Hartz IV: Jobcenter dürfen WG-Zimmer bei Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nicht miteinbeziehen

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Besonders in Großstädten mit vielen Studierenden sind Wohngemeinschaften verbreitete Wohnmodelle, um kostensparend zu wohnen. Bei der Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten, dürfen WG-Zimmer jedoch nicht in die Berechnung des angemessenen Mietniveaus miteinbezogen werden.

Ermittlung der Angemessenheit von Mietkosten durch Jobcenter

In Schleswig-Holstein hatte ein Jobcenter bei der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft nach§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Einpersonenhaushalt bei einer Wohnfläche von 40-60 m² ohne Festlegung der Mindestgröße auch kleinere Wohnungen und Zimmer in Wohngemeinschaften miteinbezogen. Die schleswig-holsteinische Wohnungsbauförderungsbestimmung sieht 50 m² vor.

Zimmer in einer Wohngemeinschaft gilt als nicht zumutbarer Einschnitt in Privatsphäre

WG-Zimmer sind jedoch abstrakt nicht zumutbarer Wohnraum im Sinne des Grundsicherungsrechts. Dies liegt nicht so sehr an der letztendlichen Größe der Wohnfläche oder der reduzierten Ausstattung, als viel mehr daran, „dass dem Betroffenen von vornherein eine erhebliche Aufgabe der Privatsphäre abverlangt werde.“

Wohnen in einer WG steht Betroffenen jedoch frei

Dem Betroffenen steht es selbstverständlich frei, sich für das Leben in einer WG zu entscheiden. Das Jobcenter jedoch darf WG-Zimmer bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht mitberücksichtigen, da so die als angemessen angesehenen Mietkosten gedrückt werden. Der Schutz der Privatsphäre und die nötige Bereitschaft zur Einschränkung und Kompromissbereitschaft, die ein Leben in einer WG erfordern, sei nicht kategorisch gegeben und mithin nicht zumutbar, so das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (L 3 AS 116/17). Beitragsbild: Sinuswelle / AdobeStock

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