Gleicher Arbeitsplatz und doch 11.827 Euro weniger Abfindung: Arbeitnehmerin scheitert mit Nachforderung

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11.827,04 Euro zusätzliche Abfindung verlangte eine Arbeitnehmerin: ohne Erfolg. Obwohl sie seit 2014 durchgehend in derselben Werkslogistik tätig war, zählten mehr als drei Jahre ihrer Arbeit nicht mit.

Die Falle: Für die Abfindung zählt nicht zwingend, wie lange Sie tatsächlich am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben. Entscheidend kann sein, bei wem Sie angestellt waren und wer bei Leiharbeit rechtlich als Entleiher galt.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Abgrenzung. Die vollständige Entscheidung wurde erst am 10. September 2026 veröffentlicht. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26.

Seit 2014 im selben Betrieb – drei Jahre zählen trotzdem nicht

Die Klägerin arbeitete seit dem 8. September 2014 in der Werkslogistik des späteren Arbeitgebers. Zunächst war sie bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses verlieh sie jedoch nicht direkt an das Unternehmen, das später die Abfindung zahlte, sondern an einen externen Logistikdienstleister.

Ab dem 15. Oktober 2017 arbeitete sie direkt für einen Logistikdienstleister. Zum 1. Januar 2022 holte das Unternehmen die Werkslogistik ins eigene Haus. Durch den Betriebsübergang wurde die Frau schließlich dessen Arbeitnehmerin.

Tatsächlich arbeitete sie damit seit 2014 nahezu durchgehend in derselben Werkslogistik. Für die Abfindung reichte das nicht.

Klägerin verlangte 11.827 Euro mehr

Für die Standortschließung hatten Arbeitgeber und IG Metall einen Sozialtarifvertrag vereinbart. Beschäftigte erhielten zunächst 10.000 Euro Sockelbetrag.

Die weitere Abfindung hing von der Betriebszugehörigkeit ab. Pro angefangenem Beschäftigungsjahr flossen das maßgebliche Bruttomonatsentgelt und ein Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.

Der Arbeitgeber berücksichtigte die Beschäftigungszeit der Klägerin erst ab dem 15. Oktober 2017 und zahlte insgesamt 40.096,43 Euro brutto.

Die Klägerin verlangte weitere 11.827,04 Euro für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 14. Oktober 2017.

Der Sozialtarifvertrag berücksichtigte zwar frühere Zeiten als Leiharbeitnehmer, wenn Beschäftigte „bei“ dem Unternehmen eingesetzt worden waren. Genau daran scheiterte aber ihre Forderung.

BAG: Der Einsatz am selben Standort reicht nicht

Die Klägerin war nämlich in den Jahren 2014 bis 2017 nicht unmittelbar an den späteren Arbeitgeber verliehen worden. Rechtlicher Entleiher war der externe Logistikdienstleister.

Nach dem BAG bezeichnet die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich die Dauer des rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Wer bei einem anderen Arbeitgeber angestellt ist, sammelt deshalb nicht allein dadurch Beschäftigungsjahre beim späteren Unternehmen, dass er dort tatsächlich arbeitet.

Das kann bei Leiharbeit entscheidend sein: Wird ein Beschäftigter direkt an Unternehmen A verliehen und später übernommen, kann ein Sozialtarifvertrag diese Zeit einbeziehen.

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Wird er dagegen von einer Zeitarbeitsfirma an Dienstleister B verliehen, der für Unternehmen A arbeitet, fehlt diese unmittelbare Verbindung zu Unternehmen A. Genau diese Konstellation lag hier vor.

Diese Abfindungsfalle betrifft vor allem ausgelagerte Beschäftigte

Das Urteil ist besonders wichtig bei Leiharbeit, Outsourcing, Insourcing und Betriebsübergängen. Eine jahrelang unveränderte Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bedeutet nicht zwingend eine ebenso lange Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungskette.

Kann zählen Zählt nicht ohne Weiteres
Beschäftigung beim späteren Arbeitgeber Arbeit nur am selben Standort
Zeiten eines Rechtsvorgängers beim Betriebsübergang Beschäftigung bei einem selbstständigen Dienstleister
ausdrücklich erfasste Leiharbeitszeiten Leiharbeit für einen zwischengeschalteten Dienstleister
tariflich gleichgestellte Vorbeschäftigung bloße tatsächliche Eingliederung

Betriebsübergang rettet frühere Leiharbeitszeit nicht

Auch der spätere Betriebsübergang half nicht. § 613a BGB schützt bestehende Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs. Er macht frühere Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsvorgänger bestand, aber nicht nachträglich zu Zeiten der Betriebszugehörigkeit.

Die Leiharbeitsjahre ab 2014 wurden deshalb nicht rückwirkend zu Beschäftigungszeit beim späteren Arbeitgeber.

Abfindung prüfen: Diese vier Fragen zählen

Wer zunächst als Leiharbeitnehmer eingesetzt, danach von einem Dienstleister beschäftigt und später vom Unternehmen übernommen wurde, sollte genau prüfen, wie sich die Abfindung berechnet.

Bei wem bestand der Arbeitsvertrag? Wer war rechtlicher Entleiher? Gab es einen Betriebsübergang? Und welche Vorbeschäftigungszeiten erfasst Sozialplan oder Tarifvertrag?

Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung um Tausende Euro verändern.

Frühere Leiharbeit ist nicht generell ausgeschlossen

Das BAG hat nicht entschieden, dass Leiharbeitszeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Tarifparteien können solche Zeiten ausdrücklich einbeziehen. Im entschiedenen Fall tat der Sozialtarifvertrag das sogar: aber nicht für die Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Logistikdienstleister.

Deshalb kommt es auf den genauen Wortlaut der Abfindungsregel an.

FAQ: Betriebszugehörigkeit, Leiharbeit und Abfindung

Zählt Leiharbeit vor einer Festanstellung zur Betriebszugehörigkeit?

Nicht zwingend. Sozialplan oder Tarifvertrag können solche Zeiten einbeziehen. Ohne entsprechende Regelung zählen sie nicht automatisch mit.

Reicht jahrelange Arbeit am selben Standort?

Nein. Entscheidend sind Arbeitsverhältnis, rechtlicher Entleiher und die konkrete Abfindungsregel.

Wann sollten Beschäftigte ihre Abfindung besonders prüfen?

Vor allem nach Leiharbeit, Outsourcing, Arbeitgeberwechseln oder Betriebsübergängen. Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung deutlich verändern.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26
Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsdatenbank, Bereitstellung des Urteils am 10.09.2026
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2025 – 1 Sa 66/25