Urteil: Verhinderungspflege ist keine Dauerlösung für Pflegelücken

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Viele pflegende Angehörige nutzen die Verhinderungspflege, um kurzfristig Luft zu bekommen – ein Arzttermin, ein Ausfall, eine dringend nötige Pause. Doch ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts zeigt: Wenn die „Ersatzpflege“ zur regelmäßigen Dauerlösung wird, kann die Pflegekasse die Erstattung ablehnen.

Genau das passierte in einem Fall, in dem über Monate hinweg wiederkehrend Verhinderungspflege abgerechnet wurde – am Ende ohne Erfolg vor Gericht (L 12 P 500/21).

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin hatte zunächst Pflegegrad 2, später Pflegegrad 3. Die Pflege lief ambulant über einen Pflegedienst. In der Vergangenheit gab es zudem Kombinationsleistungen, also Pflegesachleistungen plus (anteiliges) Pflegegeld. Nach dem Umzug in eine Senioren-Wohngemeinschaft wurde bei der Pflegekasse jedoch nur noch Pflegesachleistung beantragt und bewilligt.

Trotzdem reichte der Pflegedienst für mehrere Monate Abrechnungen über „Verhinderungspflege“ ein: pro Monat an mehreren Tagen jeweils eine Stunde. Die Pflegekasse lehnte ab – und blieb auch nach Widerspruch und Klage dabei. Das Landessozialgericht bestätigte: Kein Anspruch.

Der Kern: Verhinderungspflege nur bei vorübergehendem Ausfall – nicht als fester Wochenbaustein

Das Gericht stellt klar: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI hat eine Überbrückungsfunktion. Sie soll eine vorübergehende Verhinderung der privaten Pflegeperson kompensieren – also einen Ausfall, der typischerweise nicht dauerhaft eingeplant ist.

Im konkreten Fall wirkte die geltend gemachte Verhinderungspflege jedoch nicht wie eine echte Ausnahme, sondern wie ein regelmäßig eingeplanter Bestandteil des Pflegekonzepts – etwa als wöchentlich wiederkehrende „Lücke“, die dann der Pflegedienst füllt.

Genau das lässt das Gericht nicht gelten: Verhinderungspflege ist aus seiner Sicht keine Dauerlösung für Pflegelücken, sondern eine Leistung für besondere Ausnahmesituationen.

„Andere Gründe“ sind nicht grenzenlos – entscheidend ist: unaufschiebbar oder plötzlich

Besonders relevant ist die Auslegung des Begriffs „andere Gründe“. Das Gericht macht daraus keinen Freibrief. Gemeint sind nach seiner Auffassung typischerweise entweder:

  • ungeplante, kurzfristige Verhinderungen (z. B. plötzliches Ereignis, akute Belastung), oder
  • geplante, aber unausweichliche und gesundheitlich/medizinisch begründete Verhinderungen (z. B. Kur, zwingender Arzttermin).

Entscheidend ist, dass Verhinderungspflege einen plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfall kompensiert – nicht einen bewusst planbaren Alltagstermin, der regelmäßig auf denselben Tag gelegt wird.

Zweiter zentraler Punkt: Ohne tatsächlich gezahltes Pflegegeld keine Verhinderungspflege

Das Urteil hat noch einen zweiten, für viele Familien gefährlichen Kern: Das Gericht knüpft die Verhinderungspflege an die tatsächliche Zahlung von Pflegegeld – zumindest als anteiliger Bestandteil einer Kombinationsleistung.

Der Hintergrund: Verhinderungspflege soll den Ausfall einer privaten Pflegeperson ersetzen. Wenn aber ausschließlich Pflegesachleistungen in voller Höhe genutzt werden, wird das Pflegegeld vollständig „auf null“ gekürzt. Und wenn kein Pflegegeld gezahlt wird, fehlt nach dieser Logik die Grundlage für Verhinderungspflege als Ersatz.

Warum das Urteil für Betroffene so wichtig ist

In der Praxis wird Verhinderungspflege häufig genutzt, um Versorgungslücken zu schließen: Angehörige übernehmen an Wochenenden und in Randzeiten, der Pflegedienst „springt“ an bestimmten Tagen ein – oft regelmäßig. Genau hier lauert nach diesem Urteil ein Risiko.

Wer Verhinderungspflege als wiederkehrenden Wochenbaustein nutzt und gleichzeitig die Pflegesachleistung vollständig ausschöpft, gibt der Pflegekasse eine Argumentationsgrundlage, die Abrechnung abzulehnen.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege (FAQ)

Wann besteht grundsätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege setzt voraus, dass eine private Pflegeperson tatsächlich pflegt und dann vorübergehend ausfällt – klassisch wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen wichtigen Gründen. Sie ist als Überbrückung gedacht, nicht als dauerhaftes Zusatzmodell.

Was meint das Gericht mit „anderen Gründen“ – und warum ist das so entscheidend?
„Andere Gründe“ sind nach dem Thüringer Urteil nicht beliebig. Gemeint sind regelmäßig entweder ungeplante, kurzfristige Verhinderungen (plötzlich, akut, nicht verschiebbar) oder geplante, aber unausweichliche und medizinisch/gesundheitlich begründete Verhinderungen (z. B. Kur, zwingender Arzttermin).

Entscheidend ist: Es muss ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall kompensiert werden – keine bequeme Routinelösung.

Kann Verhinderungspflege regelmäßig jede Woche genutzt werden, etwa immer montags?
Genau hier zieht das Gericht die rote Linie. Wenn Verhinderungspflege wöchentlich wiederkehrend abgerechnet wird und damit erkennbar Teil des Pflegekonzepts ist, sieht das Gericht darin keine „vorübergehende Verhinderung“, sondern eine Dauerlösung zur Schließung von Pflegelücken. Das kann zur Ablehnung führen.

Braucht man Pflegegeld, um Verhinderungspflege zu bekommen?
Nach dem Urteil ja: Verhinderungspflege soll den Ausfall der privaten Pflegeperson kompensieren und hat damit eine Ersatzfunktion zum Pflegegeld. Wenn gar kein Pflegegeld gezahlt wird – auch nicht anteilig im Rahmen der Kombinationsleistung – kann die Kasse argumentieren, dass es nichts gibt, was ersetzt werden muss.

Wer 100 % Pflegesachleistung nutzt, bekommt in der Regel null Prozent Pflegegeld – und landet damit in einer Risikokonstellation.

Zahlt die Pflegekasse Verhinderungspflege zusätzlich zu vollen Pflegesachleistungen?
Das Urteil macht deutlich: Wer die Pflegesachleistung vollständig ausschöpft und zusätzlich Verhinderungspflege abrechnen will, riskiert eine Ablehnung – insbesondere dann, wenn kein Pflegegeldanteil mehr vorhanden ist und die Ersatzpflege eher wie ein systematischer „Aufstockungsversuch“ wirkt.

Fazit

Das Thüringer Landessozialgericht zieht eine klare Grenze: Verhinderungspflege ist nach dieser Rechtsprechung keine zusätzliche „Budget-Spritze“, um ein dauerhaft zu enges Pflegearrangement zu stabilisieren.

Sie soll Ausfälle abfedern – nicht Routine-Lücken. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte prüfen, ob tatsächlich Pflegegeld (auch anteilig) fließt und ob die Verhinderung wirklich als Ausnahmesituation plausibel begründet werden kann.