Auf dem Konto eines Bürgergeld-Antragstellers lagen mehr als 91.000 Euro. Der Mann behauptete, das Geld gehöre anderen Menschen und werde von ihm lediglich verwaltet. Wer die Eigentümer waren, welche Beträge ihnen zustanden und weshalb das Geld auf seinem Konto lag, wollte er jedoch nicht offenlegen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt diese Darstellung für unglaubwürdig und bestätigte die Ablehnung der Leistungen. Wer Grundsicherung beantragt, muss nachvollziehbar belegen, dass vorhandene Guthaben nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen, die damals noch Bürgergeld hießen. Seit dem 1. Juli 2026 lautet die Bezeichnung Grundsicherungsgeld, der Begriff Bürgergeld wird im Alltag allerdings weiterhin häufig verwendet.
Kontostand von 91.015,42 Euro wird sichtbar
Der Kläger hatte bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten. Als das Jobcenter im Februar 2023 Kontoauszüge verlangte, erklärte er, kein eigenes Girokonto zu besitzen. Das auf seinen Namen geführte Konto nutze er ausschließlich, um Zahlungen für andere Menschen abzuwickeln.
Nähere Angaben verweigerte der Mann unter Hinweis auf den Datenschutz. Auch nach seinem Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2023 blieb er bei dieser Erklärung. Das Jobcenter forderte ihn mehrfach auf, vollständige Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate für sämtliche vorhandenen Konten einzureichen.
Weil die verlangten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, lehnte das Jobcenter den Antrag im Dezember 2023 ab. Im Widerspruchsverfahren reichte der Betroffene zwar Kontoauszüge ein, hatte darauf jedoch zahlreiche Angaben geschwärzt.
Eine Stelle war weiterhin lesbar. Danach befanden sich am 30. November 2023 genau 91.015,42 Euro auf dem Konto. Der im Fall berücksichtigte geschützte Vermögensbetrag von 15.000 Euro wurde damit um 76.015,42 Euro überschritten.
Gericht verlangt Namen, Anschriften und genaue Beträge
Das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kläger Gelegenheit, seine Behauptung über das angebliche Fremdgeld zu belegen. Er sollte die Eigentümer des Geldes mit ladungsfähiger Anschrift benennen und erklären, welcher Betrag welcher Person zustand.
Darüber hinaus wollte das Gericht wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Mann die Beträge verwahrte. Schriftliche Vereinbarungen, Treuhandverträge oder andere Nachweise legte er nicht vor.
Zunächst erklärte der Kläger, die betroffenen Menschen wollten nicht genannt werden. Während eines Erörterungstermins im September 2024 gab er an, selbst nicht sagen zu können, wem das Geld auf seinem Konto gehörte. Er müsse die Personen erst danach fragen.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage unter dem Aktenzeichen S 16 AS 784/24 ab. Die Herkunft des Guthabens und die behauptete Zuordnung zu anderen Personen seien nicht überprüfbar gewesen.
Landessozialgericht hält die Erklärung für unglaubwürdig
Auch im Berufungsverfahren konnte der Mann nicht belegen, wem die 91.015,42 Euro gehörten. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts konnte er über das gesamte Guthaben verfügen. Das sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine vollständig fremde wirtschaftliche Zuordnung.
Kurz vor der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, er könne wegen einer Erkrankung weder reisen noch am Termin teilnehmen. Das vom Gericht verlangte ärztliche Attest reichte er nicht ein, sodass in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.
Der Senat bewertete seine Angaben nicht nur als unbelegt, sondern als unglaubwürdig. Nach Ansicht des Gerichts versuchte der Kläger, Leistungen unter Berufung auf unzutreffende Tatsachen zu erhalten. Die Berufung wurde unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3344/24 zurückgewiesen.
Ein Konto auf den eigenen Namen bedeutet nicht automatisch eigenes Vermögen
Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Guthaben rechtlich dem Kontoinhaber zugerechnet werden muss. Geld kann auf einem fremden Konto verwahrt werden, obwohl es wirtschaftlich einer anderen Person gehört. Dafür müssen die Vereinbarung und die Zahlungswege jedoch glaubhaft und überprüfbar sein.
Das zeigt auch ein anderer Fall, in dem ein Jobcenter mehr als 4.000 Euro zurückforderte. Dort konnte nachgewiesen werden, dass ein ausgezahltes Bausparguthaben tatsächlich dem Vater einer Leistungsbezieherin zustand und aufgrund einer bestehenden Vereinbarung an ihn weitergeleitet werden musste. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter fordert über 4.000 Euro zurück und scheitert vor Gericht“.
