Kinderreisepass nicht Bestandteil des Bildungspaketes wenn Personalausweis ausreicht
25.08.2012
Laut eines Urteil des Sozialgerichts Chemnitz (Az.: S 31 AS 3050/12 ER) müssen Jobcenter die Kosten für die Reisepapiere für eine Klassenfahrt nach England nicht bezahlen. Ein Zuschuss aus dem Hartz IV Bildungspaket und auch ein Darlehen kommen nach Ansicht der Richter nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Entscheidung war allerdings die Tatsache, dass ein normal ausgestellter Personalausweis für die Einreise nach Großbritannien genügt. Die Anschaffungskosten für einen Personalausweis sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung der Hartz IV Regelleistungen berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei „ein Personalausweis aus den Regelleistungen zu bestreiten“, so das Gericht.
Demzufolge können die Kosten für einen Reisepass nicht Teil der Kosten für eine Klassenfahrt sein. Leistungen aus dem Bildungspaket kommen daher nicht in Betracht und auch ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II) sei laut Urteilsbegründung nicht möglich.
Die Kosten für einen Personalausweis für Bürger unter 24 Jahre belaufen sich aktuell bei 22,80 EUR. Die ALG II Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld, beträgt bei Artikelerstellung 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).
Das Gericht urteilte jedoch nicht darüber, ob die Kosten für einen Kinderreisepass im Grundsatz zu versagen sei, wenn die Klassenfahrt beispielsweise in ein Land geführt hätte, in dem ein Kinderpass vorgeschrieben ist. Das Urteil ist bereits rechtsgültig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (sb)
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