Studierende können auch dann von Leistungen des Jobcenters ausgeschlossen sein, wenn sie tatsächlich keinen Euro BAföG erhalten. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung sogar, wenn ein ursprünglich in Vollzeit begonnenes Studium wegen der Pflege eines Angehörigen nur noch in Teilzeit betrieben wird.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verweigerte einem Studenten reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wegen der vorübergehenden Pflegesituation erhielt er lediglich den Regelbedarf als Darlehen.
Student reduzierte sein Studium wegen der Pflege eines Angehörigen
Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 2024/2025 an einer Hochschule „Angewandte Künstliche Intelligenz“. Der Studiengang war als Vollzeitstudium angelegt und zunächst auch in diesem Umfang aufgenommen worden.
Zum Wintersemester 2025/2026 genehmigte die Hochschule dem Studenten, sein Studium nur noch mit reduziertem Umfang fortzuführen. Als Grund nannte er die Pflege naher Angehöriger.
Das zuvor bewilligte BAföG wurde wegen der Umstellung aufgehoben. Daraufhin beantragte der Student beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II, weil sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert war.
Landessozialgericht verweigert Leistungen als Zuschuss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 22. Januar 2026, dass der Student keinen Anspruch auf reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Es handelte sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und noch nicht um eine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren.
Nach Auffassung des Gerichts blieb das Studium trotz der individuellen Reduzierung grundsätzlich BAföG-förderfähig. Deshalb griff der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Absatz 5 SGB II.
Das Gericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg auf und lehnte eine Zahlung als Zuschuss ab. Wegen der besonderen Umstände musste das Jobcenter dem Studenten den Regelbedarf allerdings vorläufig als Darlehen gewähren. (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2026, L 13 AS 161/26 ER-B)
Warum Null-BAföG nicht automatisch zum Jobcenter führt
Nach § 7 Absatz 5 SGB II sind Auszubildende grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG „dem Grunde nach“ gefördert werden kann. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob tatsächlich Geld vom BAföG-Amt überwiesen wird.
Eine Förderung kann beispielsweise wegen des Einkommens der Eltern, eigenen Vermögens, eines verspäteten Leistungsnachweises, der Förderungshöchstdauer oder eines problematischen Fachrichtungswechsels entfallen. Solche persönlichen Gründe ändern häufig nichts an der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Studiengangs.
Das System verweist Studierende vorrangig auf die Ausbildungsförderung. Das Grundsicherungsgeld soll eine fehlende BAföG-Zahlung deshalb nicht automatisch ersetzen.
Die Art des Studiengangs ist entscheidend
Das Gericht unterschied zwischen der allgemeinen Ausgestaltung einer Ausbildung und der persönlichen Studienplanung. Gefragt wird zunächst, ob der Studiengang seiner Art nach typischerweise die Arbeitskraft der Studierenden vollständig beansprucht.
Bei dem Studiengang „Angewandte Künstliche Intelligenz“ war dies der Fall. Dass der Antragsteller wegen seiner familiären Belastung weniger Veranstaltungen besuchte und weniger Studienleistungen erbrachte, veränderte die grundsätzliche Einordnung des Studiengangs nicht.
Der Student hatte nicht einen von Beginn an berufsbegleitend oder als eigenständiges Teilzeitangebot konzipierten Studiengang gewählt. Er hatte vielmehr ein Vollzeitstudium begonnen und anschließend aus persönlichen Gründen sein eigenes Studienpensum reduziert.
Individuelle Teilzeit ist nicht dasselbe wie ein Teilzeitstudiengang
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Teilzeitstudium automatisch zum Ausschluss vom Grundsicherungsgeld führt. Ein Studiengang, der von der Hochschule bereits seiner Struktur nach als Teilzeitstudium oder berufsbegleitende Ausbildung angeboten wird, kann anders zu beurteilen sein.
Anders sieht es aus, wenn lediglich das Pensum innerhalb eines grundsätzlich auf Vollzeit ausgerichteten Studiengangs abgesenkt wird. Nach Auffassung des Landessozialgerichts bleibt die Ausbildung in diesem Fall allgemein BAföG-förderfähig.
Diese Unterscheidung ist für Betroffene besonders wichtig. Die Bezeichnung „Teilzeit“ in einer Studienbescheinigung reicht nicht immer aus, um einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter zu begründen.
Bundessozialgericht hatte den rechtlichen Weg vorgegeben
Das Landessozialgericht berief sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 2023. Darin hatte das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Beanspruchung der Arbeitskraft zu den allgemeinen Eigenschaften einer Ausbildung gehört.
Es kommt danach nicht darauf an, wie stark eine einzelne Person tatsächlich durch das Studium beansprucht wird. Betrachtet wird vielmehr, welchen zeitlichen Umfang der Studiengang normalerweise verlangt.
Das Bundessozialgericht hatte damals über einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang entschieden. Das Landessozialgericht übertrug diese Grundsätze nun auf einen Studenten, der ein Vollzeitstudium aus persönlichen Gründen reduziert hatte. (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2023, B 7 AS 11/22 R)
Was § 2 BAföG zur zeitlichen Beanspruchung bestimmt
Nach § 2 Absatz 5 BAföG wird eine Ausbildung grundsätzlich nur gefördert, wenn sie die Arbeitskraft der Auszubildenden im Allgemeinen vollständig beansprucht. Diese Voraussetzung bezieht sich auf die Ausbildung als solche.
Ein tatsächlich berufsbegleitend konzipierter Studiengang erfüllt diese Vorgabe möglicherweise nicht. Wird dagegen nur das persönliche Pensum in einem regulären Vollzeitstudium verringert, bleibt die allgemeine Ausrichtung des Studiengangs bestehen.
Für die Prüfung sollte deshalb eine schriftliche Auskunft der Hochschule eingeholt werden. Daraus sollte hervorgehen, ob der Studiengang selbst als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Angebot akkreditiert und organisiert ist.
Seit Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld
Der Beschluss erging noch zu einer Zeit, in der die Geldleistung nach dem SGB II „Bürgergeld“ hieß. Seit dem 1. Juli 2026 wird sie als Grundsicherungsgeld bezeichnet.
Die Umbenennung hat den Leistungsausschluss für Studierende nicht aufgehoben. § 7 Absatz 5 SGB II verweist weiterhin auf die grundsätzliche Förderfähigkeit nach dem BAföG. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Reform vom 1. Juli 2026)
Für ältere Zeiträume und ältere Entscheidungen wird weiterhin der Begriff Bürgergeld verwendet. Inhaltlich geht es jeweils um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Besonderer Härtefall ermöglichte ein Darlehen
Vollständig ohne Hilfe blieb der Student nicht. Das Landessozialgericht erkannte wegen der kurzfristigen Pflege naher Angehöriger und der Gefährdung des Existenzminimums eine besondere Härte an.
Nach § 27 Absatz 3 SGB II können in einer solchen Situation unter anderem Regelbedarf, Unterkunftskosten sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden. Ein Darlehen muss grundsätzlich später zurückgezahlt werden und ist deshalb deutlich ungünstiger als eine reguläre Zahlung.
Das Gericht bewilligte dem Studenten vorläufig den Regelbedarf für Alleinstehende als Darlehen. Die Zahlung wurde zeitlich begrenzt und galt längstens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beziehungsweise bis zum 28. Februar 2026.
Dauerhafte Reduzierung könnte gegen einen Härtefall sprechen
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die besondere Härte vor allem mit der vorübergehenden Pflege naher Angehöriger begründet wurde. Sollte das reduzierte Studium dauerhaft fortgesetzt werden, sei eine fortbestehende besondere Härte nur schwer anzunehmen.
Studierende können daher nicht davon ausgehen, dass ein einmal bewilligtes Härtefalldarlehen bis zum Ende des Studiums weitergezahlt wird. Das Jobcenter darf erneut prüfen, ob die außergewöhnliche Belastung noch besteht und ob andere Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden können.
Auch eine finanzielle Notlage allein genügt nicht in jedem Fall. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, durch die der Leistungsausschluss für die betroffene Person außergewöhnlich schwer wiegt.
Welche Leistungen trotz des Ausschlusses möglich bleiben
Der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II betrifft vor allem den gewöhnlichen Lebensunterhalt und die eigenen Unterkunftskosten. Bestimmte Mehrbedarfe können nach § 27 SGB II dennoch als Zuschuss erbracht werden.
Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrbedarf während einer Schwangerschaft, der Mehrbedarf für Alleinerziehende, Aufwendungen für medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung und bestimmte unabweisbare laufende Bedarfe. Auch eine Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt kann in Betracht kommen.
Darüber hinaus gilt der Leistungsausschluss nur für die studierende Person. Kinder oder andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können eigene Ansprüche gegen das Jobcenter haben.
§ 7 Absatz 6 SGB II enthält außerdem eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Auszubildenden. Dazu können beispielsweise einzelne bei den Eltern wohnende Studierende gehören, wenn ihr BAföG-Bedarf nach den dort genannten Vorschriften berechnet wird und wegen der Einkommens- oder Vermögensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| Situation | BAföG-Zahlung | Mögliche Folge beim Jobcenter |
|---|---|---|
| Reguläres Vollzeitstudium wird persönlich reduziert | möglicherweise 0 Euro | Ausschluss besteht in der Regel weiter |
| Studiengang ist bereits allgemein als berufsbegleitendes oder echtes Teilzeitangebot angelegt | häufig keine BAföG-Förderung | Anspruch kann bei Erfüllung aller Voraussetzungen bestehen |
| BAföG entfällt wegen Alter, Leistungsnachweis, Fachwechsel oder Studiendauer | 0 Euro | Ausschluss kann trotzdem fortbestehen |
| Kurzfristige außergewöhnliche Belastung gefährdet das Existenzminimum | 0 Euro | Darlehen wegen besonderer Härte möglich |
| Schwangerschaft, Alleinerziehung oder medizinischer Mehrbedarf | unterschiedlich | Bestimmte Mehrbedarfe können als Zuschuss gezahlt werden |
| Kind einer ausgeschlossenen studierenden Person benötigt Unterstützung | nicht entscheidend | Eigener Anspruch des Kindes kann bestehen |
Der Ablehnungsgrund im BAföG-Bescheid muss genau geprüft werden
Bei einem BAföG-Bescheid mit einem Zahlbetrag von null Euro sollte geprüft werden, weshalb keine Förderung gezahlt wird. Entscheidend ist, ob lediglich eine persönliche Fördervoraussetzung fehlt oder ob die Ausbildung selbst nicht in den Anwendungsbereich des BAföG fällt.
Wurde ein Vollzeitstudium lediglich aus persönlichen Gründen reduziert, spricht die neue Entscheidung für einen fortbestehenden Ausschluss. Handelt es sich dagegen um einen eigenständigen berufsbegleitenden Studiengang, kann eine andere Bewertung möglich sein.
Studierende sollten dem Jobcenter den BAföG-Bescheid, die Studienordnung, die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bestätigung der Hochschule über die offizielle Studienform vorlegen. Bei Pflege, Krankheit oder anderen außergewöhnlichen Belastungen sollten zusätzlich aussagekräftige Nachweise eingereicht werden.
Fragen und Antworten zum Grundsicherungsgeld für Studierende
1. Führt ein BAföG-Bescheid über null Euro automatisch zu Grundsicherungsgeld?
Nein. Ist der Studiengang allgemein BAföG-förderfähig, kann der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II auch ohne tatsächliche BAföG-Zahlung gelten.
2. Erhalten Studierende im Teilzeitstudium immer keine Leistungen vom Jobcenter?
Nein. Es muss unterschieden werden, ob der Studiengang selbst als Teilzeit- oder berufsbegleitendes Angebot gestaltet ist oder ob lediglich ein Vollzeitstudium persönlich reduziert wurde.
3. Was hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden?
Das Gericht verweigerte einem Studenten den Regelbedarf als Zuschuss, obwohl sein BAföG nach der Reduzierung des Studiums entfallen war. Wegen der vorübergehenden Pflege naher Angehöriger erhielt er den Regelbedarf zeitlich begrenzt als Darlehen.
4. Gilt die Entscheidung auch nach der Einführung des Grundsicherungsgeldes?
Die Geldleistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Der Ausschluss für Studierende in § 7 Absatz 5 SGB II besteht weiterhin.
5. Können Studierende trotz des Ausschlusses einzelne Leistungen erhalten?
Ja. Bestimmte Mehrbedarfe, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie ein Darlehen bei besonderer Härte können nach § 27 SGB II möglich sein.




