Keine Hartz IV-Rückzahlung bei Renten-Nachzahlung

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Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

07.12.2015

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hartz IV Hilfebedürftiger keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten muss.

Der 1984 geborene Kläger erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter (JC) i.H.v. 2.952 Euro. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger (RVT) Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der RVT an den Kläger aus. Das beklagte JC hatte die Bewilligung des Alg II aufgehoben und einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend gemacht, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Alg II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen. Der Kläger hatte Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den RVT nicht, dass das Alg II zu Unrecht bewilligt worden war. Die Leistungsgewährung des JC erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen JC und RVT stattfinden (Zahlung der Rente an das JC, soweit im selben Zeitraum Alg II gezahlt wurde). Dem JC stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den RVT zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe. Das Urteil des SG Gießen ist nicht rechtskräftig. (Az: S 22 AS 590/14 PKH)

Bild: Ralf Geithe – fotolia

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