Nach Elf Jahren fristlos gekündigt wegen vier Urlaubstagen

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Wer den Flug in die alte Heimat ein halbes Jahr im Voraus bucht, weil die Tickets später unbezahlbar werden, denkt in diesem Moment selten an das Arbeitsrecht. Genau diese Reihenfolge wurde einem Aufzugsbauer aus Nordrhein-Westfalen zum Verhängnis.

Er buchte zuerst die Flüge, beantragte erst danach die passenden freien Tage und stand am Ende ohne Job da. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 2. Oktober 2025, dass seine fristlose Kündigung wirksam ist (Az. 6 SLa 119/25).

Der Mann arbeitete seit 2013 im Betrieb und verdiente rund 3.700 Euro brutto. Für den Sommer 2024 hatte er genehmigten Urlaub vom 1. bis 19. Juli, insgesamt 15 Arbeitstage. Seine Flüge aber gingen vom 27. Juni bis zum 23. Juli, also vier Werktage über den genehmigten Zeitraum hinaus. Für die zusätzlichen Tage beantragte er Gleitzeit, dann unbezahlten Urlaub. Beides wurde abgelehnt.

Er flog trotzdem und fehlte am 27. und 28. Juni unentschuldigt. Das Gericht sah darin eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung, die nach Paragraf 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich eine fristlose Kündigung tragen kann. Wer ohne Genehmigung der Arbeit fernbleibt, verletzt seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und zugleich die Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb.

Ein abgelehnter Urlaub ist kein Freibrief, auch wenn die Ablehnung falsch war

Hier liegt der gefährlichste Irrtum, und viele Betroffene sitzen ihm auf: Wer überzeugt ist, sein Urlaubsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, hält sich für berechtigt, trotzdem zu fahren. Das Gericht stellt das Gegenteil klar. Selbst wenn die Ablehnung rechtswidrig gewesen wäre, wird aus einem abgelehnten Urlaub keine Genehmigung.

Das Gesetz kennt keine Automatik, nach der ein eigenmächtig genommener Urlaub nachträglich als bewilligt gilt. Die rechtswidrige Ablehnung ist allenfalls ein Pflichtverstoß des Arbeitgebers, sie macht das eigenmächtige Wegbleiben aber nicht verzeihlich.

Arbeitgeber darf Urlaub ablehnen

Der Arbeitgeber darf einen Urlaubswunsch nach Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Nach Darstellung des Betriebs fielen die strittigen Tage in die sommerliche Urlaubshochsaison, in der auch andere Monteure mit Kindern frei hatten.

Arbeitsrecht kennt kein Durchsetzen auf eigene Faust

Wer eine solche Ablehnung für unrechtmäßig hält, muss sie überprüfen lassen, notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Arbeitsgericht. Der Aufzugsbauer ließ fast drei Monate verstreichen, ohne diesen Weg auch nur zu versuchen. Genau das hielt ihm das Gericht vor: Im Arbeitsrecht gibt es kein Recht, sich selbst durchzusetzen, indem man die Tatsachen schafft.

Dahinter steckt eine bewusste Lastenverteilung. Das Risiko, dass eine Ablehnung am Ende vielleicht falsch war, trägt nicht der Betrieb, sondern die beschäftigte Person. Und sie trägt es, indem sie den langsamen, formalen Gerichtsweg gehen muss, statt einfach in den Flieger zu steigen.

Schweigen des Arbeitgebers bedeutet keine Zustimmung

Eine Woche vor dem Abflug stellte der Mann noch einen Antrag auf unbezahlten Urlaub für die fraglichen Tage. Der Arbeitgeber antwortete darauf nicht mehr. Aus diesem Schweigen leitete der Kläger ab, sein Antrag sei genehmigt. Das Gericht widersprach deutlich: Wer einen Antrag stellt und keine Antwort erhält, darf daraus keine Zustimmung herauslesen.

Ein Vertrauen, der Urlaub sei nun bewilligt, entsteht so nicht, zumal das Begehren zuvor bereits sechsmal ausdrücklich abgelehnt worden war, samt der Warnung, eine eigenmächtige Verlängerung gefährde das Arbeitsverhältnis.

Verräterisch war ein einziges Wort. In seiner E-Mail hatte der Mann geschrieben, er könne die Reisetickets „leider“ nicht mehr stornieren. Genau dieses Bedauern zeigte dem Gericht: Ihm war völlig klar, dass sein Wunsch nicht den Vorstellungen des Betriebs entsprach. Hinter der Logik der Richter steht ein praktischer Gedanke.

Bei der Urlaubsplanung geht es nicht ums Geld, sondern um die Frage, wie viele Arbeitskräfte vor Ort gebraucht werden. Der Abwesende fehlt im Betrieb, ob bezahlt oder unbezahlt, das macht für die Personaldecke keinen Unterschied. Wer auf eine ausbleibende Antwort baut, verwechselt fehlende Ablehnung mit Erlaubnis.

Die Interessenabwägung: Warum elf Jahre Betriebszugehörigkeit nicht reichten

Eine fristlose Kündigung ist nie automatisch wirksam. Das Gericht muss die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Für den Mann sprach, dass er Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern hat und seine Familie gemeinsam erleben wollte.

Auch der Wunsch nach günstigen Flügen ist für sich genommen nicht lebensfremd. Trotzdem überwog das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung, und zwar deutlich.

Gründe ja, Notfall nein

Den Ausschlag gaben mehrere Punkte. Das Bedürfnis, die Familie zu treffen, ist nach Ansicht des Gerichts kein Notfall, der ein Fernbleiben rechtfertigt. Anders als bei der kurzfristigen Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, für die das Gesetz ein echtes Freistellungsrecht kennt, handelt es sich bei einem geplanten Familientreffen um eine private Wunschvorstellung, die sich mit den Arbeitspflichten in Einklang bringen lässt.

