Das Landgericht (LG) Gera hat mit Beschluss (Az. 7 T 45/24) eine wichtige Klarstellung zur Lohnpfändung bei Unterhaltsrückständen getroffen.
Wenn wegen rückständigem Unterhalt vollstreckt wird, dürfen bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags für weitere Unterhaltsberechtigte nicht einfach alle theoretischen Unterhaltspflichten angesetzt werden – sondern nur der Unterhalt, den der Schuldner tatsächlich zahlt.
Inhaltsverzeichnis
Warum das für Betroffene wichtig ist
Die Entscheidung ist für viele Schuldnerinnen und Schuldner relevant, die mehrere Unterhaltspflichten haben und gleichzeitig mit einer Pfändung wegen älterer Unterhaltsrückstände konfrontiert sind. Das Gericht stärkt hier zwar nicht pauschal den Schuldner, schafft aber mehr Klarheit darüber, wie der pfändungsfreie Betrag konkret zu berechnen ist.
Die Kernaussage des Gerichts in einfachen Worten
Wer wegen alter Unterhaltsschulden gepfändet wird, kann sich beim Selbstbehalt nicht darauf berufen, er müsse „eigentlich“ noch weiteren Unterhalt zahlen, wenn er diesen in der Praxis gar nicht leistet.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur das, was nachweisbar tatsächlich gezahlt wird – oder wofür andere Unterhaltsberechtigte ihn bereits selbst in Anspruch nehmen.
Der konkrete Fall vor dem LG Gera
Ein Gläubiger vollstreckte gegen einen Schuldner wegen Unterhaltsrückständen für dessen Tochter für den langen Zeitraum von 2015 bis 2023. Dafür war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Arbeitseinkommen des Schuldners erlassen worden.
Was das Amtsgericht zunächst festgelegt hatte
Das Amtsgericht Stadtroda hatte einen pfändungsfreien Betrag festgesetzt und dabei dem Schuldner einen notwendigen Selbstbehalt von 1.102 Euro belassen sowie zusätzlich einen rechnerischen Anteil zur gleichmäßigen Befriedigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter.
Warum der Schuldner sich dagegen gewehrt hat
Der Schuldner legte – anwaltlich vertreten – eine Vollstreckungserinnerung ein. Er machte geltend, dass er weitere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und seiner Ehefrau habe, laufende Verbindlichkeiten trage und deshalb mit dem festgesetzten Betrag nicht auskomme.
Später erklärte der Schuldner unter anderem, er zahle Unterhalt für weitere Kinder, leiste Naturalunterhalt für zwei im Haushalt lebende Töchter und erhalte Teile seines Einkommens aus Rufbereitschaft, die pfändungsrechtlich besonders zu behandeln seien. Außerdem wandte er ein, die alten Rückstände seien nicht vollständig privilegiert.
Wie das LG Gera den Fall rechtlich eingeordnet hat
Das LG Gera stellte zunächst klar, dass das Begehren des Schuldners zutreffend als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen war. Das ist wichtig, weil im Vollstreckungsrecht unterschiedliche Anträge unterschiedliche Ziele haben – und das Gericht genau prüfen muss, was der Schuldner tatsächlich erreichen wollte.
Pfändung bei Unterhalt ist strenger als normale Lohnpfändung
Das Gericht betonte, dass bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die verschärfte Regelung des § 850d ZPO gilt. Dadurch kann mehr Einkommen gepfändet werden als bei normalen Schulden.
Trotzdem muss ein Mindestbetrag verbleiben
Auch bei dieser strengeren Unterhaltspfändung muss dem Schuldner ein Betrag für den notwendigen Unterhalt verbleiben. Zusätzlich kann ein Betrag für laufende Unterhaltspflichten gegenüber anderen gleichrangigen oder vorrangigen Unterhaltsberechtigten freigehalten werden.
Nur tatsächlich geleisteter laufender Unterhalt zählt
Genau hier setzt die zentrale Aussage des LG Gera an: Bei der Bemessung dieses zusätzlichen Freibetrags zählen für andere Unterhaltsberechtigte nur die Beträge, die der Schuldner tatsächlich zahlt (oder zu deren Zahlung er bereits vollstreckungsrechtlich herangezogen wird).
Was das praktisch bedeutet
Ein Schuldner kann also nicht allein mit dem Hinweis auf mehrere gesetzliche Unterhaltspflichten einen hohen Freibetrag verlangen, wenn er diese Zahlungen tatsächlich nicht erbringt. Das Gericht will damit verhindern, dass fiktive Unterhaltslasten den Zugriff auf rückständigen Unterhalt vollständig blockieren.
