Kein Bafög und auch keine Hartz IV Leistungen bei dualem Studium

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Studenten, die ein duales Studium beginnen, haben keinen Anspruch Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), wie das Landessozialgericht NRW (L 6 AS 947/21) entschieden ist. Ein “abstrakt” förderungsfähiges Studium schließe einen Anspruch aus, so die Richter, auch wenn real keine BaföG Leistungen bezogen werden. Allerdings ist eine Revision bereits beim Bundessozialgericht anhängig (B 7 AS 11/22 R).

Kläger studiert und hat eine Ausbildung begonnen

Im verhandelten Fall nahm der Kläger ein Studium an der Fachhochschule im Bachelorstudiengang auf. Zur gleichen Zeit hat der klagende Student eine Ausildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler begonnen. Ausbildung und Studium sind in Kombination.

Antrag auf Hartz IV Leistungen abgelehnt

Der Klagende hat in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Hartz IV Leistungen gestellt. Zur Begründung verwies der Student auf die Ablehnung auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Das Jobcenter lehnte allerdings den Hartz IV-Antrag ab und verwies auf die Möglichkeit eines Bafög-Bezugs.

Das Jobcenter verwies ebenfalls darauf, dass der Antragsteller durch sein Studium nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde. Das schließe einen Hartz IV Anspruch im Grund nach aus.

Dagegen legte der Betroffene zunächst einen Widerspruch ein. Als diese abgelehnt wurde, verklagte er das Jobcenter vor dem Sozialgericht Aachen. Auch diese Klage wurde abgewiesen, weshalb er Berufung beim Landessozialgericht einlegte.

Berufung abgelehnt

Auch das Landessozialgericht NRW wies die Berufung zurück. Zur Begründung hieß es: Laut “§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung – wie diejenige des Klägers – im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei.”

Es sei dabei egal, ob der Auszubi “individuell und konkret” einen tatsächlichen Anspruch auf Bafög habe. Es unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant, so die Richter. Es sei vielmehr die BAföG-Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei “auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe.”

Für die Förderungsfähigkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, da das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich sei.

Betroffene werden allein gelassen

Studenten werden in solchen Situationen im “Beamtendreikampf” allein gelassen. Denn nur in wenigen Fällen können Studenten Hartz IV Leistungen beantragen, wenn ihen Bafög verwehrt wird.

Hartz IV Anspruch nur bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen

Ein Hartz IV-Leistungsanspruch besteht dagegen bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen, dem Besuch einer Abendschule bevor die BAföG-Förderung beginnt, bei Beurlaubungen mit entfallender BAföG-Berechtigung nach §2 (5) BAföG, sowie bei Unterbrechungen des Studiums, der Schule oder der Ausbildung von mehr als drei Monaten, beispielsweise aufgrund einer längeren Erkrankung.

Betroffene können bei letzterem jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Monate der Unterbrechung Leistungen nach SGB II beziehen, da zuvor noch ein BAföG-Anspruch bestehen kann.

Das Hessische Landessozialgericht hatte 2021 geurteilt, dass Studenten, die Teilzeit studieren, einen Hartz IV Anspruch haben, da Teilzeitstudiengänge nicht durch das Bafög gefördert werden. Denn die Arbeitskraft werde durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen, wie es in der damaligen Begründung hieß.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

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