Gesetzlich Krankenversicherte können Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation im EU-Ausland haben, wenn die notwendige Behandlung in Deutschland nicht angeboten wird. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Az.: S 210 KR 701/22).
Im konkreten Fall ging es um einen Jugendlichen mit unilateraler Zerebralparese, der auf eine spezielle intensiv-motorische Therapie in den Niederlanden angewiesen war. Die Richter stellten klar, dass die Krankenkasse die Maßnahme genehmigen muss, wenn es im Inland kein vergleichbares Reha-Angebot gibt.
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Krankenkasse lehnte Reha im EU-Ausland in den Niederlanden zunächst ab
Der betroffene Kläger war seit seiner Frühgeburt erheblich körperlich eingeschränkt und konnte vor allem seine rechte Hand nur begrenzt einsetzen. Dadurch war er im Schulalltag und bei vielen alltäglichen Verrichtungen deutlich beeinträchtigt.
Er beantragte deshalb im März 2021 die Genehmigung für eine zweiwöchige Bimanual Intensive Movement Therapy in den Niederlanden. Die Kosten für das spezielle Reha-Programm beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf 26.787,74 Euro.
Medizinischer Dienst bestätigte die medizinische Notwendigkeit der Auslands-Reha
Im Widerspruchsverfahren wurde der Medizinische Dienst eingeschaltet. Dieser bestätigte, dass eine pädiatrische Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig sei und das beantragte Therapiekonzept inhaltlich sinnvoll auf die Bedürfnisse des Jugendlichen abgestimmt sei.
Besonders wichtig war die Einschätzung, dass ein vergleichbares Rehabilitationsprogramm mit ähnlicher Zielsetzung in Deutschland nicht etabliert sei. Auch die behandelnde Physiotherapeutin bestätigte später vor Gericht, dass ihr kein entsprechendes Angebot im Inland bekannt sei.
Sozialgericht Berlin stärkt Anspruch auf Reha im EU-Ausland
Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt und hob die ablehnenden Bescheide der Krankenkasse auf. Die Krankenkasse wurde verurteilt, die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme in den Niederlanden zu genehmigen.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Danach muss eine Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden, wenn sie grundsätzlich zum Leistungskatalog im Wohnstaat gehört, dort aber nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht verfügbar ist.
Kein vergleichbares Reha-Angebot in Deutschland war entscheidend
Die Richter machten deutlich, dass es nicht genügt, irgendeine allgemeine Rehabilitationsmaßnahme in Deutschland zu benennen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkret benötigte Therapieform im Inland tatsächlich angeboten wird.
Im vorliegenden Fall stand für das Gericht fest, dass das spezielle niederländische Konzept für Jugendliche mit unilateraler Zerebralparese in Deutschland nicht verfügbar war. Die Krankenkasse konnte auch keine gleichwertige Alternative nachweisen.
EU-Recht hat Vorrang bei einer medizinischen Rehabilitation im Ausland
Das Gericht stellte außerdem klar, dass in einem solchen Fall das EU-Recht vorrangig anzuwenden ist. Deshalb kam es nicht darauf an, ob die niederländische Einrichtung eine nach deutschem Recht zugelassene Reha-Einrichtung mit Vertrag nach dem SGB V ist.
Auch ein Auswahlermessen der Krankenkasse bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Wenn die Voraussetzungen des europäischen Rechts erfüllt sind, muss die Behandlung im EU-Ausland genehmigt werden.
Urteil zur Reha im Ausland ist wichtig für Menschen mit Behinderung
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus große Bedeutung. Sie zeigt, dass Versicherte eine Spezialtherapie im EU-Ausland beanspruchen können, wenn in Deutschland kein vergleichbares Angebot vorhanden ist und die Maßnahme medizinisch notwendig ist.
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Gerade für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen kann das von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Das Gericht verwies ergänzend auch auf das Wunsch- und Wahlrecht nach dem SGB IX, wonach die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen.
Krankenkassen dürfen eine Auslands-Reha nicht pauschal ablehnen
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin macht deutlich, dass Krankenkassen Anträge auf eine Reha im EU-Ausland nicht einfach mit Verweis auf den Auslandsort ablehnen dürfen. Entscheidend ist, ob die konkret benötigte Leistung in Deutschland tatsächlich verfügbar ist.
Fehlt ein entsprechendes Angebot im Inland, kann sich ein Anspruch unmittelbar aus dem europäischen Sozialrecht ergeben. Für Betroffene kann es sich deshalb lohnen, eine Ablehnung nicht ungeprüft hinzunehmen.
FAQ zur Reha im EU-Ausland auf Kosten der Krankenkasse
Wann muss die Krankenkasse eine Reha im EU-Ausland genehmigen?
Die Krankenkasse muss eine Reha im EU-Ausland genehmigen, wenn die Behandlung grundsätzlich zum Leistungskatalog gehört, in Deutschland aber nicht verfügbar ist oder nicht in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum erbracht werden kann. Genau darauf hat das Sozialgericht Berlin in diesem Fall abgestellt.
Reicht es aus, dass es in Deutschland irgendeine andere Reha gibt?
Nein, entscheidend ist nicht irgendeine allgemeine Reha-Möglichkeit. Maßgeblich ist, ob die konkret benötigte Therapie mit vergleichbarem Inhalt und gleicher Zielsetzung in Deutschland tatsächlich angeboten wird.
Welche Rolle spielt der Medizinische Dienst bei einer Auslands-Reha?
Der Medizinische Dienst kann eine zentrale Rolle spielen, weil seine Einschätzung zur medizinischen Notwendigkeit und zur Vergleichbarkeit von Therapieangeboten für das Verfahren sehr wichtig ist.
Im entschiedenen Fall bestätigte der Medizinische Dienst, dass die beantragte Maßnahme sinnvoll war und es in Deutschland kein entsprechendes Angebot gab.
Gilt bei einer Reha im EU-Ausland deutsches oder europäisches Recht?
In solchen Fällen hat das europäische Recht Vorrang. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die ausländische Einrichtung nach deutschem Recht zugelassen ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind.
Ist das Urteil auch für andere Versicherte mit Behinderung wichtig?
Ja, das Urteil ist auch über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Es zeigt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien eine spezielle Reha im EU-Ausland durchsetzen können, wenn in Deutschland kein gleichwertiges Angebot vorhanden ist und die Maßnahme medizinisch erforderlich ist.
Fazit zur Reha im EU-Ausland auf Kosten der Krankenkasse
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin stärkt die Rechte von gesetzlich Versicherten deutlich. Wenn eine notwendige Spezialtherapie in Deutschland nicht angeboten wird, kann die Krankenkasse verpflichtet sein, eine Reha im EU-Ausland zu genehmigen.
Für Betroffene und ihre Familien ist die Entscheidung besonders wichtig, weil sie zeigt, dass Ablehnungen der Krankenkasse nicht immer rechtmäßig sind. Gerade bei seltenen oder hochspezialisierten Therapien kann sich ein genauer Blick auf das europäische Sozialrecht lohnen.




