Deutschland erkennt ausländische Rente nicht an und lehnt EM-Rente ab

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer in einem anderen EU-Staat bereits eine Invalidenrente erhält, bekommt deshalb nicht automatisch auch eine deutsche Erwerbsminderungsrente. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht eigenständig beurteilen – und dabei zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. (Az. L 6 R 16/25)

Das kann dazu führen, dass ein Staat einen Versicherten als invalid anerkennt, während Deutschland ihn weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hält.

Luxemburg zahlte Invalidenrente – Deutschland lehnte EM-Rente ab

Der Kläger hatte in mehreren europäischen Ländern gearbeitet, darunter Deutschland und Luxemburg. Zuletzt arbeitete er als Bauarbeiter. Nach einer Operation an der Halswirbelsäule litt er weiterhin unter gesundheitlichen Einschränkungen.

Luxemburg erkannte seine Invalidität an und bewilligte ihm eine Invalidenrente. Anschließend verlangte der Mann auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Sie ging zwar davon aus, dass der Kläger seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die medizinischen Gutachter hielten ihn aber noch für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten.

Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Ausländische Invalidenrente bindet die Deutsche Rentenversicherung nicht

Das Gericht bestätigte die Ablehnung. Die Richter mussten die luxemburgische Entscheidung nicht auf das deutsche Rentenrecht übertragen. Ein anderer EU-Staat kann eine Invalidität anerkennen, ohne dass Deutschland automatisch eine Erwerbsminderung feststellen muss.

Das europäische Sozialrecht koordiniert zwar die Sozialversicherungssysteme. Es vereinheitlicht jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen für Invaliditäts- und Erwerbsminderungsrenten.

Eine Entscheidung über den Grad der Invalidität bindet einen anderen Mitgliedstaat nur in besonderen Fällen, wenn das EU-Recht die jeweiligen nationalen Regelungen ausdrücklich als übereinstimmend anerkennt. Für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen Luxemburg und Deutschland bestand eine solche Bindung nicht.

Deutschland durfte deshalb selbst prüfen, welche Arbeiten der Kläger noch ausüben konnte.

Für die EM-Rente zählt die tägliche Leistungsfähigkeit

Nach § 43 SGB VI entscheidet vor allem das sogenannte quantitative Leistungsvermögen. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Kann ein Versicherter nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung erfüllen.

Dabei zählt nicht nur der bisherige Beruf. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich sind.

Genau daran scheiterte der Kläger. Die Gutachter sahen ihn trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu leichten Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich in der Lage.

Der bisherige Beruf allein entscheidet nicht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Berufsunfähigkeit mit Erwerbsminderung gleichzusetzen. Dass ein Maurer, Bauarbeiter, Krankenpfleger oder anderer körperlich Beschäftigter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Die Rentenversicherung darf grundsätzlich fragen, ob der Betroffene noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Eine wichtige Sonderregelung gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kann unter bestimmten Voraussetzungen noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI eine Rolle spielen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Auch schlechte Jobchancen reichen nicht für die EM-Rente

Der Kläger argumentierte außerdem mit seinen tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht.

Bei der Prüfung einer deutschen Erwerbsminderungsrente betrachtet die Rentenversicherung grundsätzlich den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt. Persönlich schlechte Vermittlungschancen machen einen Versicherten nicht automatisch erwerbsgemindert.

Auch Alter, fehlende Stellen am Wohnort oder andere ungünstige Arbeitsmarktbedingungen ersetzen keine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens.

Das SGB VI stellt ausdrücklich klar, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage bei der medizinischen Erwerbsminderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird.

Fehlende Sprachkenntnisse begründen ebenfalls keine Erwerbsminderung

Im Verfahren spielten auch Sprachkenntnisse eine Rolle. Der Kläger lebte in Luxemburg und verfügte nur eingeschränkt über die dort benötigten Französischkenntnisse. Das LSG wertete dieses Problem jedoch nicht als gesundheitliche Erwerbsminderung.

Fehlende Kenntnisse einer Sprache senken nicht das medizinische Leistungsvermögen. Das Gericht knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an: Schwierigkeiten, die aufgrund unterschiedlicher Sprachen auf nationalen Arbeitsmärkten entstehen, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Was das Urteil für Grenzgänger bedeutet

Das Urteil betrifft vor allem Menschen, die während ihres Berufslebens in mehreren europäischen Staaten gearbeitet haben.

Betroffene dürfen eine ausländische Invalidenrente durchaus als wichtigen Bestandteil ihrer Unterlagen verwenden. Sie sollten aber nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Rentenversicherung diese Entscheidung übernimmt.

Die DRV prüft insbesondere:

  • Welche Krankheiten und Behinderungen liegen vor?
  • Welche konkreten funktionellen Einschränkungen verursachen sie?
  • Wie viele Stunden kann der Versicherte noch täglich arbeiten?
  • Welche leichten oder anderen Tätigkeiten kommen noch infrage?
  • Bestehen zusätzliche Einschränkungen, die den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschließen?

Gerade der letzte Punkt kann wichtig werden. Auch ein grundsätzlich sechsstündiges Leistungsvermögen schließt eine EM-Rente nicht in jedem denkbaren Fall aus. Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine ungewöhnliche Kombination zahlreicher Einschränkungen können eine genauere Prüfung erforderlich machen.

„Ignorieren“ bedeutet nicht, dass ausländische Befunde wertlos sind

Das Urteil bedeutet nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung ausländische Arztberichte oder medizinische Befunde einfach beiseiteschieben darf.

Sie muss den Gesundheitszustand umfassend aufklären und medizinische Erkenntnisse berücksichtigen. Die ausländische Rentenentscheidung selbst entfaltet jedoch nicht automatisch die rechtliche Wirkung, dass Deutschland ebenfalls eine Erwerbsminderung anerkennen muss.

Das macht einen entscheidenden Unterschied: Medizinische Unterlagen können Beweise liefern. Die rechtliche Bewertung nach § 43 SGB VI nimmt Deutschland aber grundsätzlich selbst vor.

FAQ zur ausländischen Invalidenrente und deutschen EM-Rente

Bekomme ich automatisch eine deutsche EM-Rente, wenn ein anderer EU-Staat Invalidität anerkannt hat?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich selbst, ob die Voraussetzungen des deutschen Rentenrechts erfüllt sind. Eine ausländische Invalidenrente schafft daher nicht automatisch einen Anspruch auf deutsche Erwerbsminderungsrente.

Kann Deutschland mich für arbeitsfähig halten, obwohl ich im Ausland eine Invalidenrente bekomme?

Ja. Unterschiedliche Staaten können aufgrund ihrer jeweiligen gesetzlichen Maßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Nach deutschem Recht kommt es insbesondere darauf an, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.

Was sollte ich tun, wenn die DRV trotz ausländischer Invalidenrente meine EM-Rente ablehnt?

Entscheidend sind die medizinischen Feststellungen im deutschen Verfahren. Betroffene sollten prüfen, welches Leistungsvermögen die DRV angenommen hat und ob sämtliche Erkrankungen sowie deren konkrete Auswirkungen berücksichtigt wurden. Auch ausländische Gutachten, Arztberichte und Befunde können dabei wichtige Beweismittel darstellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2026, Az. L 6 R 16/25 (https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001647404)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen über den Grad der Invalidität, EUR-Lex. (EUR-Lex)
Staatliches Informationsportal Luxemburg, Voraussetzungen für die luxemburgische Invalidenrente und Koordinierung bei Versicherungszeiten in mehreren EU-Staaten. (guichet.public.lu)