Der Unterschied zum aktuellen Urteil liegt in der Beweislage. Im erfolgreichen Verfahren konnten Herkunft, Zweck, Vereinbarung und Weiterleitung des Geldes nachvollzogen werden. Bei den 91.015,42 Euro fehlten dagegen selbst grundlegende Angaben zu den angeblichen Eigentümern.
Hilfebedürftigkeit muss nachgewiesen werden
Grundsicherungsleistungen erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten kann. Diese Hilfebedürftigkeit muss im Antragsverfahren festgestellt werden können.
Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben, Beweismittel bezeichnen und verlangte Beweisurkunden vorlegen. Dazu können Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Zahlungsvereinbarungen und Verträge gehören.
Das Jobcenter muss den Sachverhalt zwar von Amts wegen untersuchen. Es kann jedoch keine Tatsachen ermitteln, die ausschließlich dem Antragsteller bekannt sind und von diesem bewusst nicht offengelegt werden. Bleiben erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen, kann dies zulasten des Antragstellers gehen.
Dass Kontoauszüge auch bei einem Weiterbewilligungsantrag verlangt werden dürfen, hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Welche Folgen eine vollständige Verweigerung haben kann, zeigt der Beitrag „Jobcenter streicht gesamtes Bürgergeld wegen fehlender Kontoauszüge“.
Ablehnung und Versagung sind nicht dasselbe
Rechtlich ist zwischen einer inhaltlichen Ablehnung und einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung zu unterscheiden. Bei einer inhaltlichen Ablehnung kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht nachgewiesen ist.
Eine Versagung nach § 66 SGB I knüpft dagegen an eine unterlassene Mitwirkung an. Dafür muss das Jobcenter normalerweise konkret benennen, welche Unterlagen fehlen, eine angemessene Frist setzen und auf die möglichen Folgen hinweisen. Außerdem muss es sein Ermessen ausüben.
Im vorliegenden Verfahren blieb trotz gerichtlicher Nachfragen ungeklärt, ob der Mann überhaupt hilfebedürftig war. Der Streit beschränkte sich daher nicht auf einen fehlenden Kontoauszug. Es fehlte an einer glaubhaften Erklärung für ein frei verfügbares Guthaben von mehr als 91.000 Euro.
Datenschutz rechtfertigt keine vollständige Geheimhaltung
Kontoauszüge enthalten sensible Informationen. Deshalb dürfen bei bestimmten, für den Leistungsanspruch unerheblichen Ausgaben einzelne Empfängerdaten geschwärzt werden. Beträge und allgemeine Angaben zum Zahlungsvorgang müssen dabei gewöhnlich lesbar bleiben.
Bei Geldeingängen, Kontoständen und der Herkunft eines angeblichen Fremdguthabens gelten engere Grenzen. Diese Angaben werden benötigt, um Einkommen, Vermögen und die wirtschaftliche Zuordnung zu prüfen. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“.
Wer behauptet, das Geld gehöre bestimmten Dritten, kann deren Identität nicht vollständig geheim halten und gleichzeitig verlangen, dass das Guthaben unberücksichtigt bleibt. Das Jobcenter oder das Gericht muss die angeblichen Eigentümer befragen und die Vereinbarung prüfen können.
Datenschutz bedeutet auch nicht, dass Sozialdaten ohne Schutz weitergegeben werden dürfen. Jobcenter und Sozialgerichte unterliegen gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Der pauschale Verweis auf Datenschutz ersetzt jedoch keinen notwendigen Nachweis.
Welche Nachweise bei Fremdgeld überzeugen können
| Zu klärende Frage | Unzureichende Erklärung | Geeignete Nachweise |
|---|---|---|
| Wem gehört das Geld? | „Das Geld gehört anderen Leuten.“ | Name, ladungsfähige Anschrift und Erklärung des jeweiligen Eigentümers |
| Welche Beträge sind zuzuordnen? | „Auf dem Konto liegen verschiedene fremde Beträge.“ | Genaue Zuordnung jeder Überweisung zu einer Person und einem Betrag |
| Warum wird das Geld verwahrt? | „Ich erledige Zahlungen für Bekannte.“ | Vor der Einzahlung geschlossene Treuhand-, Verwahrungs- oder Auftragsvereinbarung |
| Woher stammt das Guthaben? | Geschwärzte oder lückenhafte Kontobewegungen | Vollständige Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Erklärungen der Geldgeber |
| Durfte das Geld selbst verwendet werden? | Uneingeschränkter Zugriff ohne erkennbare Verpflichtung | Nachweis einer wirksamen Herausgabepflicht und Belege über die tatsächliche Weiterleitung |
| Wurde die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt? | Nur nachträglich verfasste Bestätigungen | Zeitnahe Korrespondenz, getrennte Buchführung und belegte Auszahlungen an die Eigentümer |
Nachträglich erstellte Verträge können Zweifel auslösen
Eine Vereinbarung sollte möglichst vor der Einzahlung des Geldes geschlossen werden. Wird erst nach einer Nachfrage des Jobcenters ein angeblicher Treuhand- oder Darlehensvertrag erstellt, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufen.
