Bank zieht Rentnern automatisch Geld ab: So lassen sich unnötige Abzüge aber verhindern

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Viele Rentner verfügen neben ihrer gesetzlichen Rente über ein Tagesgeldkonto, Festgeld, ein Sparbuch oder ein Wertpapierdepot. Sobald daraus Zinsen oder Dividenden fließen, kann die Bank automatisch Steuern einbehalten und an das Finanzamt überweisen.

Der Abzug ist gesetzlich vorgesehen und nicht grundsätzlich falsch. Dennoch zahlen manche Rentner zunächst mehr, als nach ihrer persönlichen Einkommenssituation tatsächlich erforderlich wäre.

Besonders häufig fehlen ein passender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch eine Steuererklärung mit Günstigerprüfung kann dazu führen, dass bereits einbehaltene Beträge teilweise oder vollständig erstattet werden.

Warum Banken Steuern von Zinsen abziehen

Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Die Bank behält dabei 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer ein.

Ohne Kirchensteuer ergibt sich dadurch eine Belastung von 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Bei Mitgliedern einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft kann zusätzlich Kirchensteuer anfallen.

Die Bank prüft beim automatischen Abzug nicht, ob ein Rentner wegen seines niedrigen Gesamteinkommens später tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss. Sie führt die Abgaben nach den für Kapitalerträge geltenden Vorgaben ab, sofern keine Befreiung oder Freistellung hinterlegt ist.

Freistellungsauftrag verhindert den sofortigen Steuerabzug

Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Jahr bei einer Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern.

Damit die Bank den Sparer-Pauschbetrag direkt berücksichtigt, muss ihr ein Freistellungsauftrag vorliegen. Ohne diesen Auftrag kann sie bereits ab dem ersten Euro Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten.

Ein Freistellungsauftrag lässt sich meistens im Onlinebanking oder über ein Formular der Bank einrichten. Dafür wird unter anderem die steuerliche Identifikationsnummer benötigt.

Mehrere Freistellungsaufträge müssen zusammenpassen

Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken besitzt, kann den Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Institute verteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf die persönliche Höchstgrenze jedoch nicht überschreiten.

Eine alleinstehende Person kann beispielsweise 700 Euro bei einer Bank und 300 Euro bei einer anderen Bank freistellen. Damit sind die verfügbaren 1.000 Euro vollständig ausgeschöpft.

Eine Verteilung von 800 Euro bei der ersten und 600 Euro bei der zweiten Bank wäre dagegen zu hoch. In diesem Fall wären insgesamt 1.400 Euro freigestellt worden, obwohl nur 1.000 Euro zur Verfügung stehen.

Ein fehlender Freistellungsauftrag bedeutet nicht immer einen Verlust

Hat die Bank wegen eines fehlenden Freistellungsauftrags Steuern einbehalten, ist das Geld nicht zwangsläufig endgültig verloren. Der Sparer-Pauschbetrag kann nachträglich über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Dafür müssen die Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben werden. Die vom Kreditinstitut bereits abgeführten Steuern werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Soweit der Steuerabzug wegen eines noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags zu hoch war, kann das Finanzamt eine Erstattung festsetzen. Der Freistellungsauftrag erspart in solchen Fällen vor allem den späteren Aufwand und sorgt dafür, dass das Geld sofort auf dem Konto bleibt.

So hoch kann der Abzug bei 1.800 Euro Zinsen ausfallen

Erhält eine alleinstehende Person 1.800 Euro Zinsen und liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, kann zunächst auf den gesamten Betrag Steuer einbehalten werden. Ohne Kirchensteuer wären das 450 Euro Kapitalertragsteuer und 24,75 Euro Solidaritätszuschlag.

Insgesamt würden damit zunächst 474,75 Euro abgezogen. Bei einem vollständig verfügbaren Sparer-Pauschbetrag wären jedoch nur 800 Euro steuerpflichtig.

Auf diese 800 Euro entfallen ohne Kirchensteuer 200 Euro Kapitalertragsteuer und 11 Euro Solidaritätszuschlag. Die Differenz von 263,75 Euro könnte grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Kirchensteuer wird ebenfalls automatisch berücksichtigt

Gehört ein Anleger einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, kann die Bank zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalerträge einbehalten. Grundlage dafür ist das beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherte Kirchensteuerabzugsmerkmal.

Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent und in den übrigen Bundesländern regelmäßig neun Prozent der jeweiligen Kapitalertragsteuer. Die tatsächliche Gesamtberechnung berücksichtigt dabei, dass die Kirchensteuer steuerlich abziehbar ist.

