Grundsicherung: Gericht spricht von Amtsmissbrauch – Jobcenter setzt Berechtigten unter Druck

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Das Jobcenter darf Leistungsbeziehende nicht durch sachwidrige Forderungen und unbegründete Sanktionsdrohungen unter Druck setzen. Das Sozialgericht Itzehoe hat einem Mann, der seine Lebensgefährtin mit Pflegegrad 5 pflegt, die Erstattung seiner Anwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren zugesprochen (Urteil vom 27.08.2026 – S 16 AS 38/26).

Die Kammer kritisierte das Vorgehen der Behörde ungewöhnlich deutlich. Nach ihrer Bewertung konnten die behördlichen Fehlleistungen beim Betroffenen den Eindruck willkürlicher Schikane hervorrufen. Die Auferlegung nicht tragfähiger Verpflichtungen aus sachwidrigen Gründen bezeichnete sie umgangssprachlich als „Amtsmissbrauch“.

Warum das Gericht den Eindruck willkürlicher Schikane sah

Dem Jobcenter war bekannt, dass der Mann wegen der intensiven Pflege seiner Lebensgefährtin keiner geregelten Arbeit nachgehen konnte. Dennoch verlangte die Behörde nach einem fehlgeschlagenen Telefontermin sein persönliches Erscheinen und die Vorlage von Bewerbungsunterlagen. Zugleich leitete sie eine Anhörung zu einer möglichen Sanktion ein.

Das Gericht beanstandete das Zusammenwirken mehrerer Fehler: eine Sanktionsanhörung ohne tragfähige Grundlage, eine verzerrte Darstellung des Telefonats und Forderungen, die der Kläger nach Kenntnis des Jobcenters so nicht erfüllen konnte. Auch das Beschaffen von Informationen, die der Behörde bereits vorlagen, rechtfertigte dieses Vorgehen nicht.

Die 16. Kammer verpflichtete den Rechtsträger des Jobcenters zur Erstattung der notwendigen Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren. Sie bejahte sowohl den Erfolg des Widerspruchs als auch die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung.

Kostenerstattung trotz fehlender formaler Abhilfe nach § 63 SGB X

Nach § 63 Absatz 1 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist. Anwaltskosten gehören nach Absatz 2 dazu, wenn die Beauftragung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter dem Widerspruch nicht förmlich abgeholfen, sondern die Erledigung der Meldeaufforderung durch Zeitablauf eintreten lassen. Das stand der Kostenerstattung nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entgegen.

Entscheidend war, dass der Kläger mit seinem Anliegen Erfolg hatte: Das Jobcenter nahm von der persönlichen Vorsprache Abstand. Stattdessen kam es noch zu einem Telefongespräch.

Auch den erforderlichen Zusammenhang zwischen Widerspruch und Erfolg bejahte das Gericht. Die Behörde konnte sich unter diesen Umständen nicht dadurch der Kostenerstattung entziehen, dass der Termin inzwischen verstrichen und der zuständige Sachbearbeiter erkrankt war. Daraus folgt allerdings keine automatische Kostenerstattung bei jeder Meldeaufforderung, die sich durch Zeitablauf erledigt.

Vorwurf des manipulativen Handelns und der Falschangaben

Das Jobcenter hatte dem Mann vorgeworfen, zum vereinbarten Telefontermin nicht erreichbar gewesen zu sein. Tatsächlich rief der Sachbearbeiter acht Minuten zu spät an, als der Kläger bereits wieder mit der Pflege beschäftigt war. Anschließend versuchte der Mann viermal, das Jobcenter zurückzurufen.

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Diese Rückrufversuche ließ die Behörde in ihrer Darstellung unerwähnt. Das Gericht bewertete den Vorwurf deshalb als „unvollständig bis wahrheitswidrig“. Dass das Jobcenter im Widerspruchsverfahren daran festhielt, wertete die Kammer als zumindest grob fahrlässige Falschangaben zur Abwehr berechtigter Ansprüche.

Die Darstellung eines vermeintlichen Pflichtverstoßes und die angedrohte Sanktion begründeten aus Sicht des Gerichts, warum anwaltlicher Beistand hier notwendig war.

Kammer spricht von vorgeschobenen Gründen und „Amtsmissbrauch“

Das Jobcenter hatte den Mann aufgefordert, Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen zum persönlichen Termin mitzubringen. Nach Einschätzung des Gerichts war dieser Gesprächszweck vorgeschoben. Tatsächlich wollte die Behörde den Betreuungsbedarf seiner Lebensgefährtin klären.

Die Forderungen und der damit verbundene Sanktionsdruck waren nach Bewertung der Kammer angesichts der bekannten Pflegesituation sachlich nicht gerechtfertigt. Das Urteil betrifft damit die konkreten Umstände dieses Falls; eine pauschale Befreiung von sämtlichen Anforderungen des Jobcenters lässt sich daraus nicht ableiten.

Den Begriff „Amtsmissbrauch“ verwendete das Gericht ausdrücklich im umgangssprachlichen Sinn. Eine strafrechtliche Verurteilung war damit nicht verbunden.

Weitergehender Amtshaftungsanspruch blieb offen

Darüber hinaus hielt die Kammer die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs voraussichtlich für gegeben. Über einen solchen Anspruch entschied sie in diesem Verfahren jedoch nicht. Eine zusätzliche Entschädigung wurde dem Kläger mit diesem Urteil deshalb nicht zugesprochen.

Für Betroffene ist es hilfreich, Schreiben, vereinbarte Telefontermine und eigene Rückrufversuche mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren und bei einer rechtlichen Beratung vorzulegen. Gerade die vier Rückrufversuche waren hier für die Bewertung des tatsächlichen Ablaufs von Bedeutung.

Quellen

Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 27.08.2026 – S 16 AS 38/26;

§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren