Das VG Neustadt (Weinstraße) hat in einem rechtskräftigen Eilbeschluss klargestellt, wie Behörden handeln müssen, wenn eine obdachlose Person psychisch krank ist und eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Raum steht (5 L 979/21.NW).
Gleichzeitig betont das Gericht: Die Kommune bleibt in der Pflicht, Obdachlosigkeit abzuwehren, bis eine andere Unterbringung tatsächlich organisiert ist.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Räumungsverfügung und drohende Obdachlosigkeit
Die Antragstellerin war zuvor in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht, ihre Einweisung war aber befristet und lief Ende März 2021 aus. Die zuständige Behörde ordnete später die Räumung an und setzte die sofortige Vollziehung durch, sodass ein Widerspruch nicht automatisch aufschiebend wirkte.
Die Betroffene machte im Eilverfahren deutlich, dass sie weiterhin eine Unterkunft benötigt und eine erneute Einweisung begehrt.
Warum das Gericht die Räumung grundsätzlich für rechtmäßig hielt
Das Gericht sah die Räumungsverfügung im Grundsatz als rechtmäßig an, weil es für die konkrete Wohnung nach Ablauf der Befristung keine gültige Einweisungsverfügung mehr gab. Die Antragstellerin hatte zudem lange Zeit, sich um eine andere Unterkunft zu bemühen, und war mehrfach darauf hingewiesen worden, sich aktiv um Wohnraum zu kümmern.
Entscheidend war für das Gericht aber auch: Selbst wenn die alte Unterkunft geräumt wird, muss die Behörde Obdachlosigkeit verhindern, allerdings nicht zwingend durch genau dieselbe Wohnung.
Gleichzeitig Unterbringungspflicht: Kommune muss vorläufig eine Unterkunft zuweisen
Trotz der bestätigten Räumung bekam die Antragstellerin im Ergebnis teilweise Recht, weil ihr eine Unterkunft zur Abwendung akuter Obdachlosigkeit zusteht. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 30. November 2021 eine Unterkunft zuzuweisen.
Der Grund ist die Gefahrenabwehr: Unfreiwillige Obdachlosigkeit gilt als Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil Leib und Leben bedroht sein können. Das Gericht betonte, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Betroffenen am Eintritt der Obdachlosigkeit ein Verschulden trifft.
Freiwillige oder unfreiwillige Obdachlosigkeit: Untätigkeit reicht nicht für „freiwillig“
Die Behörde argumentierte, die Antragstellerin sei freiwillig obdachlos, weil sie sich nicht ausreichend um Wohnraum bemüht habe. Das Gericht folgte dem nicht, weil fehlende Bemühungen zwar eine Pflichtverletzung sein können, aber nicht automatisch bedeuten, dass jemand „ohne Dach über dem Kopf“ leben will.
Im Gegenteil: Der Eilantrag zeigte aus Sicht des Gerichts gerade, dass die Antragstellerin eine Unterkunft will und braucht. Damit blieb es dabei, dass die Kommune grundsätzlich handeln muss, um die Obdachlosigkeit zu verhindern.
Schwieriger Punkt: Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit in Notunterkünften
Das Gericht machte deutlich, dass die Unterbringung im Obdachlosenrecht grundsätzlich voraussetzt, dass die betroffene Person überhaupt unterbringungsfähig und unterbringungswillig ist. Wer die innere Ordnung einer Unterkunft beharrlich und massiv verletzt, kann im Extremfall als nicht unterbringungsfähig gelten, dann entfällt die obdachlosenrechtliche Einweisung.
Gleichzeitig warnt das Gericht vor einem zu strengen Maßstab, weil Ordnungsbehörden bei Obdachlosigkeit häufig mit schwierigen Situationen umgehen müssen. Im konkreten Verfahren sah das Gericht zwar erhebliche Probleme im Verhalten, aber die Schwelle zur eindeutigen Unzumutbarkeit oder zu eindeutig strafrechtlich relevanten Eskalationen war nach Aktenlage nicht sicher erreicht.
Dann ist PsychKHG oder Betreuungsrecht vorrangig
Wenn von einer obdachlosen Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht, ist nicht das Obdachlosenrecht das richtige Instrument.
Dann kommt vielmehr eine Unterbringung nach dem rheinland-pfälzischen PsychKHG oder eine betreuungsrechtliche Unterbringung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Betracht.
Das Gericht schildert, dass hier jedenfalls Anhaltspunkte für eine schwere psychische Problemlage bestanden, unter anderem mit Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung und einen früheren Suizidversuch. Ob tatsächlich eine Unterbringung nach PsychKHG oder Betreuungsrecht erforderlich ist, könne aber nur durch eine eingehende medizinische Begutachtung geklärt werden.
Wichtig für Betroffene: Kommune bleibt zuständig, bis eine andere Unterbringung wirklich erfolgt
Selbst wenn eine Unterbringung nach PsychKHG oder Betreuungsrecht naheliegt, entlastet das die Ordnungsbehörde nicht sofort. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Kommune Obdachlosigkeit so lange mit Gefahrenabwehrmitteln bekämpfen muss, bis eine entsprechende Unterbringung tatsächlich umgesetzt ist.
