Hartz IV: Höhe & Herleitung der 58 Regelung

Lesedauer < 1 Minute

Hartz IV Urteil zur 58er Regelung

Höhe & Herleitung, „58er“ Regelung
Das Bundessozialgericht (BSG) hält die Abschaffung der Alhi und die Einführung des ALG II nicht für verfassungswidrig (Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG greift bei der steuerfinanzierten Alhi nicht, auch kein Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgebot).

Das BSG hat auch keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen die Höhe der Regelleistungen sowie gegen
das Verfahren zur Herleitung der Sätze: Das SGB II werde „grundsätzlich der Anforderung gerecht“, ein soziokulturelles
Existenzminimums zu gewähren und einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung zu bieten. Das BSG ist der
Auffassung, „dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist.“ (BSG, Az.: B 11b AS 1/06 R)

Auch für Ältere ehemalige Arbeitslosenhilfe-Bezieher, die die „58er-Regelung“ unterschrieben hatten, kommt das BSG zu keinem „besseren“ Ergebnis: Es habe keine Zusage gegeben, eine bestimmte Leistungshöhe dauerhaft beziehen zu können; der Vertrauensschutz beziehe sich nur auf die „erleichterten Bedingungen“, die auch beim SGB II erfüllt seien. (Bundes-Sozialgericht, Az.: B 11b AS 9/06 R)