Nach Einstellung der ALG II Leistungen besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz für akute Erkrankungen fort
Hat eine Behörde die Leistungen für das ALG II eingestellt, besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz hinsichtlich der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände weiterhin. Der Betroffene ist jedoch gehalten, Leistungen dieser Art mittels eines schriftlichen Anspruchsausweises bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung anzufordern und dem Leistungserbringenden Ärzten vorzulegen. Im Übrigen sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft des Sozial Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2007, Az. L 7 B 171/07 AS ER, Volltext-ID: 3K256518)
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