Bürgergeld: Obdachlosigkeit verhindert doch das Jobcenter zahlt trotzdem nicht den Umzug

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Eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrem Sohn Bürgergeld (damals Hartz IV) bezog, stand Ende 2019 kurz vor der Räumung ihrer Wohnung. Weil sich trotz intensiver Suche keine passende Wohnung fand, zog sie kurzfristig in eine teure Übergangswohnung – und bezahlte den Umzug über ein Umzugsunternehmen aus eigener Tasche.

Später wollte sie die Rechnung vom Jobcenter ersetzt bekommen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat aber entschieden: Ohne vorherige Zusicherung gibt es grundsätzlich kein Geld für Umzugskosten – selbst dann nicht, wenn der Umzug objektiv dringend war. (L 7 AS 724/22)

Worum ging es konkret?

Die Klägerin bezog 2019 mit ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnte zunächst in einer Wohnung in Z. und suchte Ende November 2019 dringend Ersatzwohnraum. Am 26.11.2019 legte sie dem Jobcenter zwei Mietangebote vor: eins für eine Wohnung in F. und eins für eine Wohnung in Z.

Das Jobcenter sagte der Wohnung in F. zu, lehnte die Wohnung in Z. aber ab – mit der Begründung, die Unterkunftskosten seien unangemessen. Die Klägerin teilte anschließend mit, dass eine Räumung drohe und sie keine andere Wohnung finden könne.

Sie legte sogar eine Bestätigung der Stadt vor, dass aktuell kein Ersatzwohnraum angeboten werden könne. Das Jobcenter blieb trotzdem bei der Ablehnung.

Wie kam es zum Umzug – und was wurde beantragt?

Weil die Räumung konkret bevorstand, zog die Familie zum 01.01.2020 in eine Übergangswohnung in Z. ein, die 900 Euro pauschal kostete. Der Umzug selbst fand schon am 30.12.2019 statt und wurde von einem Umzugsunternehmen durchgeführt. Die Rechnung lag bei 1.416,10 Euro.

Erst nach dem Umzug beantragten die Kläger – über ihre Anwältin – die Übernahme der Umzugskosten. Zusätzlich verlangten sie die Kosten für ein Postfach (19,90 Euro), weil sie in der angespannten Situation offenbar eine sichere Postzustellung brauchten.

So reagierte das Jobcenter

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Umzugskosten ab. Es argumentierte, dass es vor dem Umzug keine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II gegeben habe und außerdem keine Kostenvoranschläge rechtzeitig eingereicht worden seien.

Im Widerspruch blieb das Jobcenter bei seiner Linie. Aus Sicht der Behörde fehlte es an einem formalen, vorherigen Antrag auf Zusicherung – inklusive Angaben zum konkreten Umzug und zu den dabei entstehenden Kosten.

Was entschieden Sozialgericht und Landessozialgericht?

Schon das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Das Landessozialgericht NRW bestätigte diese Entscheidung am 17.03.2025 und ließ die Berufung vollständig scheitern.

Die Kernaussage: Umzugskosten können nach § 22 Abs. 6 SGB II nur übernommen werden, wenn es vorher eine Zusicherung des Jobcenters gibt. Ausnahmen sind zwar denkbar, etwa wenn das Jobcenter eine rechtzeitige Entscheidung treuwidrig verzögert.

Aber dafür muss der Leistungsberechtigte den Umzug vorher überhaupt konkret angezeigt und die Zusicherung beantragt haben – und genau das sei hier nicht passiert.

Warum war das für die Kläger so bitter?

Das Gericht hat ausdrücklich gesehen, dass eine Räumung im Raum stand und die Situation eskalierte. Trotzdem blieb es streng beim Verfahren: Wer Umzugskosten erst nach dem Umzug geltend macht, verliert in der Regel.

