Pflegt eine als Nachbarschaftshilfe zugelassene Person einen pflegebedürftigen Menschen, muss sie eine erhaltene Aufwandsentschädigung auf ihre Sozialhilfe mindernd anrechnen lassen. Denn bei dem von der Pflegekasse gezahlten sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen, entschied das Sozialgericht Marburg in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: S 9 SO 96/24).
Rentnerin mit Grundsicherung klagte
Geklagt hatte eine heute 63-jährige Frau aus der Ukraine, die wegen ihrer ukrainischen geringen Rente seit Juni 2023 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Seit Januar 2024 arbeitet sie als Entlastungspflegerin. Für die Pflege von zwei Personen erhielt sie von der Pflegekasse jeweils 125 Euro pro Monat.
Der Sozialhilfeträger rechnete die Einkünfte mindernd auf ihre Sozialhilfe an.
Dagegen klagte die Frau. Die Einkünfte seien eine im Rahmen der Nachbarschaftshilfe von der Pflegekasse gewährte Aufwandsentschädigung. Nach dem hessischen Pflegegesetz sei dies eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Aufwandsentschädigung sei nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht mindernd auf ihre Sozialhilfe anzurechnen.
Sozialgericht Marburg: Aufwandsentschädigung ist Einkommen
Dem widersprach das Sozialgericht und urteilte, dass die Aufwandsentschädigung zu berücksichtigendes Einkommen sei und zu einem geringeren Sozialhilfeanspruch führt.
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Zwar könnten Aufwandsentschädigungen steuerfrei sein, soweit diese einen Betrag von 3.000 Euro (seit 2026 nun 3.300 Euro) nicht überschreiten. Dies gelte nach dem Einkommensteuergesetz etwa für „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ wie der „nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen“, die „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ erzielt worden sind.
Urteil bedeutet nicht, dass jegliche ehrenamtliche Tätigkeiten mindernd berücksichtigt wird
Dies bedeute aber nicht, dass Entschädigungen für jegliche ehrenamtliche Tätigkeiten mindernd berücksichtigt werden müssen. So sei die Klägerin „weder im Dienst noch im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig“. Sie sei zwar vom Landkreis Marburg-Biedenkopf als Nachbarschaftshilfe nach den Vorgaben der Hessischen Pflegeunterstützungsverordnung zugelassen. Ein „Auftrag“ sei damit aber nicht verbunden.
Dieser ergebe sich auch nicht daraus, dass die Pflegekasse ihr direkt den Entlastungsbetrag auszahlt. Denn die vertraglichen Beziehungen bestehen nicht zwischen der Klägerin und der Pflegekasse, sondern vielmehr zwischen der Pflegebedürftigen und der Pflegekasse. Damit müsse der Entlastungsbetrag mindernd auf die Sozialhilfe der Klägerin angerechnet werden, urteilte das Sozialgericht. fle




