Fünf Zuschüsse zur Rente, die viele Rentner verfallen lassen, obwohl sie einen Anspruch haben

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Viele Rentnerinnen und Rentner nutzen finanzielle Hilfen nicht, obwohl sie darauf Anspruch haben könnten. Häufig fehlen verlässliche Informationen, manchmal bremsen Scham oder bürokratische Hürden. Dabei lohnt es sich, die eigenen Ansprüche prüfen zu lassen.

Die wichtigsten Zuschüsse und Rentenverbesserungen erklären wir in diesem Beitrag. Nicht alle Leistungen müssen eigens beantragt werden: Manche berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung automatisch.

Zuschuss zur Krankenversicherung: Für privat Versicherte bis zu 8,75 Prozent der Bruttorente

Wer im Ruhestand freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen beantragen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten beträgt der Zuschuss 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente zuzüglich der Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes ihrer Krankenkasse. Die Höhe hängt deshalb davon ab, bei welcher Kasse sie versichert sind.

Bei privat Versicherten wird dagegen der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Dieser beträgt 2026 insgesamt 2,9 Prozent. Zusammen mit dem halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent ergibt sich ein Zuschuss von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge.

Auch Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erhalten eine Beteiligung der DRV: Die Rentenversicherung übernimmt automatisch die Hälfte der auf die gesetzliche Rente entfallenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich selbst tragen.

Anspruchsberechtigte sollten den Zuschuss möglichst zusammen mit der Rente beantragen. Wird die maßgebliche Dreimonatsfrist versäumt, beginnt der Zuschuss grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat. Eine pauschale Nachzahlung für zwölf Monate gibt es bei einer verspäteten erstmaligen Antragstellung nicht.

Wohngeld Plus: Unterstützung bei hohen Wohnkosten

Die Reform „Wohngeld Plus“ hat den Miet- und Lastenzuschuss zum 1. Januar 2023 deutlich ausgeweitet. Zum 1. Januar 2025 wurden die Berechnungswerte erneut angepasst. Für bestehende Wohngeldhaushalte war damit eine durchschnittliche Erhöhung um rund 30 Euro monatlich beziehungsweise etwa 15 Prozent vorgesehen.

Die individuelle Höhe hängt von der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung, der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Mietstufe der Kommune ab. Eine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze für alle Rentnerhaushalte gibt es deshalb nicht.

Rentnerinnen und Rentner profitieren zusätzlich von einem Freibetrag, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können. Monatlich bleiben dann 100 Euro der gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Betrags bei der Einkommensermittlung außer Betracht. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt; ein tatsächlicher Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden; viele Städte bieten inzwischen Online-Portale. Wohngeld wird grundsätzlich ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Lastenzuschuss: Entlastung für Eigentümer mit geringer Rente

Auch wer im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnt, kann Wohngeld beziehen. Beim sogenannten Lastenzuschuss können insbesondere Zinsen und Tilgung für begünstigte Immobiliendarlehen, Grundsteuer sowie bestimmte Bewirtschaftungskosten berücksichtigt werden. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und berücksichtigungsfähiger Belastung.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die antragstellende Person den Wohnraum selbst nutzt. Zuständig sind dieselben Wohngeldstellen wie beim Mietzuschuss. Neben Einkommensnachweisen werden Unterlagen zum Eigentum und zur finanziellen Belastung benötigt, etwa Darlehensverträge und Grundsteuerbescheide.

Ein Anspruch kann auch bei einer bereits abbezahlten Immobilie bestehen. Für Instandhaltungs- und Betriebskosten werden gesetzliche Pauschalen angesetzt; tatsächliche Ausgaben oder Einzahlungen in eine Instandhaltungsrücklage werden nicht einfach vollständig übernommen.

Wenn die Rente trotz Zuschüssen nicht reicht

Reichen Rente und sonstiges Einkommen nicht für Lebensunterhalt und angemessene Wohnkosten, sollten Betroffene zusätzlich ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter beim Sozialamt prüfen lassen. Wer Grundsicherung erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Wichtig ist eine rechtzeitige Antragstellung: Grundsicherung wird bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Gemeinsames Pflegebudget: Bis zu 3.539 Euro pro Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 stehen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diesen gemeinsamen Jahresbetrag unter den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen flexibel für beide Pflegeformen einsetzen.

Pflegekassen übernehmen damit beispielsweise erstattungsfähige Pflegekosten einer vorübergehenden stationären Unterbringung oder Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson ausfällt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einer Kurzzeitpflege werden aus diesem Budget grundsätzlich nicht übernommen.

Es handelt sich nicht um einen frei verfügbaren Geldbetrag, sondern um die Finanzierung beziehungsweise Erstattung entsprechender Leistungen. Verhinderungspflege muss nicht vor ihrem Beginn beantragt werden; für die Kostenerstattung sind aber ein Antrag und Nachweise erforderlich. Bei Ersatzpflege ab 2026 müssen diese spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen.

Übernehmen nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gelten besondere Erstattungsgrenzen. Wer Kurzzeitpflege plant, sollte die Kostenübernahme vorab mit der Pflegekasse klären.

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Mehr für Erwerbsminderungsrentner durch Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent

Für bestimmte Bestandsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 gibt es seit Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt er 4,5 Prozent. Auch unmittelbar anschließende Altersrenten können vom Zuschlag profitieren.

Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag anhand persönlicher Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der laufenden Rente ausgezahlt. Eine separate Überweisung erfolgt nicht mehr. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch; wer Zweifel an seinem Bescheid hat, sollte die Berechnung überprüfen lassen.

Mütterrente: Kindererziehungszeiten korrekt berücksichtigen lassen

Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht seit Juli 2026 bei einer regulären Altersrente ungefähr 42,52 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente. Unterschiedliche Rentenwerte für Ost und West gibt es nicht mehr. Die tatsächliche Auswirkung kann unter anderem von weiteren rentenrechtlichen Umständen abhängen.

Voraussetzung ist, dass die Erziehungszeiten im Versicherungskonto des berechtigten Elternteils berücksichtigt sind. Fehlende Zeiten können mit dem Formular V0800 der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden, auch wenn bereits eine Rente gezahlt wird.

Dabei ist zwischen der nachträglichen Feststellung fehlender Zeiten und einer gewünschten Übertragung zwischen Eltern zu unterscheiden. Bei gemeinsamer Erziehung werden die Zeiten grundsätzlich dem überwiegend erziehenden Elternteil zugeordnet, bei gleichgewichtiger Erziehung regelmäßig der Mutter. Eine abweichende gemeinsame Zuordnungserklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück; weitere Einschränkungen sind möglich.

Wer fehlende Kindererziehungszeiten vermutet, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und die DRV um Klärung bitten. Ob daraus eine höhere Rente und eine Nachzahlung entstehen, hängt vom Einzelfall und den gesetzlichen Fristen ab.

Praxisbeispiel 1: Mehr Spielraum dank Krankenversicherungs- und Wohngeldzuschuss

Das folgende Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung: Helga M., 69 Jahre alt, bezieht eine gesetzliche Bruttorente von 1.200 Euro. Sie ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und zahlt ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an ihre Krankenkasse.

Bei der Prüfung ihres Rentenbescheids stellt sie fest, dass bislang kein Krankenversicherungszuschuss berücksichtigt wird. Bei einem angenommenen individuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse von 2,9 Prozent ergibt sich ein Zuschuss von 8,75 Prozent ihrer Bruttorente, also 105 Euro monatlich.

Helga beantragt den Zuschuss bei der DRV. Da sie den Antrag erstmals lange nach Entstehung der Voraussetzungen stellt, beginnt die Zahlung grundsätzlich mit dem Antragsmonat. Eine Nachzahlung für die vorherigen zwölf Monate kann sie nicht allein aufgrund des verspäteten Antrags verlangen.

Zusätzlich lässt Helga ihren Wohngeldanspruch prüfen. Weil sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, kommt der entsprechende Freibetrag in Betracht. Wie viel Wohngeld sie erhält, muss die Behörde anhand ihrer vollständigen Einkommens- und Wohnkostendaten berechnen.

Praxisbeispiel 2: Eigentümer entlastet – Lastenzuschuss und Pflegebudget in Kombination

Auch dieses Beispiel ist fiktiv: Wilhelm K., 77, wohnt allein in einem abbezahlten Reihenhaus. Seine Altersrente liegt bei 1.050 Euro netto. Er unterstützt seine 95-jährige Schwiegermutter, die im gleichen Ort lebt und Pflegegrad 3 hat.

Obwohl Wilhelm keine Miete und keine Darlehensraten mehr zahlt, belasten ihn Grundsteuer und laufende Kosten des Hauses. Deshalb beantragt er bei der Wohngeldstelle einen Lastenzuschuss.

Da das Haus abbezahlt ist, fallen keine berücksichtigungsfähigen Zins- und Tilgungszahlungen mehr an. Die Behörde prüft jedoch andere anrechenbare Belastungen, darunter Grundsteuer und die vorgesehenen Pauschalen für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Ob und in welcher Höhe Wilhelm einen Lastenzuschuss erhält, ergibt sich aus der individuellen Berechnung.

Parallel erkundigt er sich bei der Pflegekasse seiner Schwiegermutter nach dem gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Anspruchsberechtigt ist seine Schwiegermutter. Für ihre Versorgung stehen bei erfüllten Voraussetzungen insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung, soweit das Budget noch nicht verbraucht wurde.

Wilhelm plant eine zweiwöchige Erholungspause und möchte dafür eine Kurzzeitpflege organisieren. Vor der Buchung klärt er mit Pflegekasse und Einrichtung, welche Kosten übernommen werden und welcher Eigenanteil verbleibt.

Der Lastenzuschuss kann seine eigenen Wohnkosten verringern. Das Pflegebudget ermöglicht unter den jeweiligen Voraussetzungen eine zeitweise andere Versorgung seiner Schwiegermutter und entlastet ihn dadurch als pflegenden Angehörigen.

Warum sich der Gang zum Amt lohnt

Die genannten Leistungen können die finanzielle Situation im Ruhestand verbessern oder notwendige Pflege ermöglichen. Sie erfüllen jedoch unterschiedliche Zwecke und lassen sich nicht in jedem Fall uneingeschränkt miteinander kombinieren.

Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb ihre Bescheide prüfen, erforderliche Anträge frühzeitig stellen und bei Bedarf Unterstützung bei der Deutschen Rentenversicherung, kommunalen Beratungsstellen, Pflegeberatungen oder Sozialverbänden einholen.

Falsche Scham sollte niemanden von einer Prüfung abhalten. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die entsprechende Unterstützung beanspruchen – unabhängig davon, ob die jeweilige Leistung aus Beiträgen oder Steuern finanziert wird.