Das Bundessozialgericht urteilte: Eine Einkommensteuererstattung ist als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II.
Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R ) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (so auch BSG, Urteil vom 30 Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – ) . Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30 September 2008 – B 4 AS 57/07 R – ).
Nach § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II- V idF vom 22 August 2005 (BGBl I 2499) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat – und über den Bewilligungszeitraum – hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (Urteile des Senats: B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R). (21.04.2009)
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