Wie das Gericht den laufenden Unterhalt hier berechnet hat
Das LG Gera berücksichtigte für zwei im Haushalt lebende minderjährige Kinder einen fiktiven Barunterhaltsanspruch (wegen Naturalunterhalt) und für zwei weitere Kinder nur die nachgewiesenen tatsächlichen Zahlungen. So kam das Gericht auf einen zusätzlichen Betrag von 1.091 Euro, der dem Schuldner zur gleichmäßigen Befriedigung laufender Unterhaltspflichten zu belassen ist.
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Auch Rufbereitschaft wurde berücksichtigt
Außerdem entschied das Gericht, dass dem Schuldner von der Netto-Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft ein Viertel zu belassen ist. Das folgt aus den besonderen Pfändungsschutzregeln für Mehrarbeitsvergütung.
Alte Unterhaltsrückstände blieben hier privilegiert
Der Schuldner wollte erreichen, dass die verschärfte Unterhaltspfändung bei den älteren Rückständen (älter als ein Jahr) nicht greift. Damit hatte er aber keinen Erfolg. Das Gericht sah nicht ausreichend dargelegt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hatte.
Warum das Gericht den Schuldner hier in der Pflicht sah
Nach Auffassung des LG Gera hätte der Schuldner konkret darlegen und belegen müssen, warum er seit Jahren kaum oder gar keinen Unterhalt zahlen konnte und wie er seine Mittel verwendet hat. Der bloße Hinweis auf Vollzeitarbeit und weitere Unterhaltspflichten reichte dafür nicht aus.
Teil-Erfolg für den Schuldner trotzdem
Trotzdem hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Das LG Gera hob den amtsgerichtlichen Beschluss auf und änderte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Schuldners ab, indem es einen höheren bzw. alternativ zu berechnenden pfändungsfreien Betrag festlegte.
Warum das Gericht zwei Berechnungsvarianten in den Tenor aufgenommen hat
Das Gericht ordnete eine Vergleichsrechnung an: Der Drittschuldner (also der Arbeitgeber) muss jeweils prüfen, welcher von zwei berechneten pfändungsfreien Beträgen höher ist, und diesen höheren Betrag auszahlen – allerdings gedeckelt durch die Obergrenze nach § 850c ZPO.
Soweit der Schuldner sein komplettes Arbeitseinkommen freistellen lassen wollte, wies das Gericht die Beschwerde zurück. Insbesondere wurde die Ehefrau bei der Berechnung nach § 850d ZPO nicht berücksichtigt.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt: Wer sich gegen eine Unterhaltspfändung wehren will, muss sehr konkret vortragen und belegen, welche laufenden Unterhaltszahlungen tatsächlich erfolgen. Reine Hinweise auf familiäre Belastungen oder gesetzliche Pflichten genügen oft nicht.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Schuldner sollten bei einer Unterhaltspfändung frühzeitig Nachweise sammeln – etwa Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Nachweise über Naturalunterhalt und Einkommensunterlagen. Nur so kann der pfändungsfreie Betrag korrekt angepasst werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt bei einer Unterhaltspfändung jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch automatisch beim Selbstbehalt?
Nein. Nach der Entscheidung des LG Gera wird bei der Vollstreckung wegen rückständigem Unterhalt für weitere Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nur der Unterhalt berücksichtigt, der tatsächlich gezahlt wird (oder bereits vollstreckt wird).
Was bedeutet „tatsächlich geleisteter Unterhalt“ konkret?
Gemeint sind nachweisbare Zahlungen (z. B. Überweisungen) oder im Fall von im Haushalt lebenden Kindern auch Naturalunterhalt, der pfändungsrechtlich berücksichtigt werden kann.
Wird ein unterhaltsberechtigter Ehepartner bei § 850d ZPO immer berücksichtigt?
Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO gerade nicht berücksichtigt.
Gilt die strenge Unterhaltspfändung auch für sehr alte Unterhaltsrückstände?
Grundsätzlich ja. Der Schuldner muss darlegen und beweisen, dass er sich der Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat, wenn er die Privilegierung für ältere Rückstände ausschließen will.
Was sollten Betroffene bei einer Pfändung wegen Unterhaltsrückständen tun?
Wichtig sind vollständige Nachweise zu Einkommen, laufenden Unterhaltszahlungen, Mehrarbeitsvergütung und sonstigen Belastungen. Ohne konkrete Belege wird ein Gericht den pfändungsfreien Betrag meist nicht oder nur teilweise erhöhen.
Fazit
Das LG Gera setzt eine klare Linie: Bei der Pfändung wegen rückständigen Unterhalts zählt beim zusätzlichen Selbstbehalt für andere Unterhaltsberechtigte nur tatsächlich geleisteter Unterhalt. Für Betroffene ist das eine wichtige, aber auch strenge Vorgabe. Wer mehr Freibetrag will, muss seine tatsächlichen Zahlungen sauber belegen.




