Hartz IV: Jobcenter bezahlt keine Homöopathie

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LSG Celle verweist auf Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen

Jobcenter müssen nicht die Kosten für homöopathische oder andere alternative Arzneimittel übernehmen. Ausnahmen gibt es nur bei einem nachgewiesenen und „unabweisbaren Bedarf”, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 4. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 15 AS 262/16).

Es wies damit einen Arbeitslosen aus Bremen ab. Bei seinem Jobcenter hatte er einen Mehrbedarf von 150 Euro monatlich für verschiedene Präparate geltend gemacht, die die Krankenkasse nicht bezahlt – darunter homöopathische und pflanzliche Arzneimittel, aber auch Quark und Ingwer.

Das Jobcenter lehnte dies ab – zu Recht, wie nach dem Sozialgericht Bremen nun auch das LSG Celle entschied.

Zur Begründung verwies das LSG darauf, dass die Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Damit sei die medizinische Versorgung im Grundsatz sichergestellt. Eine weitergehende Kostenübernahme komme nur in Betracht, wenn ein entsprechender Bedarf medizinisch nachgewiesen und „unabweisbar” ist. Leistungen für eine „beliebige, mit Steuermitteln finanzierte Wunschmedizin” schieden dagegen aus.

Hier sei der Hartz-IV-Empfänger zwar auf entzündungshemmende und schmerzstillende Arzneien angewiesen. Dass er die entsprechenden in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Medikamente wegen einer Arzneimittelunverträglichkeit nicht nehmen könne, sei nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aber „nicht nachvollziehbar”. Lebensmittel wie Quark und Ingwer müssten Hartz-IV-Empfänger ohnehin aus der Regelleistung bezahlen, betonte das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10. Januar 2019. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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