Kündigung & Bürgergeld: Wird die Abfindung angerechnet?

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Wer vom Arbeitgeber gekündigt wird, kann in vielen Fällen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung erreichen. Wird die Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet?

Abfindung auch im Falle eines Aufhebungsvertrages

Eine Abfindung wird auch bei einem Aufhebungsvertrag gezahlt, wenn der Arbeitgeber damit rechnen muss, vor dem Arbeitsgericht zu unterliegen. Ein Betroffener wandte sich deshalb an die Bremer Rechtsanwälte “rightmart”.

“Uns erreichte der Hilferuf eines Mannes, der nach 27 Jahren aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz verlor”, berichten die Anwälte.

Mit dem Arbeitgeber einigte sich der Betroffene auf eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Als der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, bezog der Betroffene bereits vier Wochen Hartz IV (heute Bürgergeld). Darf die Abfindung behalten werden oder wird sie auf das Bürgergeld angerechnet?

Bundessozialgericht: Abfindung ist keine Ausnahme nach §11a SGB II

Bereits 2009 hatte sich das Bundessozialgericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit dieser Frage befasst. Abfindungen, die nach Beginn des SGB II-Bezuges an den Leistungsberechtigten gezahlt werden, gelten nach Auffassung des Gerichts als Einkommen.

Auch eine Ausnahme nach § 11a SGB II sah das Bundessozialgericht nicht als gegeben an. Einer Abfindung fehle die “Zweckbestimmung”, so das oberste Sozialgericht.

“Zwar sollen Abfindungszahlungen Arbeitnehmer/innen für den Verlust ihres Arbeitsplatzes entschädigen und Einkommenseinbußen kompensieren. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung fehle aber bei Abfindungen. Daher sei eine Anrechnung rechtmäßig”, so die Juristen.

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Wie das Jobcenter nicht die Abfindung anrechnen kann

Es gibt jedoch Umwege, die es ermöglichen, die Abfindung zu behalten. Wenn eine Kündigung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist und sich zudem ein Bürgergeldbezug anschließen würde, ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit einer Freistellung in Höhe der Abfindung zu verhandeln.

Das Jobcenter kann dann die Abfindung nicht anrechnen, da es sich um eine Lohnfortzahlung handelt, auf die das Jobcenter später keinen Zugriff mehr hat.

Es macht also Sinn, bei einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber in diese Richtung zu verhandeln. Zumindest dann, wenn eine eventuelle Kündigungsschutzklage zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen würde.

Was ist passiert, wenn nicht ein Bürgergeld-Anspruch sondern ein Arbeitslosengeld 1 Anspruch besteht?

Was ist aber, wenn statt Hartz IV ein Arbeitslosengeld 1 ansteht? Hier erfolgt lediglich eine Verschiebung des Bezugszeitraums nach hinten. Mehr dazu hier: Abfindung bei Arbeitslosengeld I.