Bleiben die Kapitalerträge vollständig innerhalb des wirksam erteilten Freistellungsauftrags, fällt auch keine Kirchensteuer auf diese Erträge an. Erst der steuerpflichtige Teil der Kapitalerträge kann mit Kirchensteuer belastet werden.

Sperrvermerk beseitigt die Kirchensteuerpflicht nicht

Steuerpflichtige können beim Bundeszentralamt für Steuern der Übermittlung ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals an Banken widersprechen. Dafür ist eine Erklärung zum Sperrvermerk erforderlich.

Die Bank erhält nach einem wirksamen Sperrvermerk keine Angaben zur Religionszugehörigkeit und zieht die Kirchensteuer deshalb nicht automatisch ab. Die Steuerpflicht selbst bleibt jedoch bestehen.

Das Bundeszentralamt informiert in diesem Fall das zuständige Wohnsitzfinanzamt. Betroffene müssen die Kirchensteuer auf ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge anschließend über die Einkommensteuererklärung erklären.

Ein Sperrvermerk führt deshalb nicht zu einer Steuerersparnis. Er verändert lediglich das Verfahren, über das die Kirchensteuer erhoben wird.

Nichtveranlagungsbescheinigung kann den gesamten Abzug verhindern

Rentner mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie bestätigt, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer entstehen wird.

Wird die Bescheinigung bei der Bank vorgelegt, darf diese grundsätzlich auf den Einbehalt von Kapitalertragsteuer verzichten. Dadurch können Zinsen und Dividenden auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.

Die Bescheinigung wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt und gilt normalerweise für höchstens drei Jahre. Nach Ablauf muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Kapitalerträge zählen bei der Prüfung mit

Für eine Nichtveranlagungsbescheinigung genügt es nicht, allein auf die monatliche Rentenhöhe zu schauen. Das Finanzamt betrachtet die gesamten voraussichtlichen steuerlichen Einkünfte.

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Dazu gehören der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten, Mieteinnahmen und weitere Einkünfte. Auch Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags werden berücksichtigt.

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag grundsätzlich auf 24.696 Euro.

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen und nicht die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Sonderausgaben, Pauschbeträge und andere steuerlich anerkannte Abzüge können das Einkommen mindern.

Warum eine hohe Ersparnis nicht automatisch zur Ablehnung führt

Für eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht allein die Höhe des Bankguthabens ausschlaggebend. Eine Person kann über ein größeres Sparvermögen verfügen und dennoch ein niedriges steuerpflichtiges Einkommen haben.

Relevant sind die daraus erzielten Zinsen und sonstigen Erträge. Wer 60.000 Euro auf einem niedrig verzinsten Konto hält, kann steuerlich anders dastehen als jemand, der mit einem kleineren Depot hohe Gewinne oder Dividenden erzielt.

Die Kapitalerträge werden jedoch zusammen mit den übrigen Einkünften betrachtet. Steigen die Erträge deutlich, kann dadurch Einkommensteuer entstehen und der Anspruch auf die Bescheinigung entfallen.

Die Bescheinigung muss jeder Bank vorgelegt werden

Eine ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung wirkt nicht automatisch bei allen Kreditinstituten. Sie muss bei jeder Bank oder Sparkasse eingereicht werden, bei der steuerpflichtige Kapitalerträge anfallen.

Unterhält ein Rentner Konten bei drei verschiedenen Instituten, benötigt jedes Institut die erforderliche Bescheinigung. Andernfalls kann die Bank ohne vorliegende Bescheinigung weiterhin Steuern einbehalten.

Hat eine Bank im selben Jahr bereits Kapitalertragsteuer abgezogen, kann sie die Beträge unter bestimmten Voraussetzungen nach Vorlage einer gültigen Bescheinigung korrigieren. Spätestens über eine Einkommensteuererklärung lässt sich prüfen, ob eine Erstattung möglich ist.

Änderungen beim Einkommen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung darf nur genutzt werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Steigt das Einkommen während der Gültigkeitsdauer erheblich, muss das Finanzamt informiert werden.

Das kann beispielsweise durch eine neue Betriebsrente, höhere Mieteinnahmen, eine größere Rentennachzahlung oder stark gestiegene Kapitalerträge geschehen. Auch der Verkauf von Wertpapieren mit hohen Gewinnen kann die steuerliche Beurteilung verändern.

