Eingliederungsvereinbarung und Bewerbungskosten

Lesedauer < 1 Minute

Eingliederungsvereinbarung: Bewerbungskosten müssen geregelt sein


01.02.2013

In Eingliederungsvereinbarungen werden u.a. sogenannte Bewerbungsbemühungen festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw. konkrete Regelungen seitens des Jobcenters zur Übernahme der Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge, Briefmarken etc.). Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine Ausführungen enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind (Az: L 7 AS 2045/12 B).

Im konkreten Fall klagte ein Hartz IV Bezieher gegen den Bescheid. Dieser legte fest, sich während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung jeden Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. „Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes“, so doe Richter. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).

Unzumutbar sind vor allem Fahrtkosten die bei den Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasst einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht. (wm)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...