Krankentagegeld für freigestellte Beschäftigte in Altersteilzeit

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BGH: Versicherungsfähigkeit geht mit Freistellung nicht verloren

Beschäftigte in Altersteilzeit haben auch während ihrer Freistellungsphase Anspruch auf Krankentagegeld von ihrer privaten Krankentagegeldversicherung. Nur weil der Versicherte bei einer Krankheit in dieser Zeit keinen Verdienstausfall erleidet, entfällt nicht die Versicherungsfähigkeit der Arbeitsunfähigkeit, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 17. Dezember 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 314/17).

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Im konkreten Fall hatte ein bei einer Versicherung angestellter Beschäftigter seit 1984 in eine Krankentagegeldversicherung eingezahlt. Neben seiner Anstellung als Versicherungsvermittler unterhielt er noch eine Privatagentur. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Altersteilzeit. Danach war vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2015 eine Freistellungsphase im Blockmodell vorgesehen. In dieser Zeit musste der Beschäftigte keine Arbeit erbringen, erhielt aber weiter Lohn.

Als er ab dem 13. August 2013 und damit in der Freistellungsphase arbeitsunfähig erkrankte, zahlte die Krankentagegeldversicherung ihm Krankentagegeld. Doch als sie von der Freistellung erfuhr, forderte sie das Geld zurück, insgesamt 21.710 Euro. Da der Versicherte nicht mehr arbeitete, sei die „Versicherungsfähigkeit” entfallen. Das Krankentagegeld solle vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit schützen. Hier habe der Versicherte aber gar nicht mehr gearbeitet und daher auch keinen Verdienstausfall gehabt.

Doch mit Urteil vom 27. November 2019 wies der BGH die Forderung der Versicherung zurück. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahle sie eine im Voraus bestimmte pauschalierte Entschädigung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ohne Rücksicht darauf, „welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat”.

Außerdem liege auch in der Freistellungsphase noch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Versicherte sei noch nicht ein aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedener Altersrentner. Er könne zudem in dieser Phase wieder in das Erwerbsleben eintreten und sich eine Arbeit suchen.

Damit habe das Versicherungsverhältnis nicht geendet. Der Versicherer könne das Krankentagegeld nicht wieder zurückfordern. fle/mwo

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