Keine Zwangsräumung der Wohnung wenn der Mitbewohner krank ist

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Eine Zwangsräumung kann vorläufig gestoppt werden, wenn der Auszug einer Person die Gesundheit eines in der Wohnung verbleibenden Bewohners ernsthaft gefährden würde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Gerichte nicht allein auf die gesundheitliche Lage der unmittelbar zu räumenden Person schauen dürfen.

Der Beschluss vom 16. Juli 2026 betrifft eine besondere Konstellation mit mehreren Vollstreckungsschuldnern. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und setzt die Räumung nur vorläufig aus, längstens für sechs Monate (Az. 2 BvR 1349/26).

Frau durfte zunächst bleiben, ihre Unterstützungsperson sollte gehen

Vollstreckt wurde aus einem Zurückweisungs- und Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 13. Januar 2026. In dem Anwesen lebten zwei Personen, gegen die grundsätzlich vollstreckt werden konnte.

Eine Bewohnerin hatte unter Vorlage eines ausführlichen hausärztlichen Attests geltend gemacht, dass die Räumung bei ihr eine akute Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung auslösen könne. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck und das Landgericht München II setzten die Vollstreckung ihr gegenüber zunächst aus, damit ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt werden konnte.

Der zweite Bewohner sollte dagegen am 16. Juli 2026 aus dem Anwesen geräumt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte er für die gesundheitlich gefährdete Frau jedoch eine feste Unterstützungsstruktur geschaffen.

Gerichte prüften die Folgen für die zurückbleibende Frau nicht

Die beiden Bewohner hatten ein hausärztliches Attest vom 23. Juni 2026 und eidesstattliche Versicherungen vom 14. Juli 2026 vorgelegt. Daraus ergab sich, dass die Frau im Alltag auf die Unterstützung des anderen Bewohners angewiesen war.

Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts hatten die Vorinstanzen diese Abhängigkeit nicht ausreichend untersucht. Sie befassten sich mit dem Schutzanspruch des zu räumenden Bewohners, prüften aber nicht, welche gesundheitlichen Folgen sein Auszug für die zurückbleibende Frau haben könnte.

Gerade diese Prüfung wäre erforderlich gewesen. Die Räumung einer Unterstützungsperson kann die bestehende Versorgung, Aufsicht oder psychische Stabilisierung eines kranken Menschen abrupt beenden.

Bundesverfassungsgericht griff am Tag der Räumung ein

Die Räumung war für den 16. Juli 2026 um 15 Uhr angesetzt. Wegen der besonderen Dringlichkeit entschied das Bundesverfassungsgericht, ohne zuvor Stellungnahmen der übrigen Beteiligten einzuholen.

Auf Antrag der gesundheitlich gefährdeten Bewohnerin wurde die Vollstreckung auch insoweit ausgesetzt, als der andere Bewohner das Anwesen herausgeben sollte. Die Anordnung gilt bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde, höchstens jedoch sechs Monate.

Die eigene Verfassungsbeschwerde des zu räumenden Bewohners nahm das Gericht dagegen nicht zur Entscheidung an. Er hatte eine mögliche Verletzung seiner persönlichen Grundrechte nicht ausreichend dargelegt.

Gesundheitsgefahr muss sich nicht beim Geräumten verwirklichen

Die Besonderheit des Beschlusses liegt darin, dass die unmittelbar drohende Gesundheitsgefahr nicht den zu räumenden Bewohner selbst betraf. Geschützt wurde die zurückbleibende Bewohnerin, deren gesundheitliche Stabilität möglicherweise von seiner Anwesenheit abhing.

Bei mehreren Bewohnern darf eine Räumung deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Das Vollstreckungsgericht muss untersuchen, ob die Entfernung einer Person die Versorgung oder psychische Stabilität eines anderen Bewohners gefährdet.

Das kann vor allem für Pflegebedürftige, Menschen mit einer Schwerbehinderung, ältere Bewohner und psychisch Erkrankte wichtig sein. Erforderlich ist jedoch eine konkret nachweisbare Abhängigkeit von der Unterstützung der anderen Person.

Art. 2 Grundgesetz verpflichtet Gerichte zu einer genauen Prüfung

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz begründet eine staatliche Schutzpflicht. Vollstreckungsgerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass vermeidbare Grundrechtsverletzungen durch eine Räumung möglichst ausgeschlossen werden.

Werden schwere Gesundheitsgefahren nachvollziehbar vorgetragen, darf das Gericht diese nicht mit allgemeinen Erwägungen zurückweisen. Verfügt es selbst nicht über die benötigte medizinische Sachkunde, muss es sich regelmäßig durch ein Gutachten ein genaues Bild verschaffen.

Zu prüfen sind die Schwere der drohenden Beeinträchtigung, die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und mögliche Schutzmaßnahmen. Dazu gehört auch die Frage, ob ambulante Hilfen, eine stationäre Behandlung, ein Pflegedienst oder eine andere Versorgung die Gefahr rechtzeitig auffangen könnten.

Warum das Gericht die Folgen zugunsten der Bewohnerin abwog

Das Bundesverfassungsgericht stellte die möglichen Folgen beider Entscheidungen gegenüber. Ohne Eilanordnung hätte der unterstützende Bewohner die Wohnung verlassen müssen, obwohl noch ungeklärt war, ob die Frau dort ohne ihn gesundheitlich sicher bleiben konnte.

Mögliche Schäden an Leib und Leben wären unter Umständen nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Eine später erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hätte diese Folgen nicht beseitigen können.

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Bei einer vorläufigen Aussetzung verzögerte sich die Räumung dagegen lediglich um einige Monate. Hinzu kam, dass die Eigentümer das Anwesen ohnehin nicht nutzen konnten, solange die Frau aufgrund des bereits gewährten Vollstreckungsschutzes dort bleiben durfte.

§ 765a ZPO kann Vollstreckungsschutz ermöglichen

Die rechtliche Grundlage für einen Schutzantrag ist § 765a ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder vorläufig einstellen, wenn sie unter Würdigung des Gläubigerinteresses eine besondere Härte darstellen würde.

Die Vorschrift wird als Ausnahmebestimmung eng angewendet. Eine schwere Gesundheits- oder Lebensgefahr kann eine solche Härte begründen, führt aber nicht automatisch zu einem dauerhaften Räumungsverbot.

Das Gericht muss auch die Interessen des Eigentümers berücksichtigen. Denkbar sind deshalb eine befristete Einstellung, die Einholung eines Gutachtens oder eine Räumung unter zusätzlichen medizinischen und sozialen Schutzvorkehrungen.

Ärztliches Attest muss die Folgen der Trennung beschreiben

Ein pauschaler Hinweis auf Krankheit, Pflegegrad oder Schwerbehinderung genügt normalerweise nicht. Das Attest sollte erklären, welche Erkrankung besteht, welche Beeinträchtigung durch die Räumung oder Trennung droht und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Folge eintreten kann.

Geht es um eine Unterstützungsperson, muss auch deren konkrete Hilfe beschrieben werden. Dazu können die Medikamentengabe, Unterstützung bei der Körperpflege, Begleitung zu Ärzten, nächtliche Aufsicht, Krisenintervention oder psychische Stabilisierung gehören.

Aus dem Nachweis sollte außerdem hervorgehen, weshalb diese Hilfe nicht kurzfristig durch einen Pflegedienst, Angehörige oder eine andere Einrichtung ersetzt werden kann. Im entschiedenen Fall waren das ausführliche hausärztliche Attest und die ergänzenden eidesstattlichen Versicherungen ausreichend, um eine weitere gerichtliche Aufklärung zu verlangen.

Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad reichen allein nicht

Ein Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad kann die gesundheitliche Situation belegen, beschreibt aber nicht automatisch die Folgen einer Räumung. Betroffene müssen den Zusammenhang zwischen Erkrankung, Wohnsituation, Unterstützungsperson und drohender Verschlechterung nachvollziehbar darstellen.

Das gilt auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. Welche Nachweise dort benötigt werden und warum die Widerspruchsfrist beachtet werden muss, erläutert der Beitrag zur Eigenbedarfskündigung bei Schwerbehinderung.

Die neue Entscheidung darf daher nicht als allgemeiner Räumungsschutz für alle schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Menschen verstanden werden. Sie verlangt eine gründliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Kündigungswiderspruch, Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz unterscheiden sich

Je nach Stand des Verfahrens kommen unterschiedliche Schutzmöglichkeiten infrage. Sie können sich ergänzen, ersetzen einander aber nicht.

Verfahrensstand Schutzmöglichkeit Zweck Wichtiger Zeitpunkt
Nach einer ordentlichen Vermieterkündigung Härtefallwiderspruch nach § 574 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unzumutbarer Härte Grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses
Während des Räumungsprozesses Räumungsfrist nach § 721 ZPO Zusätzliche Zeit für Wohnungssuche und Umzug Antrag möglichst vor dem Ende der mündlichen Verhandlung
Nach einem Räumungstitel bei unmittelbar drohender Vollstreckung Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO Abwehr einer außergewöhnlichen Härte durch die konkrete Vollstreckung In Räumungssachen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin, sofern der Grund nicht später entstand
Nach Ablehnung des Schutzantrags Sofortige Beschwerde und gegebenenfalls verfassungsgerichtlicher Eilantrag Gerichtliche Überprüfung und vorläufige Sicherung Wegen kurzer Fristen unverzüglich handeln

Ein Härtefallwiderspruch kann trotz seiner Schutzfunktion ein Kostenrisiko auslösen. Darauf weist ein weiterer Beitrag über die Kostenfolgen eines Härtefallwiderspruchs hin.

Ähnliche Entscheidung stärkt Schutz bei psychischer Erkrankung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Juli 2026 in einem weiteren Verfahren betont, dass nicht erst eine konkrete Suizidgefahr den vorläufigen Räumungsstopp rechtfertigen kann. Auch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende erhebliche gesundheitliche Verschlechterung kann ausreichen.

Mehr dazu steht im Beitrag Erhebliche Gesundheitsgefahr kann Zwangsräumung entgegenstehen. Beide Beschlüsse zeigen, dass medizinische Einwände nicht oberflächlich abgehandelt werden dürfen.

Sie bedeuten jedoch nicht, dass jede Erkrankung die Vollstreckung verhindert. Die gesundheitliche Gefahr muss konkret, schwerwiegend und auf die bevorstehende Räumung bezogen sein.

Die Räumung ist noch nicht endgültig aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht abschließend entschieden, dass der unterstützende Bewohner dauerhaft bleiben darf. Es hat den bestehenden Zustand lediglich gesichert, damit die gesundheitlichen Folgen vor der Vollstreckung angemessen untersucht werden können.

Die Aussetzung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der gesundheitlich gefährdeten Bewohnerin, höchstens sechs Monate. Nach einer ausreichenden Aufklärung kann die Räumung später weiterhin vollzogen werden.

Der Beschluss stärkt daher vor allem das Recht auf ein sorgfältiges Verfahren. Besteht eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben, muss diese Gefahr geklärt werden, bevor unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden.