Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Umzug

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Wenn Sie eigenstรคndig Ihre Arbeit kรผndigen, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mรถglich, wenn Sie keinen wichtigen Grund fรผr die Kรผndigung nachweisen. Das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg entschied, dass das Zusammenziehen mit dem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, keinen solchen Grund darstellt und in diesem Fall eine Sperrzeit berechtigt ist. (L 13 AL 190/21)

Architektin kรผndigt, weil sie zu ihrem Partner zieht

Die Betroffene arbeitete als Architektin. Sie kรผndigte Ihr Arbeitsverhรคltnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) mit dem โ€žFragebogen bei eigener Kรผndigung oder Aufhebungsvertrag” erklรคrte sie als Grund fรผr die Kรผndigung den Umzug zu ihrem Lebenspartner und in die Nรคhe ihrer Eltern.

Umzug ist kein wichtiger Grund

Die Agentur fรผr Arbeit stellte eine Sperrzeit von 90 Tagen fest, in der ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Sie habe das Beschรคftigungsverhรคltnis selbst gelรถscht und hรคtte die Arbeistlosigkeit voraussehen mรผssen.
Der Umzug zu ihrem Lebenspartner wende in Abwรคgung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit nicht ab.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei es jedoch nur, wenn ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhรคltnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kรถnnte.

Erst heiraten darf nicht erwartet werden

Der Widerspruch der Architekten wurde abgelehnt, und sie reichte Klage beim Sozialgericht Stuttgart ein. Darin erklรคrte sie, sie sei mit ihrem Freund verlobt und man kรถnne nicht von Menschen verlangen, erst zu heiraten und dann zusammenzuziehen.

Die Agentur fรผr Arbeit argumentierte, die Kรผndigung eines Arbeitsverhรคltnisses im Sinne der Sperrzeitregelung kรถnne nur gelten, wenn es sich um Ehepartner handele, die Hochzeit innerhalb der Kรผndigungsfrist erfolge oder besondere Umstรคnde, wie etwa gemeinsame Kinder vorlรคgen.

Das Eheprivileg widerspricht der Lebensrealitรคt

Das Sozialgericht stimtme der Architektin zu und hielt die Sperrfrist fรผr ungerechtfertigt. Es habe ein wichtiger Grund vorgelegen, nรคmlich eine bestehende, auf Dauer angelegte und ernsthafte eheรคhnliche Beziehung mit ihrem Lebenspartner. Der aktuellen Lebenrealitรคt widerspreche es, eine gemeinsame Zukunftsplanung zur Grรผndung eines gemeinsamen Haushalts an das Privileg der Ehe zu knรผpfen.

“Entscheidend sei allein, ob die Partnerschaft nach auรŸen erkennbar eine solche Dauerhaftigkeit und Kontinuitรคt zeige, die von einem gegenseitigen Verantwortungsbewusstsein geprรคgt sei, sodass diese in der Abwรคgung gegenรผber den Interessen der Versichertengemeinschaft Vorrang genieรŸe.”

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Architektin ist flexibler als Polizist

Zudem habe die Betroffene glaubhaft geschildert, dass ihr Lebenspartner als Polizist im Landesdienst des Bundeslandes Baden-Wรผrttemberg nicht so flexibel eine neue Stelle finden kรถnnte wie sie als Architektin. Auch aus Sicht der Arbeitsvermittlung und der Versichertengemeinschaft erscheine der Umzug deshalb sinnvoll und verstรคndlich.

Es geht auch um den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe

Die Agentur fรผr Arbeit ging in Berufung vor das Landessozialgericht. Dieses hielt die Sperrzeit fรผr gerechtfertigt.

Ein wichtiger Grund mรผsse auch den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe erfassen. Selbst der Zuzug zum Verlobten kรถnne den Eintritt einer Sperrzeit nur dann verhindern kรถnne, wenn die Kรผndigung notwendig war, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.

Der Aussage der Betroffenen nach sei jedoch Zweck des Umzuges gewesen, zuerst einmal zusammenzuleben, um danach zu entscheiden, ob eine Heirat erfolgen solle. Objektiv habe also kein wichtiger Grund vorgelegen.

Weiterarbeiten, bis eine neue Stelle in Aussicht ist

Zudem gebe es keine Anhaltspunkte, warum die Betroffene nicht solange bei der alten Stelle hรคtte bleiben kรถnnen, bis sie eine konkrete Anschlussbeschรคftigung am neuen Wohnort in Aussicht gehabt hรคtte. Sie hรคtte selbst frรผhzeitig eine solche Anschlussbeschรคftigung suchen kรถnnen, allzumal der Bewerbungsprozess im Architekturbereich aufwรคndig sei.

Das Landessozialgericht hob das Urteil der ersten Instanz also auf und erklรคrte die Sperrfrist fรผr egrechtfertigt.