Wer erkennt, dass voraussichtlich Einkommensteuer entstehen wird, muss die Bescheinigung zurückgeben. Andernfalls können später Steuern nachgefordert werden.

Günstigerprüfung kann Rentner zusätzlich entlasten

Viele Rentner haben einen persönlichen Einkommensteuersatz, der unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. In diesem Fall kann in der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.

Das Finanzamt vergleicht dann die pauschale Abgeltungsteuer mit der Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz. Ist die persönliche Besteuerung günstiger, wird diese angewendet.

Fällt die Prüfung nicht günstiger aus, bleibt es grundsätzlich bei der Abgeltungsteuer. Der Antrag soll deshalb nicht dazu führen, dass Kapitalerträge allein wegen der Prüfung höher besteuert werden.

Freistellungsauftrag, Bescheinigung und Steuererklärung im Vergleich

Verfahren Wirkung und Voraussetzungen
Freistellungsauftrag Verhindert den Steuerabzug bis zu 1.000 Euro bei Einzelveranlagung oder 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Betrag kann auf mehrere Banken verteilt werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung Ermöglicht die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Kapitalertragsteuerabzug, wenn voraussichtlich insgesamt keine Einkommensteuer entsteht.
Günstigerprüfung Prüft über die Einkommensteuererklärung, ob der persönliche Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.
Sperrvermerk Verhindert die Übermittlung des Kirchensteuermerkmals an die Bank. Die Kirchensteuerpflicht bleibt bestehen und wird über die Steuererklärung abgewickelt.

Bereits abgezogene Steuern können zurückgeholt werden

Wurde in vergangenen Jahren zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, kann eine freiwillige Einkommensteuererklärung sinnvoll sein. Dafür werden in der Regel die Steuerbescheinigungen der beteiligten Banken benötigt.

Dort sind die erzielten Kapitalerträge sowie die einbehaltene Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ausgewiesen. Diese Beträge können in der Anlage KAP eingetragen werden.

Ob tatsächlich eine Erstattung entsteht, hängt von den gesamten Einkünften, dem noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag und dem persönlichen Steuersatz ab. Bei mehreren Einkommensarten oder größeren Kapitalerträgen kann eine steuerliche Beratung hilfreich sein.

Praxisbeispiel: Rentnerin erhält einen Teil der Steuer zurück

Eine 69-jährige Rentnerin erhält im Jahr 2026 insgesamt 1.800 Euro Zinsen aus einem Festgeldkonto. Sie hat keinen Freistellungsauftrag eingerichtet und gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.

Die Bank behält deshalb zunächst 450 Euro Kapitalertragsteuer und 24,75 Euro Solidaritätszuschlag ein. Der gesamte Abzug beträgt 474,75 Euro.

In ihrer Einkommensteuererklärung macht die Rentnerin den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro geltend. Damit verbleiben nur 800 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge.

Ohne weitere Entlastungen wären darauf 211 Euro Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen. Die Rentnerin könnte deshalb 263,75 Euro zurückerhalten.

Liegt ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Günstigerprüfung zu einer weiteren Erstattung führen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung käme dagegen nur in Betracht, wenn unter Einbeziehung ihrer Rente und der Kapitalerträge insgesamt keine Einkommensteuer entsteht.

Häufige Fragen zu Steuern auf Zinsen bei Rentnern

1. Sind Zinsen für Rentner grundsätzlich steuerfrei?

Nein. Für Rentner gelten bei privaten Kapitalerträgen grundsätzlich dieselben steuerlichen Regeln wie für andere Anleger. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags können die Erträge jedoch steuerfrei bleiben.

2. Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag im Jahr 2026?

Er beträgt 1.000 Euro bei einer Einzelveranlagung. Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam 2.000 Euro nutzen.

3. Was geschieht ohne Freistellungsauftrag?

Die Bank kann ab dem ersten Euro Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Zu viel gezahlte Beträge lassen sich häufig über die Einkommensteuererklärung zurückfordern.

4. Wer kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten?

Sie kommt für Personen in Betracht, bei denen voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Das Finanzamt berücksichtigt dabei die Rente, weitere Einkünfte und die steuerpflichtigen Kapitalerträge.

5. Spart ein Sperrvermerk Kirchensteuer?

Nein. Er verhindert lediglich, dass die Bank das Kirchensteuermerkmal automatisch erhält. Die Kirchensteuer muss anschließend über die Einkommensteuererklärung erklärt und gezahlt werden.

6. Wann lohnt sich eine Günstigerprüfung?

Sie kann sich lohnen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.