Einladung zur Jobakademie: Zwang zur Hilfe
Im Mai 2017 wurde eine Hartz IV-Betroffene in die Jobakademie Hannoversch MĂźnden eingeladen, wo sie sofortige UnterstĂźtzung bei der Arbeitssuche erhalten wĂźrde. Die Jobakademie teilte ihr auĂerdem mit, dass bei Nichterscheinen eine Senkung der BezĂźge nach § 32 SGB II erfolgen wĂźrde.
Jobakademie: Wenn Sie krank sind, beweisen Sie, dass sie nicht trotzdem kommen kĂśnnen!
Allein im Falle Bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sei ein Nichterscheinen zu entschuldigen. Und weiter: âda jedoch nicht jede Erkrankung dazu fĂźhrt, dass ein Meldetermin nicht wahrgenommen werden kann, ist von Ihnen statt der allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Bettlägerigkeitsbescheinigung als Nachweis dafĂźr vorzulegen, mit der Ihr Arzt bestätigt, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht in der Lage waren, zum angegebenen Termin beim Leistungsträger zu erscheinen.â
ALG II-Bezieherin verweist auf absolviertes Bewerbungstraining
Die Betroffene sagte der Jobakademie ab und verwies darauf, dass sie ihrer Pflicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit mit regelmäĂigen Bewerbungen nachkomme, die dem zuständigen Bearbeiter des Jobcenters vorliegen wĂźrden. Eine Pflicht zur Teilnahme an der Beratung durch die Jobakademie sehe sie nicht gegeben. Bei einer erneuten AnhĂśrung teilte sie auĂerdem mit, dass sie zuvor ein Bewerbungstraining absolviert habe und bisher keine Einwände gegen ihre Bewerbungen vom Jobcenter vorgebracht worden seien.
Jobakademie verordnet Zwangsberatung und verhängt Sanktionen
Die Jobakademie zeigte jedoch keine EInsicht und kßrzte die Sozialleistungen der Betroffenen. Diese reichte gemeinsam mit ihrem Anwalt Widerspruch gegen die Sanktion ein und verwies auf die Meldepflicht gegenßber dem Jobcenter und die Verfassungswidirgkeit der Sanktion. Die Jobakademie lehnte den Widerspruch ab und verhängte stattdessen die Teilnahme an 32 Einzelterminen, die Betroffene solle drei mal wÜchentlich je drei Stunden das Angebot der Jobakademie verpflichtend wahrnehmen.
Sozialgericht entscheidet: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder gar âBettlegerigkeitsbescheinigungâ muss nicht vorgelegt werden
Die Betroffene reichte schlieĂlich Klage ein. Im Juli entschied das Sozialgericht Hildesheim zugunsten der ALG II-Bezieherin (Az.: S 38 AS 1417/17): Eine Voraussetzung fĂźr eine LeistungskĂźrzung nach § 32 SGB II liegt nicht vor. Der Einladung habe keine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung beigelegen. Dies sei der Fall, da die mit dem Einladungsschreiben versandten Rechtshinweise falsch seien.
Weder sei es notwendig, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, geschweige denn eine âBettlegerigkeitsbescheinigungâ vorzuweisen. Das objektive Vorliegen einer Erkrankung, beispielsweise durch einen Zeugen bestätigt, reiche vĂśllig aus, eine ärtzliche Bescheinigung kĂśnne erst nach wiederholte Meldeversäumnissen verlangt werden. Die irrefĂźhrende Rechtsfolgenbelehrung wĂźrde Betroffene vielmehr daran hindern, eine Erkrankung als Grund fĂźr die Ausschlagung eines Termins anzubringen.
Einladung zur MaĂnahme ist kein Meldetermin
AuĂerdem habe es sich nicht um einen Meldetermin gehandelt, sondern um eine Einladung zu einer MaĂnahme, die ggf. nach § 32 SGB II sanktioniert werden mĂźsste, nicht nach § 32 SGB II. Eine Einladung zu einer MaĂnahme wie der Beratung durch die Jobakademie stelle jedoch noch keine Zuteilung der Betroffenen zur MaĂnahme dar, es gehe vielmehr darum, zuerst die Eignung der Betroffenen fĂźr eine Teilnahme festzustellen. Auch die Einladung zu einem âEingangsgesprächâ in die MaĂnahme sei damit rechtswidrig, weil behauptet werde, âgrundsätzlich jederâ nehme an der Jobakademie teil.




