Wenn Sie eigenständig Ihre Arbeit kündigen, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich, wenn Sie keinen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Zusammenziehen mit dem Partner, der in einer anderen Stadt lebt, keinen solchen Grund darstellt und in diesem Fall eine Sperrzeit berechtigt ist. (L 13 AL 190/21)
Architektin kündigt, weil sie zu ihrem Partner zieht
Die Betroffene arbeitete als Architektin. Sie kündigte Ihr Arbeitsverhältnis, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) mit dem „Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag” erklärte sie als Grund für die Kündigung den Umzug zu ihrem Lebenspartner und in die Nähe ihrer Eltern.
Umzug ist kein wichtiger Grund
Die Agentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit von 90 Tagen fest, in der ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöscht und hätte die Arbeistlosigkeit voraussehen müssen.
Der Umzug zu ihrem Lebenspartner wende in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit nicht ab.
Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei es jedoch nur, wenn ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte.
Erst heiraten darf nicht erwartet werden
Der Widerspruch der Architekten wurde abgelehnt, und sie reichte Klage beim Sozialgericht Stuttgart ein. Darin erklärte sie, sie sei mit ihrem Freund verlobt und man könne nicht von Menschen verlangen, erst zu heiraten und dann zusammenzuziehen.
Die Agentur für Arbeit argumentierte, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Sperrzeitregelung könne nur gelten, wenn es sich um Ehepartner handele, die Hochzeit innerhalb der Kündigungsfrist erfolge oder besondere Umstände, wie etwa gemeinsame Kinder vorlägen.
Das Eheprivileg widerspricht der Lebensrealität
Das Sozialgericht stimtme der Architektin zu und hielt die Sperrfrist für ungerechtfertigt. Es habe ein wichtiger Grund vorgelegen, nämlich eine bestehende, auf Dauer angelegte und ernsthafte eheähnliche Beziehung mit ihrem Lebenspartner. Der aktuellen Lebenrealität widerspreche es, eine gemeinsame Zukunftsplanung zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts an das Privileg der Ehe zu knüpfen.
“Entscheidend sei allein, ob die Partnerschaft nach außen erkennbar eine solche Dauerhaftigkeit und Kontinuität zeige, die von einem gegenseitigen Verantwortungsbewusstsein geprägt sei, sodass diese in der Abwägung gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft Vorrang genieße.”
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Lesen Sie auch:
– Abfindung und Arbeitslosengeld – Auswirkungen und Anrechnung
Architektin ist flexibler als Polizist
Zudem habe die Betroffene glaubhaft geschildert, dass ihr Lebenspartner als Polizist im Landesdienst des Bundeslandes Baden-Württemberg nicht so flexibel eine neue Stelle finden könnte wie sie als Architektin. Auch aus Sicht der Arbeitsvermittlung und der Versichertengemeinschaft erscheine der Umzug deshalb sinnvoll und verständlich.
Es geht auch um den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe
Die Agentur für Arbeit ging in Berufung vor das Landessozialgericht. Dieses hielt die Sperrzeit für gerechtfertigt.
Ein wichtiger Grund müsse auch den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe erfassen. Selbst der Zuzug zum Verlobten könne den Eintritt einer Sperrzeit nur dann verhindern könne, wenn die Kündigung notwendig war, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.
Der Aussage der Betroffenen nach sei jedoch Zweck des Umzuges gewesen, zuerst einmal zusammenzuleben, um danach zu entscheiden, ob eine Heirat erfolgen solle. Objektiv habe also kein wichtiger Grund vorgelegen.
Weiterarbeiten, bis eine neue Stelle in Aussicht ist
Zudem gebe es keine Anhaltspunkte, warum die Betroffene nicht solange bei der alten Stelle hätte bleiben können, bis sie eine konkrete Anschlussbeschäftigung am neuen Wohnort in Aussicht gehabt hätte. Sie hätte selbst frühzeitig eine solche Anschlussbeschäftigung suchen können, allzumal der Bewerbungsprozess im Architekturbereich aufwändig sei.
Das Landessozialgericht hob das Urteil der ersten Instanz also auf und erklärte die Sperrfrist für egrechtfertigt.