Das bedeutet praktisch: Es reicht nicht, auf ein mögliches psychiatrisches Verfahren oder eine Betreuungslösung zu verweisen, solange diese nicht real greift. Die Ordnungsbehörde ist damit eine Art „letzte Absicherung“, damit niemand in der Übergangsphase auf der Straße landet.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Sozialhilfe als Perspektive: Hilfe bei Wohnungssuche nach §§ 67, 68 SGB XII
Neben der kurzfristigen Unterbringung betont das Gericht die langfristige Zuständigkeit der Sozialhilfe. Wenn jemand wegen psychischer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich selbst um eine Wohnung zu kümmern, kann ein Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bestehen.
Dazu können Beratung, persönliche Betreuung und konkrete Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung gehören. Das Gericht hebt hervor, dass Sozialhilfe in diesen Bereichen nicht zwingend einen Antrag voraussetzt, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Befristete Lösung im Eilverfahren: Zeit für Klärung und Anschlussangebote
Das Gericht wählte im Eilverfahren bewusst eine befristete Unterbringung, um Zeit für die Klärung zu schaffen. Einerseits war nicht sicher feststellbar, ob eine psychisch bedingte Gefährdung bereits so eindeutig ist, dass Obdachlosenrecht vollständig ausscheidet.
Andererseits musste geprüft werden, ob der Antragstellerin vorrangige Angebote wie betreutes Wohnen tatsächlich zugänglich sind und genutzt werden können. Die Botschaft ist klar: Eine Notunterkunft kann übergangsweise nötig sein, darf aber nicht zur Dauerlösung werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss eine Kommune Obdachlosigkeit immer verhindern?
Ja, wenn unfreiwillige Obdachlosigkeit droht oder besteht, muss die Ordnungsbehörde grundsätzlich einschreiten, weil dies als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gilt. Maßstab ist, ob eine menschenwürdige Unterkunft vorhanden ist, die Schutz bietet und die grundlegenden Lebensbedürfnisse ermöglicht.
Ob die Obdachlosigkeit „verschuldet“ ist, ist für die Pflicht zur Abwehr der Gefahr in der Regel nicht entscheidend. Im Eilverfahren kann diese Pflicht sogar eine vorläufige Einweisung erzwingen.
Kann die Behörde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ werten, wenn Betroffene sich nicht genug bemühen?
Allein mangelnde Wohnungsbemühungen reichen nicht aus, um freiwillige Obdachlosigkeit anzunehmen. Das Gericht betont, dass Untätigkeit zwar eine Pflichtverletzung sein kann, aber nicht automatisch bedeutet, dass jemand ohne Unterkunft leben will.
Entscheidend ist, ob erkennbar ein selbstbestimmter Willensentschluss gegen jede Unterkunft besteht. Wer eine Unterkunft beantragt und deutlich macht, dass er Wohnraum will, ist typischerweise nicht freiwillig obdachlos.
Wann ist Obdachlosenunterbringung wegen psychischer Erkrankung nicht das richtige Mittel?
Wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht, ist eine Unterbringung nach PsychKHG Rheinland-Pfalz oder nach Betreuungsrecht angezeigt. Dann kann die Situation nicht mehr mit den Mitteln des allgemeinen Obdachlosenrechts gelöst werden, weil die Unterkünfte keine geeigneten Einrichtungen für akute Gefährdungslagen sind.
Ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, muss regelmäßig medizinisch und rechtlich sauber geprüft werden. In diesem Fall war genau diese Abklärung im Eilverfahren nicht abschließend möglich.
Was gilt, solange eine Unterbringung nach PsychKHG oder Betreuungsrecht noch nicht umgesetzt ist
Bis eine solche Unterbringung tatsächlich erfolgt, bleibt die Ordnungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, Obdachlosigkeit abzuwehren. Das Gericht nennt diese Pflicht ausdrücklich, weil ansonsten eine gefährliche Versorgungslücke entstehen würde.
Praktisch heißt das: Die Kommune kann nicht einfach auf ein mögliches psychiatrisches Verfahren verweisen und sich zurückziehen. Übergangsweise muss eine menschenwürdige Unterkunft organisiert werden.
Gibt es Hilfe bei der Wohnungssuche, wenn psychische Probleme die Selbstorganisation verhindern
Ja, in Betracht kommen Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII, wenn besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Dazu kann auch echte Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung zählen, also mehr als bloßes Weiterverweisen.
Das Gericht deutet an, dass Sozialhilfeträger hier aktiv werden müssen, sobald ihnen die Situation bekannt ist. Das kann gerade dann wichtig sein, wenn Notunterkünfte als Dauerlösung ausscheiden.
Fazit: Obdachlosigkeit bleibt Sache der Kommune, bis PsychKHG oder Betreuung wirklich greift
Der Beschluss des VG Neustadt zeigt, dass Kommunen Obdachlosigkeit nicht einfach „wegverfügen“ können, wenn dadurch akute Wohnungslosigkeit entsteht. Gleichzeitig macht das Gericht klar, dass bei psychischer Erkrankung und möglicher Gefährdung andere Rechtswege vorrangig sind, nämlich PsychKHG Rheinland-Pfalz oder betreuungsrechtliche Unterbringung.
Entscheidend ist die Übergangszeit: Bis eine passende Unterbringung oder betreute Wohnform tatsächlich steht, muss die Ordnungsbehörde eine Unterkunft bereitstellen. Langfristig rückt die Sozialhilfe in den Fokus, weil Hilfe bei der Wohnungssuche und Stabilisierung nach §§ 67, 68 SGB XII für solche Fälle der richtige Weg sein kann.




