Hartz IV Urteil zum Einstehen bei Wohngemeinschaft

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Wohngemeinschaft nicht gleich Haushaltsgemeinschaft: Gemeinsames Wohnen heißt nicht gleichzeitig, füreinander einstehen. Das Urteil des Bundessozialgerichtes im Wortlaut:

Die Revision des beklagten Grundsicherungsträgers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass auf die dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § § 19 ff SGB II keine Zahlungen des Vaters des Klägers gemäß § 9 Abs 5 SGB II angerechnet werden können. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II hier nicht zu Lasten des Klägers eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Hier fehlte es bereits am Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater. Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden.

Das Vorliegen einer solchen Haushaltsgemeinschaft ist die erste Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass die gesetzliche Vermutung der Leistungsgewährung durch im Haushalt lebende Angehörige eingreifen kann. Ihre Feststellung durch den Grundsicherungsträger ist Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregel. Urteile: SG Augsburg – S 6 AS 214/05 – Bayerisches LSG – L 7 AS 329/06 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 6/08 R – (24.04.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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