Auch das Sparen bei den Flugtickets zählte gegen ihn: Er hatte nie dargelegt, wie viel günstiger seine Flüge gegenüber dem genehmigten Zeitraum überhaupt waren. Für das Gericht hieß das, ihm sei das Sparen wichtiger gewesen als der Arbeitsplatz.

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Lange Betriebszugehörigkeit ist kein Blankoscheck

Selbst die elf Jahre im Betrieb retteten ihn nicht. Eine lange Betriebszugehörigkeit wirkt nur dann zugunsten der Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis störungsfrei verlief. Hier hatte es das nicht: Schon 2020 hatte der Mann nach einem genehmigten Heimaturlaub wochenlang nicht zur Arbeit zurückgefunden, ein Streit darüber war bereits vor demselben Gericht ausgetragen worden.

Keine Abmahnung notwendig

Eine Abmahnung als milderes Mittel hielten die Richter für entbehrlich, weil der Mann mehrfach und unmissverständlich gewarnt worden war. Wer trotz klarer Hinweise auf die drohende Kündigung an seinem Plan festhält, lässt keine Verhaltensänderung erwarten.

Auch zwei formale Einwände halfen nicht. Die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung war gewahrt: Bei einer fortdauernden Selbstbeurlaubung beginnt sie erst, wenn die unentschuldigte Fehlzeit endet. Und die Kündigung galt als zugegangen, sobald sie im Briefkasten lag, auch wenn der Arbeitgeber wusste, dass der Mann im Ausland war.

Wer verreist ist, schiebt damit den Zugang einer Kündigung nicht hinaus.

Was Sie tun müssen, wenn Ihr Urlaubsantrag abgelehnt wird

Die wichtigste Regel lautet: Fahren Sie nicht einfach los. Wer einen abgelehnten Urlaub trotzdem antritt, riskiert den Job auch dann, wenn er sich im Recht fühlt. Wer dagegen den Antrag schriftlich stellt, die Ablehnung schriftlich verlangt und jede Reaktion des Arbeitgebers aufbewahrt, sichert sich die Beweise, auf die es später ankommt.

Reagiert der Betrieb gar nicht, sollten Sie ausdrücklich nachfragen und sich eine Frist für die Antwort setzen, denn ein Schweigen werten die Gerichte nicht zu Ihren Gunsten.

Antrag auf einstweilige Verfügung ist der sichere Weg

Halten Sie eine Ablehnung für unberechtigt und drängt die Zeit, führt der Weg über das Arbeitsgericht. Mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung lässt sich ein dringender Urlaubswunsch noch kurzfristig durchsetzen, wenn das Gericht die Eilbedürftigkeit und den Anspruch bejaht.

Das ist der einzige rechtssichere Weg, einen streitigen Urlaub zu erzwingen – nicht das eigenmächtige Wegbleiben. Wer einen Anwalt oder eine Beratungsstelle einschaltet, sollte das früh tun, nicht erst wenige Tage vor dem geplanten Abflug.

Bei einer fristlosen Kündigung tickt die Uhr schneller

Ist die fristlose Kündigung bereits da, zählt jeder Tag. Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz).

Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre. Die Frist läuft ab dem Einwurf in den Briefkasten, nicht ab dem Tag, an dem Sie das Schreiben tatsächlich lesen. Wer aus dem Urlaub zurückkehrt und eine Kündigung vorfindet, sollte deshalb sofort prüfen lassen, wann sie zugestellt wurde, und nicht abwarten.

Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung bei eigenmächtigem Urlaub

Darf mein Arbeitgeber meinen Urlaub überhaupt ablehnen?

Ja. Der Betrieb muss Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen, darf sie aber zurückweisen, wenn dringende betriebliche Belange oder die berechtigten Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Ablehnung muss er begründen. Zusammenhängenden Jahresurlaub von mehreren Wochen darf er dabei nicht beliebig zerstückeln, ein Teil muss am Stück möglich sein.

Was passiert mit meinem Arbeitslosengeld nach so einer Kündigung?

Wer durch eigenes vertragswidriges Verhalten den Anlass für die Kündigung gibt, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Diese beträgt in solchen Fällen regelmäßig zwölf Wochen, in denen kein Geld fließt; zusätzlich verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann also doppelt teuer werden – erst der Job, dann das Arbeitslosengeld.

Hilft eine Krankschreibung, um den Urlaub zu verlängern?

Davon ist dringend abzuraten. Eine Arbeitsunfähigkeit, die genau in den gewünschten Zeitraum fällt und auf einen abgelehnten Urlaubswunsch folgt, weckt beim Arbeitgeber und vor Gericht Misstrauen. Im Kölner Fall hatte derselbe Mann schon Jahre zuvor versucht, eine verlängerte Heimatreise mit Attesten zu rechtfertigen, überzeugt hat das damals niemanden.

Reicht ein einziger Tag unentschuldigtes Fehlen für eine fristlose Kündigung?

Nicht zwingend. Entscheidend sind die Umstände: Wurde vorher klar gewarnt, gab es einschlägige Vorfälle, war das Fehlen vorsätzlich? Je deutlicher die vorherige Ablehnung und Warnung, desto eher ist sogar eine Abmahnung verzichtbar. Wer dagegen nur einmalig und ohne Vorwarnung fehlt, hat oft bessere Chancen, dass eine Abmahnung als milderes Mittel hätte genügen müssen.

Quellen

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.10.2025, Az. 6 SLa 119/25

Bürgerliches Gesetzbuch: § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bundesurlaubsgesetz: § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs