Ein früherer Fliesenleger ist seit Jahren krank und hat inzwischen weitere ärztliche Diagnosen erhalten. Trotzdem bekommt er keine Erwerbsminderungsrente, weil er nicht nachweisen konnte, dass er bereits während des entscheidenden Versicherungszeitraums weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte.
Das Landessozialgericht Hamburg wies seine Klage deshalb ab. Das Urteil vom 23. September 2026 (L 2 R 3/24) zeigt, warum selbst aktuelle Arztberichte nicht immer helfen: Entscheidend ist, ob sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für den oft Jahre zurückliegenden Zeitraum nachweisen lässt.
Depressionen, Angststörungen und Schwindel: Dennoch keine Rente
Der 1975 geborene Kläger hatte als Fliesenleger und nach einer Umschulung als Sicherheitsfachkraft gearbeitet, bevor er 2013 arbeitslos wurde. Im Oktober 2018 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente und machte geltend, bereits seit Mitte 2011 wegen Depressionen, Angststörungen, Schwindel und Ohnmachtsanfällen nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Die Rentenversicherung lehnte ab, das Sozialgericht wies seine Klage zurück, und auch seine Berufung blieb erfolglos. Nach der gerichtlichen Bewertung konnte er noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Warum der 31. August 2020 ĂĽber den Anspruch entschied
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren in diesem Fall bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 31. August 2020 erfüllt. Deshalb musste der Mann nachweisen, dass spätestens bis dahin auch die medizinischen Kriterien vorlagen.
Es gelten fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Verbindung von Beiträgen und Gesundheitszustand gehört zu den Hürden beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Der Fünfjahreszeitraum kann sich durch rentenrechtliche Zeiten verlängern; außerdem bestehen Ausnahmen. Lassen Sie prüfen, ob Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist und eine Erwerbsminderungsrente trotz scheinbar fehlender Pflichtbeiträge infrage kommt.
Krankheitsbeginn ist nicht gleich Beginn der Erwerbsminderung
Eine Depression kann lange bestehen, bevor sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränkt. Umgekehrt können schwere Einschränkungen bereits vorher vorhanden gewesen sein, wenn die medizinischen Unterlagen diesen Verlauf belegen.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, bei weniger als drei Stunden eine volle Rente aus medizinischen Gründen. Warum es dabei auf die üblichen Arbeitsbedingungen ankommt, erläutert der Beitrag zur Stundengrenze bei der vollen EM-Rente.
Der Hamburger Kläger musste das Gericht davon überzeugen, dass seine Erkrankungen rechtzeitig auch seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hatten.
Das Gericht hatte bereits zwei Gutachten eingeholt
Im Verfahren vor dem Sozialgericht untersuchte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie den Kläger im August 2022. Dieser hielt leichte körperliche Arbeiten weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich für möglich.
Im Berufungsverfahren folgte eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Februar 2025. Auch dieser bestätigte zwar psychische Erkrankungen, sah aber keine Grundlage für ein tägliches Leistungsvermögen unter sechs Stunden.
Beide Bewertungen enthielten zwar Einschränkungen hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeiten. Solche Einschränkungen beantworten jedoch nicht zwingend, wie viele Stunden jemand arbeiten kann.
Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick auf die Kriterien eines Gutachtens zur Erwerbsminderungsrente. Eine Diagnose und eine begründete Einschätzung des täglichen Leistungsvermögens erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Warum ein weiteres aktuelles Gutachten nicht half
Der Kläger verlangte ein weiteres Gutachten. Das Landessozialgericht sah nach Prüfung der vorhandenen Gutachten keinen Anlass für eine weitere Begutachtung von Amts wegen.
Eine neue persönliche Untersuchung hätte zunächst den heutigen Zustand erfasst. Für die Frage, wie leistungsfähig der Kläger bis August 2020 gewesen war, hätte auch ein neuer Sachverständiger auf die damaligen Unterlagen zurückgreifen müssen.
Das bedeutet nicht, dass ein später ausgestelltes Attest niemals einen früheren Zustand belegen kann. Es muss jedoch erklären, auf welche früheren Befunde und dokumentierten Einschränkungen sich seine rückblickende Einschätzung stützt.
Warum die behandelnde Ärztin das Gericht nicht überzeugte
Die behandelnde Psychiaterin hatte deutlich schwerere Einschränkungen beschrieben als die gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Das Gericht folgte jedoch der Kritik, dass ihr Bericht die Angaben des Klägers und eigene ärztliche Beobachtungen nicht ausreichend voneinander trennte.
Hinzu kamen Widersprüche zwischen Schilderungen der Beschwerden, früheren Behandlungsunterlagen und den Feststellungen bei den Untersuchungen. Das Gericht bewertete diesen Befund im Verhältnis zu den übrigen Belegen.
