Das Bundes Arbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job die Sozial- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Bei Ein-Euro-Jobs handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse, sondern um eine Form der sozialrechtlichen Unterstützung. Rechtsstreitigkeiten wegen einer derartigen Beschäftigung gehören daher vor das Sozial- und nicht vor das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehraufwandsentschädigung war ein Betrag von 1,50 € pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte Beschäftigung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2006 erklärt hatte, er beende die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung, machte die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage u.a. Schadensersatz wegen entgangener Mehraufwandsentschädigung gegenüber dem Beklagten geltend. Das BAG hat die Verweisung des Zahlungsantrages vom Arbeitsgericht an das Sozialgericht bestätigt. (BAG- 5 AZB 36/06)
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