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Besonders ungünstig war, dass die Klägerin zwar vielfach Kontakt mit dem Jobcenter hatte, aber nach Aktenlage nicht klar und nachweisbar vor dem Umzug gesagt hatte, dass sie konkret zum 30.12.2019 umzieht und dafür ein Umzugsunternehmen beauftragen will.

Selbst im später geschilderten Telefonat im Dezember ging es nach Darstellung der Klägerin eher um Lagerung, nicht um den Umzug samt Kostenübernahme.

Selbstbeschaffung und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch halfen nicht

Die Kläger wollten sich auch darauf berufen, dass sie in einer Notsituation gehandelt hätten und der Umzug deshalb „selbstbeschafft“ werden durfte. Doch auch hier gilt: Das Jobcenter muss vor der Selbstbeschaffung grundsätzlich die Chance haben, über den konkreten Bedarf zu entscheiden.

Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheiterte. Dafür hätte das Jobcenter erkennbar falsch beraten oder eine Beratungspflicht verletzt haben müssen, die konkret anlassbezogen war.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es aber schon an einem klaren Beratungsanlass zum konkreten Umzug, weil das Jobcenter den geplanten Umzug samt Umzugsunternehmen nicht kannte.

Was bedeutet das Urteil für Leistungsberechtigte?

Das Urteil ist ein Warnsignal: Selbst wenn ein Umzug zur Abwehr von Obdachlosigkeit nötig ist, kann das Jobcenter die Umzugskosten ablehnen, wenn vorher keine Zusicherung eingeholt wurde. Wer in existenzieller Not handelt, braucht deshalb umso mehr Dokumentation – und muss das Jobcenter nachweisbar rechtzeitig einbinden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss das Jobcenter Umzugskosten immer zahlen, wenn eine Räumung droht?
Nein. Umzugskosten sind nach § 22 Abs. 6 SGB II regelmäßig nur mit vorheriger Zusicherung übernahmefähig. Eine drohende Räumung allein ersetzt den formalen Schritt nicht.

Was ist mit „Notfall“ oder „Selbstbeschaffung“?
Auch bei Selbstbeschaffung muss das Jobcenter vorher grundsätzlich die Möglichkeit gehabt haben, über den Bedarf zu entscheiden. Wer erst nach dem Umzug Kosten einreicht, hat meist schlechte Karten.

Reicht es, dem Jobcenter zu sagen, dass man dringend umziehen muss?Nein. Nach dieser Entscheidung muss der konkrete Umzug erkennbar sein: Umzugsdatum, Ziel, Kosten, und idealerweise der Antrag auf Zusicherung. Allgemeiner Druck oder Wohnungssuche reicht nicht.

Kann das Jobcenter auch Umzugskosten in eine unangemessene Wohnung übernehmen?
Das kann im Einzelfall möglich sein, aber auch dann braucht es normalerweise eine vorherige Zusicherung oder zumindest eine vorherige Befassung mit dem konkreten Kostenantrag. Ohne Antrag kommt man in der Regel nicht dorthin.

Was sollte ich tun, wenn ich kurzfristig umziehen muss?
Den Antrag auf Zusicherung sofort schriftlich stellen, die geplanten Umzugskosten konkret benennen und Belege oder Kostenvoranschläge nachreichen, sobald sie vorliegen. Wenn es sehr eilig ist, sollte man zusätzlich nachweisbar um eine schnelle Entscheidung bitten.

Fazit

Die Klägerin hat zwar eine akute Notlage geschildert – am Ende blieb sie dennoch auf den Umzugskosten sitzen. Das LSG NRW macht klar: Ohne vorherige Zusicherung läuft bei Umzugskosten in der Grundsicherung fast nichts.

Wer eine Räumung abwenden muss, sollte das Jobcenter so früh wie möglich schriftlich einbinden, den Umzug konkret ankündigen und die Zusicherung ausdrücklich beantragen, damit aus der Rettung vor Obdachlosigkeit nicht auch noch eine private Schuldenfalle wird.