Hartz IV: Bestattungspflicht für Kommunen

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Wenn es keine näher stehenden Verwandten gibt (siehe Paragraph 8, SGB), die für die Kosten der Bestattung aufkommen können, so ist die Kommune dazu verpflichtet, die Bestattung im Rahmen der allgemeinen Kosten zu übernehmen. So urteilte wie folgt das Sozialgericht Düsseldorf:

Nach § 74 des 12. Buches Sozialgesetzbuch, der inhaltsgleich die bisherige Vorschrift des § 15 des Bundessozialhilfegesetzes überträgt, sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden die Kosten zu tragen, denn sie ist bedürftig. …“ (Sozialgericht Düsseldorf , S 35 SO 12/06)

§ 8 Bestattungspflicht
(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. (17.02.07)