Urteil: Hartz IV-Bezieher müssen Nutzung ihrer Wohnung bei begründeten Zweifeln des Jobcenters nachweisen
01.10.2014
Hartz IV-Bezieher müssen die Prüfung ihrer Wohnsituation durch das Jobcenter dulden, sofern die Behörde begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung hat. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) in seinem Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 315/14 B ER). Die Zweifel müssen allerdings nachvollziehbar sein.
Verweigern Hartz IV-Bezieher Hausbesuch vom Jobcenter, tragen sie die Beweislast für die Nutzung der Wohnung
Hat das Jobcenter begründete Zweifel an den von einem Hartz IV-Bezieher angegebenen Wohnverhältnissen, für die er Leistungen (Miete und Heizkosten) bezieht, darf das Jobcenter Hausbesuche machen, um die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Laut dem LSG ist der Hartz IV-Bezieher verpflichtet, die Prüfung der Wohnsituation zu dulden, wobei diese nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Sollte der Leistungsbezieher den Hausbesuch verweigern, muss er die tatsächliche Nutzung seiner Wohnung belegen, sofern dies nicht durch andere Beweismittel möglich ist. Kommt der Leistungsbezieher auch dieser Verpflichtung nicht nach, muss das Jobcenter die Miet- und Heizkosten nicht länger übernehmen. (ag)
Bild: Bredehorn.J / pixelio.de
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