Ein gelernter Fleischer lehnte eine Tätigkeit in der Grünanlagenpflege ab. Daraufhin verweigerte ihm das Sozialamt die Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bestätigte 2003 die Entscheidung: Eine Arbeit sei nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem erlernten Beruf entspricht. (Az. 6 K 2506/98, nicht online verfügbar)
Inhaltsverzeichnis
Fleischer musste auch berufsfremde Arbeit annehmen
Der Kläger wollte die angebotene Tätigkeit nicht ausüben, weil sie nicht seiner Ausbildung entsprach. Das Gericht sah darin keinen ausreichenden Ablehnungsgrund.
Nach der damaligen Rechtslage war eine Arbeit nur unzumutbar, wenn der Betroffene körperlich oder geistig nicht dazu in der Lage war, seine berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigt wurde oder ein anderer wichtiger Grund vorlag.
Da solche Gründe nicht festgestellt wurden, wies das Gericht die Klage ab.
SGB II und SGB XII: Heute gelten andere Regeln
Der Gerichtsbescheid beruht auf dem früheren Bundessozialhilfegesetz und kann nicht unverändert auf heutige Fälle übertragen werden. Denn heute ist eine Voraussetzung dafür, Sozialhilfe zu beziehen, erwerbsunfähig zu sein.
Wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als erwerbsfähig und fällt darum in den Bereich der neuen Grundsicherung und des SGB II. Dort sieht die Situation so aus wie seinerzeit bei dem gelernten Schlachter: Leistungsberechtigte müssen bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitwirken und grundsätzlich auch zumutbare berufsfremde Arbeit annehmen.
Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten heute dagegen vor allem Menschen, die nicht erwerbsfähig, dauerhaft voll erwerbsgemindert oder im Rentenalter sind. Eine arbeitsbezogene Mitwirkungspflicht wie im SGB II spielt dort deshalb keine Rolle mehr.
Ob eine Tätigkeit abgelehnt werden darf, hängt im SGB II vom Einzelfall ab. Gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuung, Angehörigenpflege oder andere wichtige Gründe können eine Arbeit unzumutbar machen.
Was gilt bei der Neuen Grundsicherung als zumutbar
Grundsätzlich ist bei Bezug von Grundsicherungsgeld jede Arbeit zumutbar. Grenzen sind gesundheitliche Hinderungen, fehlende Kinderbetreuung oder Pflegeersatz sowie Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit von Arbeitsverhältnissen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ein Arbeitsweg von insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gilt als zumutbar, und bei Arbeitszeiten darunter von zwei Stunden.
Ausdrücklich steht in Paragraf 10 (2), erster Satz: Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
- sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.
Harte Sanktionen
Die neue Grundsicherung ermöglicht harte Sanktionen bei “wiederholter Arbeitsverweigerung”. Jetzt erwarten Leistungsbezieher, die “zumutbare Arbeit” ablehnen, einen Kürzung der Leistungen. Diese reichen von einem um 30 Prozent gekürzten Regelsatz bis zum vollständigen Entzug der Leistung (Totalsanktionen).Â
Der Betroffene würde heute Grundsicherungsgeld beziehen und Sanktionen erhalten
Für den Betroffenen im hier besprochenen Fall hätte sich heute geändert, dass er als erwerbsfähiger Erwerbsloser Grundsicherungsgeld hätte beantragen müssen und keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte.
Wie in der damaligen Behörde der Praxis wären ihm die Sozialleistungen entzogen worde, wenn er sich geweigert hätte statt als Schlachter in Grünanlagen zu arbeiten-
FAQ: Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld
Muss berufsfremde Arbeit angenommen werden?
Im SGB II (neue Grundsicherungsgeld) grundsätzlich ja. Gesundheitliche, familiäre oder andere wichtige Gründe können dagegen sprechen.
Kann eine abgelehnte Arbeit zur Leistungskürzung führen?
Ja, aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Kürzung erfolgt nicht automatisch.
Kann gegen die Kürzung Widerspruch eingelegt werden?
Ja. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Quellenverzeichnis
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2003, Az. 6 K 2506/98: Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Grünanlagenpflege.




