Hartz IV: Nicht immer Fahrtkosten zur Arbeit

Erstattung von Fahrkosten zur Arbeitsstelle nur mit gültigem Führerschein

08.10.2014

Hartz IV-Bezieher haben nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle, wenn sie über einen gültigen Führerschein verfügen. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) am 4. September 2014 (Aktenzeichen: L 5 AS 1066/13).

Jobcenter muss nicht für strafbares Fahren zahlen
Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher auf Übernahme der Fahrtkosten geklagt, dem der Führerschein bereits mehrfach und auch endgültig entzogen wurde. Der Mann erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein, der ihn jedoch nicht zum Fahren in Deutschland berechtigte.

Das LSG wies die Klages des Mannes ab. Nur ein gültiger Führerschein berechtige zur Kostenübernahme für Fahrten mit dem eigenen PKW. Es könne nicht vom Jobcenter verlangt werden, die Kosten für strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis zu tragen, so das Gericht.

Hinweis:
Wenn Erwerbslose eine Tätigkeit aufnehmen, können sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beim Jobcenter beantragen. Dazu zählen auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur neuen Arbeitsstelle. (ag)

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