Eine 62-jährige Frau kann weder Deutsch noch ihre Muttersprache lesen oder schreiben. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr trug sie kein Hörgerät, obwohl sie schwer hörgeschädigt ist. Zusätzlich liegt bei ihr eine Lernbehinderung vor. Ihren Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente lehnte die Rentenversicherung ab:
Der allgemeine Arbeitsmarkt sei ihr grundsätzlich offen, hieß es, Analphabetismus allein begründe keinen Rentenanspruch.
Das Landessozialgericht Hamburg sah das anders. Die Klägerin hat nach § 43 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar auf Dauer (LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D). Der Grund liegt nicht im Analphabetismus allein, sondern in seinem Zusammenwirken mit den übrigen Einschränkungen.
Der Grundsatz: Ein offener Arbeitsmarkt wird vermutet
Die Rentenversicherung geht bei vollschichtigem Leistungsvermögen zunächst vom Regelfall des offenen Arbeitsmarktes aus. Wer noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, gilt als erwerbsfähig, unabhängig davon, ob solche Arbeitsplätze tatsächlich verfügbar sind.
Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (B 13 R 7/18 R). Weder Digitalisierung noch strukturelle Veränderungen des Arbeitsmarktes rütteln an dieser Vermutung.
Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen: bei ungewöhnlichem Pausenbedarf, bei eingeschränkter Wegefähigkeit, oder bei einer sogenannten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Erst dann muss der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, die der Versicherte tatsächlich noch ausüben kann.
Warum Analphabetismus allein nicht reicht
Das Bundessozialgericht hatte bereits am 9. Mai 2012 klargestellt: Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus stellt für sich genommen keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R).
Eine große Zahl an Menschen ohne Lese- und Schreibkenntnisse arbeitet in Deutschland rentenversicherungspflichtig, auch die Klägerin selbst tat dies über Jahre. Solange das weite Feld einfacher Tätigkeiten wie Küchenhilfe oder Reinigungsarbeit offensteht, begründet der Analphabetismus keinen Rentenanspruch.
Erfahrungsgemäß berufen sich Rentenversicherungsträger genau auf diesen Grundsatz und übersehen dabei, dass er nur gilt, solange keine weiteren Einschränkungen hinzutreten. Kommen gesundheitliche Defizite hinzu, die das Einsatzfeld über das übliche Maß hinaus einengen, verschiebt sich die Bewertung.
Der Summierungsfall der Klägerin
Bei der Klägerin verstärkten sich die Einschränkungen gegenseitig. Die schwere Hörschädigung und die Lernbehinderung schränkten ihre Fähigkeit zur Interaktion mit Vorgesetzten und Kollegen bereits erheblich ein. Der Analphabetismus verschärfte dies zusätzlich:
Schriftliche Arbeitsanweisungen konnte sie nicht lesen, mündliche kaum verstehen. PC-Arbeit und jede Tätigkeit, die Lesen oder Verstehen von Texten voraussetzt, schieden aus.
Reinigungsarbeiten, das klassische Auffangbecken für Menschen ohne Lese- und Schreibkenntnisse, waren ihr wegen der notwendigen Zwangshaltungen ebenfalls nicht zumutbar. Publikumsverkehr und Teamarbeit kamen wegen ihrer eingeschränkten Konfliktfähigkeit nicht infrage.
Das Gericht sah darin eine Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer, für sich genommen gewöhnlicher Einschränkungen und damit einen klassischen Summierungsfall.
Die Behörde blieb die Antwort schuldig
Damit hätte die Rentenversicherung eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen müssen. Sie tat es nicht. Der berufskundliche Sachverständige konnte unter Berücksichtigung aller Einschränkungen, Analphabetismus in beiden Sprachen, starke Schwerhörigkeit, eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit, keine passende Tätigkeit finden. Der allgemeine Arbeitsmarkt war für die Klägerin damit verschlossen.
Das ist der entscheidende Punkt. Nicht die einzelne Einschränkung entscheidet, sondern ihr Zusammenwirken. Die Rentenversicherung argumentiert in solchen Fällen naturgemäß gerne mit dem pauschalen Verweis auf einen offenen Arbeitsmarkt, konkret wird sie selten.
Was Betroffene mit mehreren Einschränkungen tun sollten
Wer neben einer gesundheitlichen Einschränkung zusätzlich unter Analphabetismus, starker Schwerhörigkeit oder vergleichbaren Kombinationen leidet, sollte im Rentenverfahren gezielt auf eine mögliche Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen hinweisen. Entscheidend ist die Dokumentation:
Welche konkreten Tätigkeitsfelder scheiden aus welchem Grund aus? Ein berufskundliches Gutachten, das die einzelnen Einschränkungen in ihrem Zusammenwirken bewertet, ist dabei oft der Schlüssel.
Benennt der Rentenversicherungsträger trotz mehrerer zusammenwirkender Einschränkungen keine konkrete Verweisungstätigkeit, lässt sich dieses Urteil des Landessozialgerichts Hamburg im Widerspruchs- oder Klageverfahren anführen.
Der Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Einschränkungen im Einzelfall zusammentreffen, entscheidend ist ihre gemeinsame Wirkung auf die Einsatzfähigkeit.
Die Konsequenz für die Praxis
Der pauschale Verweis auf einen offenen Arbeitsmarkt trägt nicht, sobald mehrere Einschränkungen zusammentreffen, die sich gegenseitig verstärken. Wer das akzeptiert, ohne die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit einzufordern, verschenkt unter Umständen seinen Rentenanspruch.
Das Urteil aus Hamburg macht deutlich, wie stark der Ausgang solcher Verfahren von einem sauber erstellten berufskundlichen Gutachten abhängt.
Anmerkung des Verfassers
Am 10.12.2003 urteilte das Bundessozialgericht, Az. B 5 RJ 64/02 R: Das BSG urteilte, dass ein Analphabetismus (insbesondere muttersprachlicher Natur) für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet.
Ein Betroffener muss sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, da es auch für Personen ohne Lese- und Schreibkenntnisse Tätigkeitsfelder gibt.
Das Urteil zeigt, wann von einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” gesprochen wird. Hierzu müssen erhebliche gesundheitliche Defizite vorliegen, die das Einsatzfeld über das übliche Maß hinaus einengen (so LSG München, Urteil v. 03.11.2021 – L 19 R 534/20).
Das BSG bekräftigte, dass trotz mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen oftmals leichte Tätigkeiten (wie Sortierarbeiten, leichte Verpackungstätigkeiten oder Pförtnerdienste) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar bleiben, wodurch der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen gilt.
Das LSG Hamburg hat nun geurteilt, dass der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen muss bei Analphabetismus zusammen mit schwerer Hörschädigung und Lernbehinderung. Tut er das nicht, besteht Anspruch auf Rente, und das auf Dauer.
Quellen
BSG, Urteil vom 10.12.2003 – B 5 RJ 64/02 R
BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R
BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R
LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D




