Hartz IV Urteil: Mehrbedarf für Alleinerziehende

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Mehrbedarf für Alleinerziehende trotz Bewohnen des Elternhaushaltes

24.08.2012

Gute Nachrichten für alleinerziehende Hartz IV-Bezieher: Laut eines Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 167/11 R) des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel können Alleinerziehenden auch dann höhere Hartz IV-Leistungen erhalten, wenn sie mit ihren Eltern oder Geschwistern zusammenleben.

Auf die Unterstützung der Familienangehörigen kommt es an
Im verhandelten Fall wurde eine Revision des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg vom BSG zurückgewiesen. Dieser verweigerte einer Mutter zweier Kinder den Mehrbedarf für Alleinerziehende mit der Begründung, dass die Familie mit den Eltern der Frau und ihren Geschwistern unter einem Dach lebte. Es bestehe die Möglichkeit, regelmäßig Unterstützung von den Verwandten zu erhalten, erklärte die Behörde. Deshalb sei er Mehrbedarf nicht gerechtfertigt.

Das BSG sah den Fall jedoch ganz anders und entschied am Donnerstag, dass Alleinerziehenden höhere Hartz-IV-Leistungen nicht allein deshalb verweigert werden dürfen, weil sie mit engen Familienangehörigen eine gemeinsame Unterkunft bewohnen. Zur Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende sei nicht eine Möglichkeit entscheidend, sondern, ob tatsächlich regelmäßige Unterstützung bei der Pflege und Erziehung der Kinder durch weitere Personen erfolgt. Bereits die Vorinstanzen hätten jedoch festgestellt, dass es eine solche Unterstützung in diesem Fall nicht gäbe. (ag)

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