Pflegegeld statt Pflegesachleistungen: Rentner scheitert vorm Bundessozialgericht

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Wer in Deutschland lebt, pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, verbindet damit oft das bekannte Wahlrecht: Pflegegeld für die häusliche Betreuung durch Angehörige oder Pflegesachleistungen über einen Dienst.

Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht automatisch für alle, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2025 entschieden, dass eine in Deutschland lebende Rentnerin, die ausschließlich in Polen kranken- und rentenversichert ist, kein Pflegegeld nach dem SGB XI verlangen kann, wenn ihr in Deutschland bereits Pflegesachleistungen im Wege der sogenannten Sachleistungsaushilfe gewährt werden (Az. B 3 P 8/23 R).

Der Fall: Pflegegrad, S1-Bescheinigung und der Wunsch nach Pflegegeld

Die Klägerin, Jahrgang 1936, ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Ihre Rente bezieht sie ausschließlich aus Polen; sie ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Mit einer S1-Bescheinigung des polnischen Trägers wies sie gegenüber der deutschen Stelle nach, dass sie als Rentnerin Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat hat.

Daraufhin bewilligte der deutsche Träger ab dem 19. Juni 2017 Pflegesachleistungen nach Pflegegrad 3.

Später wollte die Klägerin rückwirkend statt Pflegesachleistungen Pflegegeld erhalten. Die Kasse lehnte ab. Auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das BSG bestätigte diese Linie und wies die Revision zurück.

Warum das BSG beim Pflegegeld nicht mitgeht

Die Entscheidung steht und fällt mit der Einordnung des Pflegegeldes im europäischen Recht. Das BSG verweist darauf, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Geldleistung und nicht als Sachleistung behandelt wird.

Maßgeblich sind dafür typische Merkmale: Pflegegeld ist eine pauschale, regelmäßig gezahlte Geldleistung, die nicht davon abhängt, ob zuvor konkrete Kosten entstanden sind oder Belege vorgelegt werden. Damit ist es gerade keine Leistung, die unmittelbar eine konkrete Versorgung „in Natura“ bereitstellt oder bestimmte Aufwendungen erstattet.

Für die Klägerin bedeutet das: Die S1-Bescheinigung öffnet die Tür zu Sachleistungen im Wohnstaat. Sie macht sie aber nicht zu einem vollwertigen Mitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit allen Wahlrechten.

Der deutsche Träger handelt bei der Sachleistungsaushilfe im Ergebnis als „aushelfender“ Träger; finanziell verantwortlich bleibt der zuständige Staat, hier Polen. Ein darüber hinausgehender Anspruch, ausgerechnet das deutsche Pflegegeld zu bekommen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Sachleistungsaushilfe ist nicht gleich Pflegegeld

Im Alltag wirkt es widersprüchlich: Pflegeleistungen werden in Deutschland erbracht, also sollte doch auch Pflegegeld möglich sein. Juristisch trennt das Koordinierungsrecht jedoch zwischen Sachleistungen, die am Wohn- oder Aufenthaltsort erbracht werden, und Geldleistungen, für die grundsätzlich der zuständige Mitgliedstaat zuständig bleibt.

Das BSG betont, dass die Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU nicht darauf angelegt ist, die Systeme anzugleichen. Sie ordnet Zuständigkeiten, verhindert Doppelzuständigkeiten und schafft Verfahren, lässt aber die nationalen Unterschiede bestehen. Ein Mitgliedstaat kann also Leistungen „vor Ort“ erbringen, ohne dass damit automatisch sämtliche nationalen Leistungsvarianten dieses Staates eröffnet werden.

Geldleistungsaushilfe nur mit Einvernehmen – und das fehlte hier

Die Klägerin argumentierte unter anderem damit, dass das Wahlrecht zwischen Sachleistung und Pflegegeld faktisch leerlaufe, wenn verschiedene Träger zuständig sind und eine Abstimmung nicht klappt. Das BSG hält dem entgegen: Eine Auszahlung von Geldleistungen durch den Träger am Wohnort „für Rechnung“ des zuständigen Trägers ist unionsrechtlich nur in einem dafür vorgesehenen Rahmen möglich und setzt ein Einvernehmen der beteiligten Träger voraus. An einem solchen Einvernehmen fehlte es nach den Feststellungen der Vorinstanz.

Damit bleibt es: Sachleistungen werden im Wohnstaat erbracht und abgerechnet; Geldleistungen sind beim zuständigen Staat geltend zu machen, sofern es dort eine vergleichbare Leistung gibt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Keine Diskriminierung: Unterschiedliche Systeme, unterschiedliche Ansprüche

Einen Verstoß gegen Gleichbehandlung sah das BSG ebenfalls nicht. Dass Rentnerinnen mit deutscher Versicherungslaufbahn in Deutschland ein Wahlrecht zwischen Pflegegeld und Sachleistung haben, während Personen mit Absicherung in einem anderen Mitgliedstaat dieses Wahlrecht im deutschen System nicht nutzen können, sei keine unzulässige Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit. Der Unterschied knüpfe an die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit an, nicht an den Pass.

Das Gericht macht zudem klar, dass selbst eine mögliche Versorgungslücke – etwa wenn das Recht des zuständigen Staates keine dem deutschen Pflegegeld entsprechende Leistung vorsieht oder im konkreten Fall nicht gewährt – für sich genommen keine Pflicht begründet, das deutsche System „ersatzweise“ zu öffnen. Das sei eine Folge der zulässigen Unterschiede zwischen nationalen Sicherungssystemen.

Bedeutung für die Praxis: Beratung wird wichtiger

Das Urteil ist vor allem eine Erinnerung daran, dass Pflegeleistungen bei grenzüberschreitenden Renten- und Versicherungsbiografien nicht nach dem Wohnortprinzip „automatisch deutsch“ werden.

Wer als EU-Rentnerin oder EU-Rentner in Deutschland lebt, aber in einem anderen Mitgliedstaat kranken- und pflegebezogen abgesichert bleibt, kann im deutschen System Sachleistungen erhalten, ohne Anspruch auf das deutsche Pflegegeld.

Für Angehörige, die Pflege in der Familie organisieren, ist das mehr als eine Formalität: Oft ist Pflegegeld ein wesentlicher Baustein, um Betreuung überhaupt zu ermöglichen. Umso wichtiger wird die Frage, welche Geldleistungen der zuständige Staat vorsieht, wie sie beantragt werden und ob eine Koordination mit dem Wohnstaat praktisch funktioniert.

Quellen: Volltext des Urteils BSG, Urteil B 3 P 8/23 R; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (u. a. Regelungen zur Koordinierung und zum Zusammentreffen von Pflegeleistungen); EU-Informationen zum S1-Formular und zur Absicherung bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat.