Recht auf Erstattung der Kosten für einen krankheitsbedingten Sonderbedarf für Hartz IV Empfänger
Das Landessozialgericht in Nordrhein Westfalen (NRW) hatte im Dezember letzten Jahres beschlossen, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger grundsätzlich ein Recht auf Erstattung von krankheitsbedingtem Sonderbedarf haben. In einem konkreten Fall hatte ein ALG II Sozialleistungsbezieher verlangt, damit ihm die Kosten für ein chronisches Hautleiden erstattet werden. Die zuständige Behörde verwies jedoch darauf, dass diese Kosten auch vom Hartz IV Regelsatz beglichen werden können. Die zusätzlichen Kosten für den Betroffenen belaufen sich auf 34 Euro im Monat.
Doch das Landessozialgericht in Nordrhein Westfalen sah dies anders. Denn die zusätzlichen Kosten, die dem Betroffenen entstehen werden nicht von der Krankenkasse beglichen. Dadurch entsteht ein Sonderbedarf für den Kläger. Doch das Landessozialgericht ließ offen, ob die Behörde den Betrag nun monatlich zusätzlich zahlen soll. Denn nach SGB II, § 23 Abs. 1 wird geregelt, dass für solche Kosten ein Darlehen gewährt werden müsse. Dem gegenüber steht jedoch, dass ein Anspruch auf Leistungen "in sonstigen Lebenlagen besteht (§ 73 Satz 1 SGB XII.) Festzuhalten bleibt, dass die Kosten in jedem Fall nicht im Hartz IV Regelsatz beglichen werden können und ein Sonderbedarf entsteht. Aktenzeichen: L 19 B 134/07 AS ER, Landessozialgericht NRW, veröffentlicht am 07.03.2008)
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