Pflegegeld: Verhinderungspflege erst 2026 beantragt – Gericht spricht Erstattung für 2024 zu

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Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Ausschlussfrist für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege ist nach Auffassung des Sozialgerichts München erst auf Pflegezeiträume ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Im entschiedenen Fall steht sie der Erstattung von Kosten aus dem Jahr 2024 deshalb nicht entgegen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 2.404,50 Euro für die Verhinderungspflege im Jahr 2024, obwohl er den Antrag erst im Januar 2026 gestellt hatte.

Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 29. September 2026 – S 7 P 513/26 –, dass der Bescheid vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2026 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 39 SGB XI in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung.

Entscheidung der Kammer

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Im hier maßgeblichen Jahr 2024 war der Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 grundsätzlich auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt.

Nach der damals geltenden Regelung musste die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben. Der Grund der Verhinderung war gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Dem Kläger waren mit Abhilfebescheid vom 11. März 2022 rückwirkend ab dem 30. Oktober 2021 Leistungen nach Pflegegrad 3 gewährt worden.

Mit seinem Antrag vom 26. Januar 2026 legte er dar, dass seine Mutter seit mehr als sechs Monaten seine Pflegeperson war und die Pflege während der beantragten Zeiträume wegen ihrer Abwesenheit nicht übernehmen konnte. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Verhinderungspflege im Jahr 2024 waren nach den Feststellungen der Kammer erfüllt.

Neue Ausschlussfrist steht dem Anspruch nicht entgegen

Der Anspruch des Klägers ist nach Auffassung der Kammer nicht durch die Ausschlussfrist des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung ausgeschlossen.

Die Pflegekasse vertrat die Ansicht, die Neuregelung sei anzuwenden, weil sie an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfe. Dieser Auslegung folgte die Kammer nicht.

Die Entstehung des Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, wann er bei der Pflegekasse geltend gemacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Pflegebedürftigen erstattungsfähige Aufwendungen für die Verhinderungspflege entstanden sind.

Der Kläger war deshalb bereits aufgrund der im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Verhinderungspflege Inhaber des Erstattungsanspruchs. Die geltend gemachten Pflegezeiträume lagen zwischen dem 19. Januar und dem 22. Dezember 2024.

Kostenerstattung kann nachträglich beantragt werden

Abweichend vom Sachleistungsprinzip ist die Verhinderungspflege als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet: Der Pflegebedürftige beschafft sich die Leistung selbst und macht die entstandenen Aufwendungen anschließend bei der Pflegekasse geltend (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 4/14 R).

Eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse vor Beginn der Verhinderungspflege ist nicht erforderlich. Die Erstattung kann nachträglich beantragt werden.

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wurde jedoch zum 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist eingeführt.

§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seitdem:

Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.

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Streitig ist, ob diese neue Frist auch Ansprüche erfasst, die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

Intertemporales Recht und Vertrauensschutz

Für diese Frage zieht die Kammer die Grundsätze des intertemporalen Rechts heran. Sie bestimmen, welche Gesetzesfassung bei einer Rechtsänderung auf einen Sachverhalt anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richten sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände galt. Etwas anderes gilt, wenn später in Kraft getretenes Recht eine abweichende Regelung trifft (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R).

Dabei orientiert sich das Bundessozialgericht am sogenannten Geltungszeitraumprinzip: Grundsätzlich ist das Recht maßgeblich, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R).

Eine ausdrückliche Regelung zur Anwendung der neuen Ausschlussfrist auf bereits entstandene Ansprüche hat der Gesetzgeber hier nach Auffassung der Kammer nicht geschaffen. Das Gericht legt die Neuregelung deshalb so aus, dass sie erst für Pflegezeiträume ab dem 1. Januar 2026 gilt.

Daneben stellt sich die Frage des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Würde man der Rechtsansicht der Pflegekasse folgen, hätte die Neuregelung nach Auffassung der Kammer rückwirkende Folgen für bereits entstandene Ansprüche. Eine solche Rückwirkung unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die Klage war daher begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Pflegekasse zur begehrten Kostenerstattung zu verurteilen.

Hinweis für Betroffene

Das Urteil betrifft einen Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2024. Es hebt die seit 2026 geltende Ausschlussfrist nicht allgemein auf und führt auch nicht automatisch zur Erstattung in anderen Fällen. Rechtskräftige Urteile binden grundsätzlich die Beteiligten hinsichtlich des entschiedenen Streitgegenstands. § 141 SGG

Ob das Münchner Urteil rechtskräftig ist, ist anhand der für diesen Beitrag vorliegenden Angaben nicht geklärt.

Die rechtliche Auseinandersetzung betrifft insbesondere Erstattungsanträge für die Jahre 2022 bis 2024. Entscheidend ist, ob die neue Ausschlussfrist auch auf diese älteren Ansprüche angewendet werden darf.

Die rechtliche Kontroverse

Die Position der Pflegekassen: Nach Berichten des VdK haben Pflegekassen im Jahr 2026 Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 unter Berufung auf die neue Ausschlussfrist abgelehnt. Bei dieser Auslegung können sich Betroffene für diese Ansprüche nicht mehr auf die zuvor maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I berufen.

Die Gegenposition: Gegen diese Anwendung auf Altfälle werden die Grundsätze des intertemporalen Rechts und des Vertrauensschutzes angeführt. Zu prüfen ist insbesondere, ob bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche ohne angemessene Übergangsregelung nachträglich ausgeschlossen werden dürfen.

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Dazwischen lagen lediglich zwei volle Tage. Der VdK kritisiert, dass Betroffenen dadurch praktisch keine Zeit blieb, auf die Änderung zu reagieren und ältere Ansprüche noch geltend zu machen. Quelle: VdK Nord

Musterverfahren des VdK

In seiner Mitteilung vom 22. April 2026 berichtete der Sozialverband VdK, bereits mehrere Musterverfahren angestoßen zu haben und weitere Musterklagen vorzubereiten. Er wendet sich gegen die Anwendung der verkürzten Frist ohne Übergangsregelung und die daraus entstehenden finanziellen Nachteile für Pflegehaushalte.

Die Mitteilung dokumentiert den damaligen Stand der Verfahren. Einen Zusammenhang mit dem hier dargestellten Münchner Urteil belegt sie nicht.

Quelle: Verhinderungspflege: VdK klagt wegen verkürzter Verjährungsfrist, VdK Nord, 22. April 2026