Arbeitgeber können einen Urlaubswunsch ablehnen. Arbeitnehmer, die sich dann trotzdem und auf eigene Faust frei nehmen, riskieren eine fristlose Kündigung. Und diese ist rechtlich zulässig, wenn sie als erhebliche Pflichtverletzung zu bewerten ist. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, um an einer Tarifverhandlung teilzunehmen. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az: 5 SA 88/21).
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Busfahrer will an Tarifverhandlung teilnehmen
Ein Busfahrer beantragte bei seinem Vorgestellten eine Freistellung. Er war Mitglied einer Tarifkommission und wollte kurzfristig an einer Tarifverhandlung mitwirken. Sein Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und begründete dies mit der angespannten Personallage.
Arbeitnehmer handelt eigenmächtig
Der Busfahrer nahm sich eigenmächtig für die Tarifverhandlung frei. Daraufhin erhielt er vom Arbeitgeber eine fristlose Kündigung. Der Betroffene nahm das nicht hin, sondern klagte vor dem Arbeitsgericht.
Er argumentierte, die Teilnahme an den Tarifverhandlungen sei ein berechtigtes Anliegen gewesen, um ihn für diese Zeit von der Arbeit freizustellen. Insofern gebe es keinen Grund, ihm dafür zu kündigen.
Der Arbeitgeber vertrat hingegen den Standpunkt, dass ein unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Der Fall ging zur Berufung vor das Landesarbeitsgericht und dieses erklärte, dass der Arbeitgeber rechtmäßig gehandelt hatte.
Eigenmächtige Urlaubsnahme begründet außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht ging von zwei Leitsätzen aus. Erstens eigne sich ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme, um laut Paragraf 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Kündigung zu begründen.
Auch bei möglichem Anspruch gibt es kein Recht auf eigenmächtige Beurlaubung
Zweitens, so formulierten die Richter, hätten Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht, sich zu beurlauben oder freizustellen. Dies gelte ausdrücklich auch dann, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder Freistellung vorhanden sei.
Gerichtlicher Rechtsschutz statt Eigenhandlung
Die Tarifverhandlung wäre zwar ein Grund für einen Urlaubsanspruch, doch das stünde einer fristlosen Kündigung nicht entgegen. Denn ein solcher Anspruch wäre auf dem Weg des gerichtlichen Rechtsschutzes, zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzen – aber nicht durch eigenmächtiges Handeln.
Warum gab es keine Abmahnung?
Die Richter betonten auch, dass eine Abmahnung in diesem Fall nicht nötig gewesen sei. Denn es handle sich nicht nur um eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern der Busfahrer hätte die Rechtswidrigkeit seines Verhalten aus erkennen können.
Was folgt aus dem Urteil?
In dem Verfahren ging es nicht nur um die konkrete Situation, sondern die Richter stellten die generelle rechtliche Lage klar. Die ist eindeutig. Auch wenn die Ablehnung eines beanspruchten Urlaubs durch den Arbeitgeber fragwürdig ist, besteht kein Recht für den Arbeitnehmer sie zu ignorieren und sich auf eigene Faust freizunehmen.
Dies wird als erhebliche Pflichtverletzung bewertet und kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Die Richter zeigten auch deutlich, welchen Weg Arbeitnehmer gehen können, wenn Arbeitgeber einen vermutlich berechtigten Urlaubsanspruch ablehnen. Der führt über den gerichtlichen Rechtsschutz.