Krankengeld: Keine Auskunft wegen Anschwärzen als Blaumacher

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Wird ein Krankengeldbezieher wegen eines möglichen Sozialleistungsmissbrauchs als „Blaumacher“ bei der Krankenkasse angeschwärzt, muss diese keine Auskunft über den Hinweisgeber erteilen. Denn die Krankenkasse kann mit Verweis auf den Sozialdatenschutz und das berechtigte Interesse des Hinweisgebers auf Anonymität regelmäßig die Auskunft verweigern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Mittwoch, 25. März 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 16 KR 1/26). Anderes gelte aber, wenn der Hinweisgeber etwa in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe.

Der Kläger war im Jahr 2018 acht Monate lang arbeitsunfähig. In dieser Zeit erhielt er Krankengeld in Höhe von insgesamt 17.000 Euro. Drei Jahre später erhielt seine Krankenkasse den Hinweis, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit zwei geringfügige Beschäftigungen in der Gastronomie ausgeübt hatte.

Keine Auskunft wegen Anschwärzen als Blaumacher

Daraufhin forderte die Krankenkasse zunächst die vollständige Rückzahlung des geleisteten Krankengeldes. Erst im Widerspruchsverfahren verzichtete die Krankenkasse nach einer Auskunft des Hausarztes auf die Forderung. Der Hausarzt hatte angegeben, dass der Mann an einer ausgeprägten Erschöpfung leide. Er wisse auch nicht, was der Patient in seiner Freizeit mache.

Der Mann verlangte von der Krankenkasse daraufhin Auskunft darüber, wer ihn angeschwärzt hatte. Er wolle zivilrechtliche Schadenersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen. Die Krankenkasse lehnte ab und verwies auf das Sozialdatengeheimnis.

LSG Celle: Krankenkasse durfte Anonymität von Hinweisgeber wahren

Zu Recht, befand nun das LSG in seinem Beschluss vom 23. März 2026. Bei der Herausgabe von Sozialdaten müsse die Krankenkasse die Belange des Sozialdatenschutzes und das berechtigte Interesse des Hinweisgebers an Anonymität berücksichtigen. Anderes gelte nur, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe oder der Behörde leichtfertig falsche Informationen übermittelt worden seien. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger tatsächlich während seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei. fle

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