krankengeld bei Rentenbezug

Für Rentner ist die Krankenversicherung der Rentner häufig ein Vorteil bei den Beiträgen. Beim Krankengeld gilt aber: Ein Anspruch entsteht nicht automatisch schon deshalb, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob ein versicherter Tatbestand mit Anspruch auf Krankengeld überhaupt vorliegt oder ob gesetzliche Ausschlussgründe eingreifen.

Wer nur eine Vollrente wegen Alters oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und kein Arbeitsentgelt hat, wird regelmäßig keinen Krankengeldanspruch haben. Bei anderen Fallgestaltungen muss genauer geprüft werden.

Das bedeutet: Wer in der KVdR ist, sollte nicht davon ausgehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch Geld auslöst. Die Krankschreibung kann für andere Fragen wichtig sein, etwa gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder in Reha-Verfahren, ersetzt aber keinen eigenständigen Krankengeldanspruch.

Warum das Gericht auch keine besondere Eilbedürftigkeit gesehen hat

Im Eilverfahren muss nicht nur ein möglicher Anspruch erkennbar sein, sondern auch eine aktuelle Notlage. Hier ging es um Nachzahlung für einen zurückliegenden Zeitraum, nicht um eine gegenwärtige laufende Existenzsicherung. Das Gericht hielt es daher für zumutbar, dass der Betroffene den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwartet.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Habe ich als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner automatisch Anspruch auf Krankengeld?
Nein. Ein Anspruch besteht nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Rentenart, der Versicherungsstatus und die Frage, ob überhaupt Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wegfällt. Bei Vollrente wegen Alters und bei voller Erwerbsminderungsrente ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen.

Warum kann eine verspätete oder rückwirkende Krankschreibung meinen Anspruch gefährden?
Weil Krankengeld an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anknüpft. Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig festgestellt, kann eine Lücke entstehen. Eine rückwirkende Bescheinigung beseitigt diese Lücke in der Regel nicht automatisch. Heute gilt aber eine günstigere Anschlussregel: Die weitere Feststellung kann grundsätzlich noch am nächsten Werktag erfolgen.

Reicht es, wenn mein Arzt die Arbeitsunfähigkeit nachträglich bestätigt?
In der Regel nicht, um einen Krankengeldanspruch sicher zu retten. Maßgeblich ist nicht nur, dass jemand tatsächlich krank war, sondern wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.

Was ist das größte Risiko beim Krankengeld?
Dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt wird oder dass Betroffene ihren eigenen Versicherungsstatus falsch einschätzen. Beides kann den Anspruch kosten.

Was sollte ich tun, wenn ich krank bin und Krankengeld brauche?
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos und rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Klären Sie außerdem frühzeitig, ob in Ihrem konkreten Versicherungsverhältnis überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht oder ob Rentenbezug und Versicherungsstatus dagegensprechen.

Fazit

Der Beschluss macht deutlich: Ein Krankengeldanspruch besteht bei Rentenbezug keineswegs automatisch. Zudem können Lücken bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Anspruch gefährden. Allerdings darf man die Entscheidung nicht ungeprüft auf die heutige Rechtslage übertragen, weil sich § 46 SGB V seit dem Beschluss geändert hat.

Wer sich auf Krankengeld verlassen will, muss den eigenen Versicherungsstatus, die Rentenart und die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit genau im Blick haben.