Hartz IV-Leistungen müssen im Krankheitsfall während Urlaub im Ausland weitergezahlt werden

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Arbeitslosengeld II Bezieher, die während eines genehmigten Urlaubs im Ausland krankgeschrieben werden, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das hat das Sozialgericht Stuttgart Ende Februar diesen Jahres entschieden.

Jobcenter muss Urlaub trotz Residenzpflicht genehmigen

Wer beim Jobcenter als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist, unterliegt der sogenannten residenzpflicht, das heißt, er muss stets für das Jobcenter erreichbar und in der Lage sein, Bewerbungen zu verfassen und Rückmeldungen zu erhalten. Das Verlassen des Wohnortes, zum Beispiel zum Zwecke eines Urlaubs, ist dennoch möglich, muss aber vom zuständigen Jobcenter genehmigt werden, andernfalls kann es zu einer Sperre derLeistungsansprüche führen.

Jobcenter stellt Leistungsfortzahlung ein, als ALG II-Empfänger im Urlaub erkrankt

Im konkreten Fall handelte es sich um einen genehmigten Auslandsurlaub eines Arbeitslosengeldempfängers, der einen Tag vor der geplanten Rückreise telefonisch mitteilte, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sandte er dem Jobcenter aus dem Ausland anschließend zu.

Das zuständige Jobcenter hob daraufhin die zuvor bewilligte Zahlung von Sozialleistungen mit Berufung auf eine interne Anweisung auf, die besage, dass die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit mit dem Ende der genehmigten Zeitspanne einzustellen sei. Einzig bei einer stationären behandlung, die eine Rückreise verhindere, werde eine Ausnahme gemacht.

Sozialgericht entscheidet: Arbeitslosengeld muss im Krankheitsfall im Ausland weiter gezahlt werden

Das Sozialgericht Stuttgart entscheid mit Bezug auf § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III, dass das Jobcenter verpflichtet sei, auch nach Ablauf der genehmigten Abwesenheit weiterhin Arbeitslosengeld zu zahlen. Eine gesetzliche Regelung, nach der die Zahlung unmittelbar nach Ende der genehmigten Abwesenheit ende, gebe es nicht. Vielmehr handele es sich bei vorliegender Sanktionspraxis um eine Schlechterstellung all derjenigen, die während einer genehmigten Ortsabwesenheit erkrankten. Schließlich würden Sozialleistungsempfänger auch bei Anwesenheit im Krankeheitsfall nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stehen. Die interne Anweisung sei mithin rechtswidrig. (AZ. S 3 AL 3965/19)