Besonders problematisch ist eine Vermischung mit eigenen Einnahmen und privaten Ausgaben. Wird das angebliche Fremdgeld für Miete, Einkäufe oder andere persönliche Zwecke eingesetzt, spricht dies gegen eine ausschließliche Verwaltung für Dritte.
Wer fremdes Geld verwahren muss, sollte dafür möglichst ein separates Konto nutzen. Zahlungszweck, Herkunft und Weiterleitung lassen sich dadurch erheblich leichter darstellen. Weitere Hinweise zu unterschiedlichen Zahlungseingängen finden sich im Beitrag „Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.
Das Urteil erlaubt keine pauschale Vermögensanrechnung
Jobcenter dürfen aus dem Namen des Kontoinhabers nicht in jedem Fall ableiten, dass ihm das gesamte Geld wirtschaftlich gehört. Eine echte Treuhand, eine Rückzahlung, ein durchlaufender Betrag oder eine bloße Vermögensumschichtung können anders zu behandeln sein.
Die Behörde muss deshalb die Umstände des Einzelfalls prüfen. Umgekehrt muss der Antragsteller die Angaben liefern, ohne die eine solche Prüfung nicht möglich ist. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt vor allem bei hohen Beträgen nicht.
Im entschiedenen Fall kamen mehrere Umstände zusammen. Der Kontostand war außergewöhnlich hoch, zahlreiche Buchungen waren geschwärzt und die angeblichen Eigentümer wurden nicht benannt. Zusätzlich konnte der Mann weder Beträge zuordnen noch eine rechtliche Vereinbarung vorlegen.
Was Betroffene bei einer zu weit gehenden Anfrage tun können
Nicht jede Anforderung des Jobcenters ist automatisch rechtmäßig. Der verlangte Zeitraum und die Unterlagen müssen für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich und verhältnismäßig sein. Bei begründeten Zweifeln an hohen Kontobewegungen darf das Jobcenter allerdings auch einen längeren Zeitraum als die sonst häufig verlangten drei Monate prüfen.
Betroffene sollten nicht sämtliche Unterlagen verweigern, wenn sie einzelne Fragen für unzulässig halten. Sinnvoller ist es, fristgerecht die unstreitigen Nachweise einzureichen und schriftlich um eine Begründung für weitergehende Forderungen zu bitten.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“. Bei einer akuten finanziellen Notlage kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht geprüft werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein Antragsteller hat 20.000 Euro auf seinem Girokonto. Davon sollen 8.000 Euro seiner Tante gehören, die das Geld vorübergehend für eine geplante Handwerkerrechnung bei ihm verwahren ließ.
Legt der Mann eine bereits vor der Überweisung geschlossene Vereinbarung, den Überweisungsbeleg der Tante, die Rechnung und die spätere Weiterleitung vor, kann das Geld als Fremdgeld anerkannt werden. Behauptet er dagegen nur, ein Teil des Guthabens gehöre irgendeinem Familienmitglied, und verweigert Namen sowie Belege, kann das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit als ungeklärt ansehen.
Fazit: Fremdgeld muss überprüfbar bleiben
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist keine allgemeine Gleichsetzung von Kontoguthaben und eigenem Vermögen. Es zeigt vielmehr, welche Folgen eine nicht überprüfbare Fremdgeldbehauptung haben kann.
Wer über hohe Beträge verfügt, muss Herkunft, Eigentümer, Zweck und Zahlungswege nachvollziehbar darlegen. Bleiben diese Angaben trotz mehrfacher Aufforderung offen, kann der gesamte Leistungsantrag scheitern.
Gerichtsentscheidungen: Sozialgericht Karlsruhe, S 16 AS 784/24; Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 AS 3344/24.




