Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten ALG II Regelleistung enthalten. Betroffene könnten allenfalls im Rahmen eines unabweisbaren Bedarfs die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II beantragen.
Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten ALG II Regelleistung enthalten, urteilte das Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 27/09 B ER.
Bezüglich der geltend gemachten Bekleidungsbeihilfe besteht kein Anordnungsanspruch. Anders als das Bundessozialhilfegesetz kennt das SGB II außer der in § 23 Abs. 3 SGB II genannten Fälle zusätzliche Bedarfe nicht. In § 23 Abs. 3 SGB II sind abschließend aufgezählt die Fälle der Erstausstattung der Wohnung, der Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten. Der Bf. erhält den vollen Regelsatz von der Bg. Für einen darüber hinaus geltend gemachten Bedarf fehlt eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II besteht nicht. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind in § 21 Abs.2 bis 5 SGB II abschließend geregelt. Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten Regelleistung enthalten (Nach § 20 Abs. 2 SGB II soll die Regelleistung den gesamten notwendigen Lebensunterhalt eines Hilfebedürftigen als soziokulturelles Existenzminimum sichern. Dies bedeutet, dass es sich um eine gesetzlich festgelegte pauschalierte Leistung handelt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56 f).
Dies wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestätigt durch den Halbsatz: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." Hiervon abweichend kennt das Gesetz nur die Regelungen der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II, die besondere Mehrbedarfe aufführen, und die Vorschrift des § 23 Abs.1 SGB II für die vorübergehende darlehensweise Deckung eines unabweisbaren Bedarfs. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften ist nicht möglich, was sich schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergibt: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Auch in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist ausgeführt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber betont, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht. Eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II ist daher nicht möglich (vgl. hierzu BSG vom 18 Juni 2008, Az. B 14 AS 22/07 R).
Es besteht auch kein Anordnungsanspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Bedarfs für eine Brille. Weder nach § 23 Abs 3 SGB II noch nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II ist ein solcher Anspruch ersichtlich. In § 21 Abs. 5 SGB II ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen vorgesehen. Sonstiger aus medizinischen Gründen notwendiger Bedarf ist in § 21 SGB II nicht aufgeführt und daher auch kein Mehrbedarf in diesem Sinne. Allenfalls könnte im Rahmen eines unabweisbaren Bedarfs die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen. (19.03.2009)
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