Mehrbedarf für Alleinerziehende Elternteile
Menschen, die vom Hartz IV- Regelsatz leben und hinzukommend Alleinerziehend sind, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21. Darüberhinaus ist auch zu prüfen, ob evtl. Unterhaltszahlungen durch den nicht im Haushalt des Kindes lebenden Elternteil zu beanspruchen. Insbesondere der Kindesvater muss eine Unterhaltszahlung vornehmen, wenn dieser entsprechend über ein eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Ist der Kindesvater ebenfalls ALG II Empfänger, so wird im Regelfall der Satz an den Hartz IV angerechnet. Das bedeutet laut Gesetzgeber das die Unterhaltsleistungen gegen den Vater d. Kindes gem. §§ 1615 k und 1615 l BGB bei alleinstehenden werdeneden Mütter angerechnet werden. Eine Übersicht über die Leistungen des Kindesvaters können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle einsehen.
Der Gesetzgeber sieht einen Mehrbedarf unter folgenden Vorraussetzungen nach "§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe" gegeben:
– Für Menschen, die ALG II erhalten, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Hierzu ein aktuelles Urteil vom Sozialgericht Münster (Aktenzeichen S 16 AS 199/06):
Die Klägerin hat auch weiterhin in der oben angegebenen Zeit Anspruch auf den Zuschlag für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig lebt zwar die 18jährige Tochter L der Klägerin mit in der Haushaltsgemeinschaft. Dennoch erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II. Sie gibt nämlich an, dass die älteste Tochter tatsächlich nicht maßgeblich an der Pflege und Erziehung ihrer Geschwister mitwirke und dies auch nicht leisten könne.
Eine Alleinerziehende sorgt jedoch nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung der Kinder, wenn sie eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung unterstützt, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ältere Tochter sich so wie ein anderer Elternteil um die Pflege und Erziehung ihrer jüngeren Geschwister kümmert. Es erscheint lebensfremd, dass eine Jugendliche sich plötzlich von einem Tag zum anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden lässt, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gerade bei nicht mehr kleinen Kindern, sonderen solchen die sich zu Beginn der Pubertät befinden, dürfte eine dementsprechende Unterstützung der Mutter durch die ältere Tochter ausgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß lassen sich Kinder in dem Alter nicht von älteren Geschwistern erziehen. Entsprechend dürfte eine Jugendliche von 18 Jahren auch völlig überfordert sein, ihrer Mutter bei der Pflege und Erziehung ihrer Geschwister so zu unterstützen, wie es sonst der Vater tun würde. Eine erzieherische Verantwortung gegenüber den halbwüchsigen Geschwistern kann der Tochter nicht auferlegt werden und kann diese auch tatsächlich nicht erfüllen. Erfahrungsgemäß bedarf eine 18jährige ebenfalls noch der Pflege und Erziehung und dürfte gegenüber den Geschwistern keine oder zumindest nur sehr wenig Autorität trotz des Beginns des 18. Lebensjahres besitzen. (Ende Urteil, S 16 AS 199/06- März 2007)
Und bei einer Schwangerschaft gelten jeweils noch weitere Mehrbedarfe, die zu beantragen sind:
Notwenige Hilfen bei Hartz IV & Schwangerschaft der Mutter
Bei einer Schwangerschaft wird die Hilfe im "Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 – 52 SGB XII", gewährt werden. Dabei spielt im Wesentlichender § 50 SGB XII eine Rolle. Es werden folgende Leistungen nach dem SGB XII gewärt.
Zum einen der Pauschalbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen. Dh. auch zum Teil Umstandskleidung, Anschaffung von Gütern die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel Säuglinhs- Erstausstattung, Wiege usw.
Zum anderen muss die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln gewährleistet werden. Da eine Hebamme während der Schwangerschaft eine wesentliche Versorgung während der Schwangerschaft dastellt, werden diese Kosten ebenfalls für ALG 2 Bezieher/innen übernommen.
Alle notwendigen Arztkosten die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen, werden ebenfalls übernommen. Außerdem besteht ein Anspruch auf häusliche Pflege gem. § 65 Abs. 1 SGB XII sowie auch Pflege in einer stat. Einrichtung. (Stand. 26.03.07)
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