Erwerbsminderung: Arbeitgeber muss nicht über Zusatzversorgung informieren 

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Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gehen davon aus, dass der Arbeitgeber sie automatisch auf alle Rentenansprüche hinweist, wenn eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommernhat jedoch klargestellt: Diese Erwartung ist rechtlich riskant. (2 Sa 145/19)

Im Kern ging es um die Frage, ob ein kommunaler Arbeitgeber eine langzeiterkrankte Arbeitnehmerin aktiv darauf hinweisen muss, dass während einer befristeten Erwerbsminderungsrente auch Ansprüche aus der kommunalen Zusatzversorgung entstehen.

Außerdem stand im Streit, ob der Arbeitgeber vor einer Ausschlussfrist warnen muss, wenn diese Zusatzrente nur auf Antrag gezahlt wird.

Der Fall: Erwerbsminderungsrente bewilligt – Zusatzrente zu spät beantragt

Die Klägerin war seit vielen Jahren bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt und ab Anfang 2015 durchgehend arbeitsunfähig. Sie stellte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente, die später rückwirkend bewilligt und anschließend verlängert wurde.

Parallel bestand für die Klägerin eine Anwartschaft bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse. Diese Zusatzversorgung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Erwerbsminderung eine Betriebsrente, allerdings nur auf Antrag und mit einer Ausschlussfrist für weiter zurückliegende Zeiträume.

Die Klägerin stellte den Antrag bei der Zusatzversorgungskasse erst deutlich später. Dadurch bekam sie die Betriebsrente nur noch für einen späteren Zeitraum, während Ansprüche für frühere Monate endgültig verloren gingen.

Worum es rechtlich ging: Schadensersatz wegen fehlender Information

Die Klägerin verlangte vom Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Betriebsrente. Sie argumentierte, der Arbeitgeber hätte sie darauf hinweisen müssen, dass durch die Erwerbsminderungsrente auch ein Anspruch aus der Zusatzversorgung entstehen kann.

Zusätzlich meinte sie, der Arbeitgeber hätte sie warnen müssen, dass die Zusatzrente antragsabhängig ist und dass eine Ausschlussfrist läuft. Genau diese unterlassene Aufklärung sei die Ursache für den Verlust eines Teils der Betriebsrente.

Entscheidung: Keine allgemeine Hinweispflicht des Arbeitgebers

Das Gericht hat einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Es stellte fest, dass es grundsätzlich keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers gibt, Beschäftigte über alle Details der betrieblichen Altersversorgung und deren formelle Voraussetzungen zu unterrichten.

Besonders wichtig war dabei: Die Zusatzversorgungskasse informierte die Versicherten bereits selbst. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es jährliche Mitteilungen zur Anwartschaft und Hinweise, dass Rentenansprüche rechtzeitig beantragt werden müssen.

Warum die Hinweise der Zusatzversorgungskasse entscheidend waren

Das Gericht hat betont, dass die Klägerin nicht „im luftleeren Raum“ war. Sie wusste, dass sie bei der Zusatzversorgung versichert ist, und sie erhielt regelmäßig Informationen über ihren Stand.

Außerdem war die Satzung der Zusatzversorgungskasse einsehbar und die notwendigen Antragsformulare waren verfügbar. Damit lagen die Informationen grundsätzlich zugänglich vor, auch wenn die Klägerin sie inhaltlich anders verstanden hatte.

Missverständnis reicht nicht: Arbeitgeber muss fehlende Kenntnis nicht ausgleichen

Die Klägerin erklärte, sie habe einen Hinweis in den jährlichen Mitteilungen so verstanden, dass sich die Zusatzversorgung nur auf Altersrenten beziehe. Das Gericht hat daraus keine Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet, dieses Missverständnis zu erkennen und aktiv zu korrigieren.

Entscheidend war, dass der Arbeitgeber keine erkennbare Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die Hinweise falsch deutet. Ohne ein solches „Warnsignal“ entsteht nach Auffassung des Gerichts keine besondere Aufklärungspflicht.

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BAG-Rechtsprechung: Keine allgemeine Pflicht über formale Voraussetzungen

Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, um eine Hinweispflicht zu begründen. Das Gericht stellte jedoch klar: Aus dieser Entscheidung ergibt sich kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Arbeitgeber über Antragserfordernisse oder Ausschlussfristen der Betriebsrente belehren müssen.

Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat nach der gerichtlichen Auslegung ausdrücklich offengelassen, ob eine solche Pflicht überhaupt existieren kann. Das reichte hier nicht, um daraus einen Schadensersatzanspruch zu machen.

bEM hilft nicht automatisch: Kein Ersatzanspruch aus unterlassenem Eingliederungsmanagement

Zusätzlich wurde diskutiert, ob ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einen Schadensersatz begründen könnte. Das Gericht verneinte auch das.

Zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Beschäftigte ein bEM-Angebot tatsächlich annehmen. Zum anderen ist bEM auf Wiedereingliederung und Vermeidung von Erwerbsminderung ausgerichtet, nicht auf eine „Rentenberatung“ zu Zusatzversorgungsansprüchen.

Was Sie daraus mitnehmen sollten

Wenn Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten, kann das auch Ansprüche in einer betrieblichen Zusatzversorgung auslösen. Ob und ab wann Geld fließt, hängt aber häufig von einem Antrag ab und kann an Fristen gebunden sein.

Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass der Arbeitgeber automatisch erinnert oder warnt. Prüfen Sie selbst, ob Sie bei einer Zusatzversorgungskasse versichert sind, und klären Sie rechtzeitig, welche Rentenarten dort gelten und wann ein Antrag gestellt werden muss.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss mein Arbeitgeber mich auf Ansprüche aus der Zusatzversorgung hinweisen, wenn ich Erwerbsminderungsrente bekomme?
Nach der Entscheidung besteht grundsätzlich keine allgemeine Hinweispflicht. Eine Pflicht kann nur aus besonderen Umständen entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber erkennbar von einer Fehlvorstellung weiß.

Reicht es aus, dass die Zusatzversorgungskasse jährlich Informationen verschickt?
Nach der gerichtlichen Bewertung ja, jedenfalls wenn die Mitteilungen Hinweise enthalten und die Informationen grundsätzlich zugänglich sind. Das entlastet den Arbeitgeber zusätzlich.

Verliere ich Geld, wenn ich die Betriebsrente zu spät beantrage?
Ja, das kann passieren, wenn die Satzung eine Ausschlussfrist vorsieht. Dann werden frühere Zeiträume trotz bestehender Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachgezahlt.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Arbeitgeber kein bEM angeboten hat?
Nicht automatisch. Ein fehlendes bEM führt nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres dazu, dass der Arbeitgeber für entgangene Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung haftet.

Was sollte ich tun, wenn ich unsicher bin, ob mir Zusatzrente zusteht?
Kontaktieren Sie die Zusatzversorgungskasse direkt und prüfen Sie die Satzung, die Antragsformulare und die Fristen. Je früher Sie klären, ob ein Antrag nötig ist, desto geringer ist das Risiko, Nachzahlungen zu verlieren.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich: Bei antragsabhängigen Betriebsrenten aus der kommunalen Zusatzversorgung liegt die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung in der Praxis oft bei den Versicherten.

Wer bei Erwerbsminderung zusätzlich zur DRV-Rente Ansprüche sichern will, sollte Fristen und Antragspflichten aktiv prüfen, statt auf einen Hinweis des Arbeitgebers zu warten.