Ihnen hilft eine konkrete Beschreibung Ihrer Beschwerden, ihrer Häufigkeit und ihrer Folgen im Alltag. Hinweise zur Vorbereitung auf das Gutachten zur EM-Rente können dabei unterstützen, den tatsächlichen Verlauf verständlich darzustellen.
Auch ein gescheiterter Arbeitsversuch beweist nicht alles
Der Kläger hatte außerdem auf einen gescheiterten Arbeitsversuch im Wach- und Pförtnerdienst im Jahr 2018 verwiesen. Das überzeugte das Gericht nicht, weil diese Tätigkeit gerade nicht zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen passte.
Wer eine ungeeignete Arbeit abbrechen muss, hat damit noch nicht nachgewiesen, dass auch eine gesundheitlich passende Tätigkeit ausgeschlossen ist. Für die Erwerbsminderungsrente zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also für irgendeine und nicht für eine spezielle Tätigkeit.
Welche Unterlagen einen früheren Leistungsabfall belegen können
Wenn Ihr Anspruch von einem zurückliegenden Zeitpunkt abhängt, sollten die medizinischen Unterlagen diesen Zeitraum konkret abbilden. Welche Aussage ein Dokument trägt, liegt seinem Inhalt und seiner medizinischen Begründung.
| Unterlage | Aussage fĂĽr einen frĂĽheren Zeitraum |
|---|---|
| Aktuelles Attest ohne RĂĽckblick | Beschreibt den heutigen Zustand, belegt fĂĽr sich allein aber keine damalige Erwerbsminderung. |
| Frühere fachärztliche Befunde | Können damalige Symptome und Funktionseinschränkungen nachvollziehbar dokumentieren. |
| Reha- oder Krankenhausbericht aus dem betreffenden Zeitraum | Kann Beobachtungen über einen längeren Behandlungszeitraum und eine Einschätzung der Belastbarkeit enthalten. |
| Spätere ärztliche Stellungnahme mit Auswertung alter Befunde | Kann eine rückblickende Bewertung ermöglichen, wenn sie den zeitlichen Verlauf und die damaligen Einschränkungen schlüssig erklärt. |
| Dokumentation eines Arbeitsversuchs | Kann Belastungsgrenzen zeigen; dabei muss geprüft werden, ob die Tätigkeit gesundheitlich geeignet war. |
Nach einer Ablehnung die richtige BeweislĂĽcke schlieĂźen
Fordern Sie die medizinischen Gutachten und die sozialmedizinischen Stellungnahmen an, wenn Sie die Ablehnung nicht nachvollziehen können. Der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“ erläutert, worauf Sie beim Lesen achten können.
Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärzten, ob frühere Berichte fehlen oder ob sich der Beginn Ihrer Einschränkungen genauer begründen lässt. Ein weiterer Bericht über Ihre heutige Erkrankung beantwortet nicht die offene Frage nach dem früheren Eintritt der Erwerbsminderung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie Sie dabei vorgehen können, erklärt der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.
Warten Sie nicht, bis alle Befunde vorliegen. Unsere Hinweise zu fĂĽnf GrĂĽnden fĂĽr das Scheitern eines EM-Rentenantrags helfen, medizinische und versicherungsrechtliche AblehnungsgrĂĽnde zu trennen.
Fragen und Antworten zur rĂĽckwirkenden Feststellung der Erwerbsminderung
Beweist eine jahrelange Erkrankung bereits eine Erwerbsminderung?
Nein, die Dauer der Erkrankung allein genügt nicht. Nachgewiesen werden müssen die Auswirkungen auf das tägliche Leistungsvermögen im entscheidenden Zeitraum.
Kann ein aktuelles Attest einen frĂĽheren Zustand belegen?
Ja, wenn es den frĂĽheren Zustand anhand belastbarer medizinischer Unterlagen nachvollziehbar bewertet. Eine Bescheinigung, die ausschlieĂźlich heutige Beschwerden beschreibt, reicht dafĂĽr allein nicht aus.
Warum war der 31. August 2020 so wichtig?
Im Hamburger Verfahren waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis zu diesem Datum erfĂĽllt. Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Einzelfall und gilt nicht allgemein fĂĽr andere Versicherte.
Muss das Gericht immer ein weiteres Gutachten einholen?
Nein, es muss den Sachverhalt ausreichend aufklären, aber nicht jeder Forderung nach einer zusätzlichen Begutachtung entsprechen. Im Hamburger Verfahren hielt es die vorhandenen Gutachten und Unterlagen für ausreichend.
GenĂĽgt es, wenn ich meinen bisherigen Beruf nicht mehr ausĂĽben kann?
Für die Erwerbsminderungsrente genügt das gerade nicht, weil auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zählen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 43 – Rente wegen Erwerbsminderung.
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten; Begutachtungsportal – Sozialmedizinische Begutachtung.
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 23. September 2026, Az. L 2 R 3/24




